{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-08-11_4_StR_229_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-08-11","aktenzeichen":"4 StR 229/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 229/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnton I m geboren ar u in\nSO /Polen, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nwıII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. August 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 21. Januar 1988\nwird die Sache zur Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung sowie zur Entscheidung über die Kosten des\nRechtsmittels an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der von der Südafrikanischen Union zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik\nDeutschland ausgeliefert worden war, wegen Diebstahls in vier\nFällen zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt. Mit seiner Revision macht er geltend, daß die\nAuslieferung \"fehlerhaft\" gewesen sei, rügt die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der\nSache zur Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für die auslän-\n\ndische Freiheitsentziehung; im übrigen ist es erfolglos.\n\n1. Das Vorbringen der Revision, die Auslieferung sei\nfehlerhaft gewesen, ist unzutreffend. Die Auslieferung beruhte auf einer - auf ein entsprechendes Ersuchen ergangenen -\nuneingeschränkten Auslieferungsbewilligung des südafrikanischen Ministers der Justiz, die dem Verteidiger zusammen mit\nden anderen zu den Akten genommenen Auslieferungsunterlagen\nin Ablichtung zur Kenntnis gebracht worden ist. Das Landgericht hat auch die sich aus der Auslieferungsbewilligung ergebende Spezialitätsbindung gewahrt. Auf die zutreffenden\nAusführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antrags-\n\nschrift vom 24. Juni 1988 nimmt der Senat insoweit Bezug.\n\n.2. Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist\nnicht ausgeführt und deshalb unzulässig ($S 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO).\n\n3. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuld- und den Strafausspruch sowie dägegen richtet, daß das Landgericht in den Urteilstenor nicht die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung aufgenommen hat. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts in dessen Antragsschrift Bezug genommen.\nEin Ausnahmefall, in welchem ein ausdrücklicher Anrechnungsausspruch erforderlich ist (vgl. BGH StV 1985, 503 m.w.N.),\nliegt hier nicht vor.\n\nZu Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß\n\n: das Landgericht im Urteil nicht gemäß S 51 Abs. 4 Satz 2 StGB\nden Anrechnungsmaßstab für die ausländische Freiheitsentziehung bestimmt hat. Diese Entscheidung ist grundsätzlich dem\nTatrichter vorbehalten (vgl. BGH NStZ 1982, 326; 1986, 312,\n\n313); sie kann - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht vom\nRevisionsgericht nachgeholt werden. Die Sache ist deshalb in-\n\nsoweit zurückzuverweisen.\n\nDie dann noch vorzunehmende Strafzeitberechnung obliegt\nnicht, wie die Revision offenbar meint, dem Tatrichter, sondern ist dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH\nStv 1985, 503, 504).\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nMeyer-Goßner , Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-11/4-str-229-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-11/4-str-229-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.941348+00:00"}}