{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-08-11_4_StR_217_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-08-11","aktenzeichen":"4 StR 217/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bleibt zweifelhaft, ob zwei fortgesetzte Handlungen, die\nzwei zeitlich, räumlich und nach Art ihrer Begehung getrennte Vorgänge betreffen, durch einen beide umfassenden\nGesamtvorsatz zu einer einzigen fortgesetzten Handlung\nverbunden sind, führt die Aburteilung der einen Fortsetzungstat nicht zum Verbrauch der Strafklage wegen der\n\nanderen Tat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nBGHR: ja\n\nStpo 1975 § 264\n\nBleibt zweifelhaft, ob zwei fortgesetzte Handlungen, die\nzwei zeitlich, räumlich und nach Art ihrer Begehung getrennte Vorgänge betreffen, durch einen beide umfassenden\nGesamtvorsatz zu einer einzigen fortgesetzten Handlung\nverbunden sind, führt die Aburteilung der einen Fortsetzungstat nicht zum Verbrauch der Strafklage wegen der\n\nanderen Tat.\n\nBGH, Urt. v. 11. August 1988 - 4 StR 217/88 - LG Landau\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 217/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Eduard S dumm zus ED, seboren\nam GE 1955 in rm,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwIIll\n\n22\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. August 1988, an der teilgenommen haben:\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte *\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «22\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE :u: -ggiii>\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nN\nD\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Landau vom\n\n21. Januar 1988 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und\nihn unter Einbeziehung einer durch Urteil des Landgerichts\nFrankenthal vom 11. Januar 1985 verhängten Freiheitsstrafe\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Aufrechterhalten hat es die im Urteil des\nLandgerichts Frankenthal angeordnete Einziehung eines Personenkraftwagens und den dortigen Maßregelausspruch. Die auf\ndie Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen\nErfolg.\n\nA. Nach den Feststellungen bezog der Angeklagte in .der\nZeit zwischen Herbst 1982 bis Anfang 1983 in \"drei oder\netwas mehr Einzellieferungen\" von Gerold MB insgesamt\n9 Kilogramm Haschisch. Er handelte aufgrund eines \"einheitlichen, auf wiederholte Tatbegehung gerichteten und von Fall\n\nzu Fall verwirklichten Willensentschlusses\" (UA 6). Die jeweils erhaltene Menge verkaufte er, wie von Anfang an geplant, mit einem Gewinn zwischen 0,50 DM und 1,-- DM pro\nGramm. Der Gewinn war niedriger als vom Angeklagten erhofft,\nweil das Haschisch von schlechter Qualität und deshalb nur\nschwer absetzbar war (UA 7). Der Tatrichter geht davon aus,\ndaß der Wirkstoffgehalt \"mindestens 1 %\" betragen hat\n\n(UA 7).\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten deshalb des (fortgesetzten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nschuldig gesprochen. Es hat die Strafe dem S 29 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 4 BtMG entnommen und sie auf zwei Jahre und sechs\n\nMonate Freiheitsstrafe bemessen.\n\nB. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Verteidigung greift weder die Feststellungen noch die aus ihnen\nvom Landgericht gezogenen Schlußfolgerungen an. Sie meint\nvielmehr - und ihr folgend der Generalbundesanwalt -, daß\ndie Strafklage verbraucht sei und das Verfahren deshalb ein-\n\nzustellen sei. Dies trifft aber nicht zu.\n\nI. Das Vorbringen der Verteidigung stützt sich auf folgenden Sachverhalt:\n\n1. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts\nFrankenthal vom 11. Januar 1985 wegen unerlaubten Erwerbs\nvon Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer im vorliegenden Verfahren einbezogenen Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden; außerdem sind die aüufrechterhaltenen Nebenent-\n\nscheidungen getroffen worden. Nach den Feststellungen des\n\nNr\n/\nrt\n\ngenannten Urteils bezog der Angeklagte \"etwa Mitte Mai 1984\"\nvon Reinhard Löwenhaupt zum Preise von 20.000 DM insgesamt\n\n3 1/2 kg Haschisch. Davon zweigte er 500 q als \"Provision\nfür sich ab\" und lieferte den Rest - wie vor dem Kauf vereinbart - an seinen Geldgeber Lukas vB. \"Kurz darauf\"\nbestellte er 10 kg Haschisch bei Reinhard Li. pen\nKaufpreis von 50.000 DM hatte er teils von Lukas w>\n(30.000 DM), teils von dem \"Rauschgiftinteressenten sn»\n@& , der ihm aus Rauschgiftgeschäften noch 3.000 DM schuldete (10.000 DM), und teils von \"mehreren Kleinabnehmern\"\n(10.000 DM) erhalten. Kurz vor Übergabe des Haschischs wurde\nReinhard LEE festgenommen. Das Haschisch wurde\nsichergestellt. Das Landgericht Frankenthal hat die Auffassung vertreten, die beiden festgestellten Teilakte stellten\neinen fortgesetzten Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz\ndar, weil der Angeklagte \"von vornherein die Absicht hatte,\ndurch den Aufkauf relativ großer Mengen von Haschisch sich\n\neine ständige Einnahmequelle zu sichern\" (UA 5).\n\n2. Im anhängigen Verfahren hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, sämtliche ihm anzulastenden Aktivitäten als\nHaschischhändler (UA 9) stellten Teilakte einer einzigen Tat\ndes Handeltreibens dar. Bereits Mitte des Jahres 1982 habe\ner \"Geschäftsverbindungen\" zu Wittich aufgenommen. Damals\nhabe er sich entschlossen, \"seinen Lebensunterhalt zu einem\nnicht unerheblichen Teil vom Haschischhandel zu bestreiten\"\n(UA 10). Diesen Entschluß habe er in die Tat umgesetzt. Das\nHaschisch habe er von Wittich und \"phasenweise ...... von\ndem von WEB vermittelten Mg bezogen. Bereits in der\n\nZeit der Geschäftsbeziehungen zu vo - die Gegenstand des\nanhängigen Verfahrens sind - habe er Reinhard Lg\nkennengelernt und seitdem auch diesem \"fortlaufend\" - gelegentlich aber auch anderen Lieferanten - Haschisch abgekauft (UA 10). Monatlich habe er 1 bis 1,5 kg Haschisch umgesetzt und dadurch einen Gewinn von 1.000 bis 1.500 DM erzielt. Nach und nach sei LG sein Hauptlieferant geworden. vo habe sich im Laufe der Zeit zu einem Abnehmer der von ihm, dem Angeklagten, bei > bezogenen Mengen entwickelt. Die beiden vom Landgericht Frankenthal im Urteil vom 11. Januar 1985 festgestellten Teil-\n\nakte seien schon von der Menge her die größten der mit\nCD zpsewickelten Geschäfte gewesen.\n\n3, Die Strafkammer hat dazu ausgeführt, diese Einlassung könne \"nicht widerlegt\" werden; sie könne dem Angeklagten aber \"auch nicht in vollem Umfang geglaubt\" werden\n(UA 13). Fest stünden die Geschäftsbeziehungen einerseits zu\n“MED in den Jahren 1982 und 1983 und andererseits zu LED\n«> im Jahre 1984. Es sei auch in \"gewissem Umfang wahrscheinlich\", daß er in der Zwischenzeit Haschischgeschäfte\ngetätigt habe. Das führe aber nicht zu dem Schluß, daß sich\ndie Handelsbeziehungen seiner Einlassung entsprechend zugetragen hätten. Es liege die Annahme nahe, daß seine Darstellung von dem Ziel beeinflußt sei, den Verbrauch der Strafklage darzutun. So könne es sein, daß es \"zwischen Phasen\ndes Handeltreibens auch deutliche zeitliche Unterbrechungen\ngegeben\" habe. Die Geschäftsbeziehungen zu MED seien \"unzweifelhaft ..... seit Frühjahr 1983 abgebrochen\" (UA 13).\n\nSie seien in der Ausführungsart deutlich von denen zu\n\n25\n\nICE zu unterscheiden. Es sei fraglich, ob die Anknüpfung dieser Geschäftsbeziehungen tatsächlich \"fast zeit-\n\nlich mit dem Beginn der Belieferung durch WB erfolgt\nsei (UA 14).\n\n1I. Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß\ndas Landgericht die im anhängigen Verfahren abgeurteilten\nAkte des Handeltreibens als - im Verhältnis zu den bereits\nrechtskräftig abgeurteilten - materiell-rechtlich selbstän-\n\ndige Straftat beurteilt hat.\n\n1. Den Feststellungen kann entnommen werden, daß der\nAngeklagte seit 1982 bereit war, sich durch Betäubungsmittelgeschäfte eine Einnahmequelle zu verschaffen. Eine solche\nallgemeine, in ihren Einzelheiten noch unbestimmte Tatbereitschaft reicht aber nicht aus, um alle späteren Teilakte\nvon Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Tat\nzusammenzufassen. Voraussetzung hierfür ist vielmehr ein Gesamtvorsatz, der die Teilakte vorweg umfaßt (ständ. Rechtspr.: vgl. BGHSt 19, 323, 325; 23, 33, 35; BGH, Beschluß vom\n20. Juni 1988 - 3 StR 183/88). Dabei brauchen die einzelnen\nAkte nicht in allen Einzelheiten konkretisiert zu sein. Beim\nHandel mit Betäubungsmitteln ist nicht erforderlich, daß der\nHändler, von dem der Täter das Rauschgift bezieht, oder die\nAbnehmer feststehen. Es reicht aus, wenn der Täter im Rahmen\neines eingespielten Einkaufs- und Verkaufssystems handelt,\ndas nicht für jedes Erwerbs- und Verkaufsgeschäft zu neuen\nTatentschlüssen nötigt (BGH bei Holtz MDR 1983, 622; BGHSt\n33, 122, 123; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 4, vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. vor § 52\nRan. 26 c).\n\n2. Von dem Vorliegen eines solchen Gesamtvorsatzes hat\nsich das Landgericht nicht überzeugen können. Der Generalbundesanwalt meint, die Strafkammer habe - abgesehen davon,\ndaß sie auf Umstände beim Zustandekommen des Geständnisses\ndes Angeklagten verwiesen habe - keine Tatsachen angegeben,\ndie der Annahme eines Gesamtvorsatzes entgegenstehen könnten. Die Auffassung des Tatrichters, der Gesamtvorsatz sei\nnicht bewiesen, stütze sich auf theoretische Möglichkeiten,\ndie reine Vermutungen darstellten. Dies trifft aber nicht\nzu. Die Strafkammer hat keine konkreten, im einzelnen näher\nbestimmbaren Einzelakte zwischen dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen zu vg und den rechtskräftig abgeurteilten Akten im Jahre 1984 feststellen können. Auch der Angeklagte\nhat dazu in seinem nunmehr \"umfassenden Geständnis\" keine\nAngaben gemacht (UA 15). Bei dieser Sachlage liegt die tatrichterliche Annahme einer längeren Unterbrechung der strafbaren Aktivitäten durchaus nahe. Dies und der vom Landgericht festgestellte Wechsel der strafbaren Geschäftsbeziehungen vom Händler, der Haschisch an Endabnehmer absetzt,\nzum Zwischenhändler lassen es als eher unwahrscheinlich erscheinen, daß der Angeklagte sämtliche seiner strafbaren Betäubungsmittelgeschäfte aufgrund eines Gesamtvorsatzes getätigt hat (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 3). Vielmehr durfte der Tatrichter davon ausgehen,\ndaß der Angeklagte geraume Zeit nach Beendigung seiner Geschäftsbeziehungen zu Mg einen neuen Tatentschluß gefaßt\nund sodann die rechtskräftig abgeurteilten Taten begangen\nhat. Die Annahme zweier real konkurrierender Straftaten ist\ndeshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Unterstellen durfte\nder Tatrichter den Gesamtvorsatz nicht (BGHSt 23, 33, 35;\nBGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 2). Es\n\nLS\n\nmuß vielmehr Tatmehrheit angenommen werden, wenn der für\neine fortgesetzte Handlung notwendige Gesamtvorsatz nicht\nmit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann (BGHR\nStGB vor $ l/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 8; BGH,\nBeschluß vom 20. Juni 1988 - 3 StR 183/88).\n\nIII. Durch die Verurteilung zunächst wegen der Straftat\naus dem Jahre 1984 und nunmehr wegen der Straftat aus den\nJahren 1982/1983 ist das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte\nVerbot wiederholter Strafverfolgung (ne bis in idem) nicht\n\nverletzt.\n\n1. Die Vorschrift soll den Angeklagten davor schützen,\nwegen einer bestimmten Straftat, deretwegen er schon zur\nVerantwortung gezogen worden ist, nochmals in einem neuen\nVerfahren verfolgt zu werden. Sie greift nicht auf das\nmaterielle Strafrecht zurück, das im Bereich der Konkurrenzen zwischen Tateinheit (§ 52 StGB) und Tatmehrheit (§ 53\nStGB) unterscheidet, sondern verwendet einen von dem materiellen Tatbegriff verschiedenen prozessualen Begriff der\n\"Tat\", nach dem sich der Gegenstand der Urteilsfindung\n(s 264 Abs. 1 StPO) und damit verbunden der Umfang der\nRechtskraft richten (BGHSt 35, 60; 35, 80 = JZ 1988, 258 ff.\nmit Anm. Roxin). Den Rahmen der Untersuchung bildet dabei\nzunächst das Geschehen, wie es die zugelassene Anklage umschreibt (BGH aaO). Danach stellen die Einzelakte aus den\nJahren 1984, die rechtskräftig abgeurteilt sind, und die im\nanhängigen Verfahren zu bewertenden Einzelakte aus dem Jahre\n1982/1983 zwei zeitlich, räumlich und auch nach Art und\nWeise der Begehung sowie hinsichtlich der Tatbeteiligten ge-\n\ntrennte Vorgänge dar. Zwar können auch mehrere Handlungen im\n\nSinne des § 53 StGB als eine Tat im Sinne des § 264 StPO zu\nwerten sein. Dies ist aber nur der Fall, wenn die mehreren\nHandlungen unmittelbar und dergestalt inhaltlich verknüpft\nsind, daß ihre getrennte Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde\n(BGHSt 29, 288, 293 £f). Dies ist nach dem vom Landgericht\nfestgestellten Sachverhalt nicht der Fall.\n\n2. Das Institut der Fortsetzungstat ist von der Rechtsprechung im wesentlichen aus Gründen der Vereinfachung der\nRechtsanwendung entwickelt worden und faßt an sich rechtlich\nselbständige Taten zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammen. Zeitlich weit auseinanderliegende Einzelakte, die\nsich hier auch in der Begehungsweise unterscheiden, stellen\nbei natürlicher Betrachtung keinen geschichtlichen Geschehensablauf dar, der den Begriff der \"Tat\" im Sinne des § 264\nStPO kennzeichnet. Dieser die Einzelakte zu einer Tat zusanmmenfassende einheitliche Geschehensablauf wird nur durch den\nGesamtvorsatz hergestellt, auf den alle Einzelakte zurückgehen müssen. Fehlt dieser Gesamtvorsatz, so entfällt das\ndie Einzelakte - zu einer Tat im Rechtssinne - zusammenfassende Bindeglied. Daraus folgt, daß von einer fortgesetzten Tat - die an sich tatsächlich und rechtlich selbständige\nTaten auf Grund einer rechtlichen Konstruktion zu einer einzigen Straftat verbindet - nur ausgegangen werden kann, wenn\ndieses Bindeglied sicher gegeben ist. Deswegen muß der Tatrichter das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes zweifelsfrei\nfeststellen und daher gilt der Grundsatz in dubio pro reo\ninsoweit nicht (BGHSt 23, 33, 35).\n\nDas ergibt sich auch daraus, daß sich die Kognitionspflicht des Gerichts nicht auf unbekannte, nicht von einem\nGesamtvorsatz getragene Akte erstreckt. Es ist dem Tatrichter, selbst wenn er nur Zweifel am Gesamtvorsatz hat, vielmehr verwehrt, sie ohne Nachtragsanklage zum Gegenstand der\nAburteilung zu machen. Derselbe zweifel darf sich in dem\nspäteren Verfahren nicht wiederum als Hindernis für eine Ab-\n\nurteilung auswirken.\n\nHier hat das Landgericht nicht die Gewißheit gewinnen\nkönnen, daß der Angeklagte einen Gesamtvorsatz hatte; es\nhält dies lediglich für möglich. Damit kann vom Vorliegen\neiner einzigen fortgesetzten Handlung nicht ausgegangen werden, vielmehr verbleibt es dann bei tatsächlich und rechtlich selbständigen Handlungen. Ist die im Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 11. Januar 1985 abgeurteilte, aber\ngegenüber der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden\nTat rechtlich selbständig, so stellt sich die Frage des\n\nStrafklageverbrauchs nicht.\n\n3. Mit dieser Entscheidung wird nicht in Frage gestellt, daß bei tatsächlichen zweifeln daran, ob eine Handlung im Zusammenhang mit einer abgeurteilten Tat begangen\nworden ist, von der für den Angeklagten denkbar günstigsten\nSachlage auszugehen ist, die zur Annahme des Strafklageverbrauchs führt (BayObLG NJW 1968, 2118; 2119; vgl. BGH, Beschluß vom 4. März 1988 - 2 StR 447/88). Das gilt auch nach\nder Aburteilung einer fortgesetzten Tat, wenn etwa Zweifel\nan der Tatzeit eines danach ermittelten Einzelaktes bestehen\nund die Möglichkeit gegeben ist, daß er in die Reihe der\n\ndurch den Gesamtvorsatz verbundenen Einzelakte fällt. So\n\nliegt es hier aber nicht. Der vorliegende Fall betrifft\n\n- wie dargelegt - nicht die Frage, ob bestimmte Einzelakte\neinem festgestellten Gesamtvorsatz und damit einer fortgesetzten Tat zuzuordnen sind. Es ist vielmehr offen, ob der\nTäter einen Gesamtvorsatz gefaßt hat, der bestimmte Einzelakte oder - wie hier - Gruppen von solchen Akten zu einer\neinheitlichen fortgesetzten Tat zusammenfaßt, oder ob ein\nsolcher Vorsatz fehlt. Der zweifel betrifft also nicht den\nUmfang einer festgestellten fortgesetzten Tat, sondern die\nFrage, ob zwei Gruppen von Einzelakten, die jeweils für sich\nfortgesetzte Taten bilden, durch einen - übergeordneten -\nbeide Gruppen umfassenden Gesamtvorsatz zu einer Tat verbun-\n\nden sind.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-11/4-str-217-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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