{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-08-11_4_StR_305_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-08-11","aktenzeichen":"4 StR 305/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 77\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 305/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Frank Markus DB Emm aus BE,\ngeboren am EEE 1962 in u@B, zur Zeit in Haft,\n\n2. Jörg » HB zus BE,\ngeboren am EB 1964 in Hp, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwIII\n\nSs\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. August 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger,\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in aus\n\nfür den Angeklagten Frank a.\n\nRechtsanwalt BEP aus zen\nfür den Angeklagten Jörg Ass .\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nNT\n\nJR\n\n1) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Arnsberg\nvom 25. März 1988 mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagten im Fall ziff. II\nNr. 1 der Urteilsgründe verurteilt\n\nworden sind,\n\nb) im Strafausspruch; der Maßregelausspruch und die Einziehungsanordnung\nbleiben jedoch bestehen.\n\n2) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine.\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in zwei Fällen zu je zwei Jahren und\nneun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, dem Angeklagten I] die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei\nJahren entzogen und seinen Führerschein sowie die Tatwaffe,\neine Schreckschußpistole mit Munition und Holster, einge-\n\nzogen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die\n\nVerletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, \"das angefochtene Urteil im Schuldspruch hinsichtlich des Falles 1 und im\nübrigen im Strafausspruch aufzuheben\". Das Rechtsmittel, das\n\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\n1. Zu Recht wendet sich die Revision dagegen, daß das\nLandgericht im Fall Ziff. II Nr. 1 nicht geprüft hat, ob\nsich die Angeklagten neben schwerer räuberischer Erpressung\nnicht auch des erpresserischen Menschenraubes nach S 239 a\nAbs. 1 StGB schuldig gemacht haben:\n\nDadurch, daß der Angeklagte BED sen Bankkunden\nmit der - scheinbar scharfen - Schußwaffe bedrohte und ihn\nauf diese Weise in Schach hielt, kann er sich seiner bemächtigt haben (vgl. BGH NStZ 1986, 166 m.w.Nachw.; vgl. auch\nBGHSt 26, 70, 72). Nach den Feststellungen liegt es nahe,\ndaß er dabei das Ziel verfolgte, die Sorge des Bankpersonals, insbesondere der Kassiererin, um das Wohl des Kunden\nzu der Erpressung auszunutzen (vgl. BGHSt 25, 35, 36/37).\nDer sonach gegebene Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes würde zu der - durch dieselbe Handlung begangenen,\nrechtsfehlerfrei festgestellten - schweren räuberischen\nErpressung im Verhältnis der Tateinheit stehen (vgl. BGH\nNStZ 1986, 166 m.w.Nachw.). .\n\nDas Urteil unterliegt deshalb in diesem Fall der Aufhebung. Das gilt auch hinsichtlich des Angeklagten\nAED , da nach den Feststellungen davon auszugehen ist,\ndaß beide auf Grund eines gemeinsamen Tatplanes gehandelt\n\nhaben.\n\nÄAF\n\n2. Ob sich die Angeklagten auch im Fall Ziff. II Nr. 2\nder Urteilsgründe tateinheitlich mit schwerer räuberischer\nErpressung des erpresserischen Menschenraubes schuldig gemacht haben, ist der Nachprüfung durch den Senat entzogen,\nda die Revision in diesem Fall auf den Strafausspruch be-\n\nschränkt ist.\n\na) Der Auffassung des Generalbundesanwalts, der sich\ninsoweit der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts bei dem\nOberlandesgericht Hamm angeschlossen hat, daß diese Beschränkung unwirksam sei, kann nicht beigetreten werden. Der\nGeneralstaatsanwalt will die Unwirksamkeit daraus herleiten,\ndaß die von der Revision angegriffene Begründung des Landgerichts für die Annahme eines minder schweren Falles sich auf\nUmstände - \"Leichtigkeit der Tatausführung, Rückgabe des\nGeldes, keine zielgerichtete kriminelle Planung eines typischen Verbrechers\" - beziehe, die den Schuldumfang beträfen.\nDas ist jedoch unzutreffend. Die Revisionsausführungen der\nBeschwerdeführerin richten sich gerade nicht gegen die Feststellung dieser Umstände durch das Landgericht, sondern nur\n- wie es bei Revisionsangriffen gegen den Strafausspruch die\nRegel ist - gegen deren Bewertung in der Strafzumessung, die\nsie für verfehlt hält.\n\nb) Das sonach im Falle Ziff. II Nr. 2 wirksam auf den\nStrafausspruch beschränkte Rechtsmittel führt schon deshalb\nzu dessen Aufhebung, weil das Urteil im Fall ziff. II Nr. 1\nkeinen Bestand hat und wegen des möglicherweise anzuwendenden höheren Strafrahmens hierfür eine Strafe festzusetzen\nist, die erheblich über den im Urteil erkannten Einzelstra-\n\nfen für diese Tat liegt. Da das Landgericht \"eine gleiche\n\nAhndung der beiden Fälle\" für \"angezeigt\" gehalten hat\n(UA 11), liegt es nahe, daß sich die Strafe im Fall Ziff. II\n\nNr. 1 auf die Strafzumessung im Fall Ziff. II Nr. 2 ausge-\n\nwirkt hat.\n\nDer Maßregelausspruch und die Einziehungsanordnung\nbleiben, da sie keinen Rechtsfehler aufweisen, von der Auf-\n\nhebung unberührt.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-11/4-str-305-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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