{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-08-11_4_StR_250_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-08-11","aktenzeichen":"4 StR 250/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wird auf die Revision des freigesprochenen Angeklagten,\ndessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet worden ist, der Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so hat der Tatrichter, an den die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen\nworden ist, unabhängig von dem bestehenbleibenden Freispruch\neigene Feststellungen zu treffen.","text_plain":"26\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nBGHR: ja\n\nStPO 1975 §§ 344 Abs. 1, 352 Abs. 1, 353\n\nWird auf die Revision des freigesprochenen Angeklagten,\ndessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet worden ist, der Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so hat der Tatrichter, an den die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen\nworden ist, unabhängig von dem bestehenbleibenden Freispruch\neigene Feststellungen zu treffen.\n\nBGH, Urteil vom 11. August 1988 - 4 StR 250/88 - LG Zweibrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 250/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert willi “ en aus 7 oO, geboren am\nA 1:52 in se, zur zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 11. August 1988 an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n6\n\nSitzung\n\nLE\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n26. Februar 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Landau\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom\n20. Mai 1986 \"vom Vorwurf der versuchten Vergiftung, des\nWiderstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie der Bedrohung\nfreigesprochen\", jedoch seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil\nhatte der Angeklagte Revision eingelegt. Der Senat hatte das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom 20. Mai 1986 durch\nBeschluß vom 9. September 1986 (= BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 = bei Holtz MDR 1987, 93) mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war und\ndie Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. In den Gründen hatte der Senat ausgeführt,\n\ndaß die Revision sich ersichtlich nur gegen die Anordnung\nder Unterbringung wende; falls sie sich auch gegen den Freispruch richten würde, wäre sie mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Der Senat hatte für die neue Verhandlung\nden Hinweis gegeben, daß der Tatbestand der versuchten Ver-\n\ngiftung eingehender geprüft werden müsse.\n\nDas in der erneuten Hauptverhandlung vom 26. Februar\n1988 verkündete Urteil enthält folgenden Urteilstenor: \"Der\nAngeklagte wird freigesprochen. Seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet (SS 20, 63\nStGB). Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens ein-\n\nschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen\".\n\nIn den Urteilsgründen berichtet das Landgericht zunächst vom Ergebnis der ersten Hauptverhandlung und des\nRevisionsverfahrens und fährt dann fort: \"Danach steht zu\nden persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, zu denen er\nin der erneuten Hauptverhandlung keine Angaben gemacht hat,\n\nzunächst folgendes fest\".\n\nNunmehr folgen wörtlich dieselben Feststellungen wie im\nUrteil vom 20. Mai 1986, denen sich eine Bemerkung über die\nweitere Unterbringung des Angeklagten seit diesem Zeitpunkt\nanschließt.\n\nNachdem die Vorstrafen festgestellt sind, heißt es dann\nin den Urteilsgründen: \"Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist weiter der Freispruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen, SO\ndaß folgende Sachverhalte bindend feststehen:\" (UA 4).\n\nL6\n\nEs folgen wörtlich übereinstimmend mit dem Urteil vom\n20. Mai 1986 die Feststellungen zu den beiden Vorfällen vom\n30. Oktober 1984 und vom 21. Juni 1985.\n\nDas Landgericht hat sodann - einem Hinweis des Senats\nfolgend - einen weiteren Vorfall, wegen dessen die Staatsanwaltschaft eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren gegen\nden Angeklagten eingereicht hatte, in dieses Verfahren miteinbezogen; es hält den Vorfall \"aufgrund der Aussagen von\nBrigitte O9 und Jutta CEEEEED für erwiesen. In der\nrechtlichen Bewertung der Taten ist es abweichend vom ersten\nUrteil zum Ergebnis gelangt, daß bei der Tat vom 30. Oktober\n1984 keine versuchte Vergiftung, sondern nur eine versuchte\n\ngefährliche Körperverletzung vorliege.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\ndes sachlichen und des Verfahrensrechts. Das Rechtsmittel\n\nhat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat die Frage, ob der Angeklagte zu\nRecht mit Urteil vom 20. Mai 1986 freigesprochen worden ist,\nzutreffenderweise nicht mehr geprüft. Wie im früheren Urteil des Senats in dieser Sache dargelegt wurde, kam eine\nAnfechtung des Freispruchs durch den Angeklagten nicht in\nBetracht. Von diesem Grundsatz kann es keine Ausnahme ge-\n\nben.\n\nDie Anfechtung der Unterbringungsanordnung nur deswegen\nauch auf den Freispruch zu erstrecken, weil sonst widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (So u.a. Hanack in\nLöwe/Rosenberg 24. Aufl. § 344 StPO Rdn. 52 m.w.Nachw.;\nKleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 318 StPO Rdn. 24), besteht\nkein Anlaß. Daraus, daß der Freispruch rechtskräftig ist,\nfolgt nämlich nicht, daß auch die ihm zugrundeliegenden\nFeststellungen über die dem Angeklagten zur Last gelegten\nTaten für die Maßregelentscheidung Bindungswirkung entfalten. Voraussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist, daß jemand im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit eine rechtswidrige Tat begangen hat. Trotz des rechtskräftigen Freispruchs, als ein den Angeklagten vor Bestrafung schützendes\nErkenntnis, muß daher der Tatrichter alle Feststellungen für\neine Unterbringungsanordnung (erneut) treffen; denn der Eintritt der Rechtskraft des Freispruchs bedeutet nur, daß die\ninsoweit getroffene Entscheidung nicht mehr abänderbar ist;\neine Prüfung der Voraussetzungen des Rechtsfolgenausspruchs\nwird dadurch nicht ausgeschlossen (vgl. zipf JR 1978, 250,\n251). Eine solche Prüfung ist notwendig, wie sich - worauf\ndas Bayerische Oberste Landesgericht zu Recht hingewiesen\nhat (NStZ 1985, 90; BayObLGSt 1978, 1; JR 1978, 248) - schon\ndaraus ergibt, daß sonst der Angeklagte, gegen den eine Maßregel der Besserung und Sicherung neben einer Freisprechung\nangeordnet worden ist, in seinen Verteidigungsmöglichkeiten\nbeschränkt und ohne inneren Grund schlechter gestellt werden\nwürde, als wenn die Maßregel neben einer Verurteilung angeordnet worden wäre (vgl. auch Grünwald, Die Teilrechtskraft\nim Strafverfahren, 1964, S. 203).\n\n6\n\n- 7 -\n\nDas hat das Landgericht hier verkannt, indem es sich an\ndie tatsächlichen Feststellungen für gebunden hielt, die im\nersten Urteil die Grundlage der Anordnung der Unterbringung\nwaren. Die im Beschluß des Senats vom 9. September 1986 erfolgte Aufhebung der Unterbringungsanordnung \"mit den Feststellungen\" erfaßte die Vorfälle vom 30. Oktober 1984 und\nvom 21. Juni 1985 (BGH NStZ 1988, 309; RGSt 69, 12, 14). Das\nLandgericht hätte hierzu eigene Feststellungen treffen müssen, wie es auch aus dem Hinweis des Senats zum Tatbestand\nder Vergiftung entnehmen konnte. Da die Unterbringungsanordnung im angefochtenen Urteil nicht nur auf die ordnungsgemäß\nfestgestellte (neue) Tat vom 30. November 1984 (\"Tatkomplex\nIII\") gestützt, vielmehr die \"besondere Gefährlichkeit\" des\nAngeklagten gerade auch aus der Tat vom 30. Oktober 1984\nhergeleitet worden ist (UA 14), kann das Urteil keinen\nBestand haben. Der neu entscheidende Tatrichter hat alle\ngegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe ohne Rücksicht auf\n\ndie Feststellungen im Urteil vom 20. Mai 1986 erneut zu\nüberprüfen. Im Hinblick auf die Rechtskraft des früheren Urteils, soweit es den Freispruch des Angeklagten betrifft,\nbedarf es im neuen Urteilstenor nicht des Ausspruchs, daß\n\nder Angeklagte freigesprochen wird.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-11/4-str-250-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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