{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-08-09_4_StR_345_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-08-09","aktenzeichen":"4 StR 345/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 345/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Ralf Andre FORD aus Do D\ngeboren am BB 1953 in vB, zur zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nWE;\n\n43\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n9. August 1988 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Detmold vom\n28. März 1988 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils\n(S 349 Abs. 4 StPO).\n\nDie Strafkammer hat sich mit der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht in einer Weise auseinander-\n\ngesetzt, die rechtlicher Prüfung standhält:\n\nSie hat dazu ausgeführt, der Angeklagte habe die\nTaten unter dem \"Einfluß von Alkohol\" begangen. Seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sei dadurch aber nicht\nausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen (UA 15).\nDie alkoholische Beeinflussung, so hat der Tatrichter bei\nder Strafzumessung ergänzend bemerkt, sei nicht so groß\ngewesen, \"als daß sie im Rahmen einer Schuldminderung von\nGewicht sein könnte\" (UA 20).\n\nBei einer Blutalkoholkonzentration, die zur Tatzeit\nbei richtiger Berechnung (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) 1,63 %0 betragen hat - die Strafkammer geht von\nmaximal 1,5 %0o aus (UA 15) - sind diese Ausführungen als\nsolche nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat aber nicht\nbedacht, daß der Angeklagte am 3. Juli 1982 einen Verkehrsunfall und dabei ein \"Schädelhirntrauma ersten Grades\" erlitten hat (UA 4). Seither geht er keiner Arbeit mehr nach.\nDies ist zwar, wie den Darlegungen der Strafkammer zu entnehmen ist, nicht auf die Hirnverletzung, sondern auf die\nebenfalls bei dem Unfall erlittene Beinverletzung zurückzuführen. Nicht von vornherein auszuschließen ist aber, daß\ndie Schädelverletzung zu einer krankhaften Störung im Sinne\nder §§ 20, 21 StGB geführt hat, die allein oder jedenfalls\nim Zusammenwirken mit Alkohol die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgehoben oder beeinträchtigt haben kann. Damit\nhat sich der Tatrichter nicht auseinandergesetzt. Nach den\nUmständen des Falles hätte es aber dessen bedurft (vgl.\nBGHR StGB § 21 Ursachen mehrere 5).\n\ndB\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß auch der Prüfung bedarf, ob der vom Angeklagten\nbegangene Diebstahl geringwertige Sachen im Sinne des\n$S 248 a StGB betrifft. Zur Frage der Notwendigkeit der\nHinzuziehung eines Sachverständigen bei Hirnverletzungen\nverweist der Senat auf sein Urteil vom 21. April 1988\n- 4 StR 133/88 (S. 5) - BGHR StGB § 21 Sachverständiger 4.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-09/4-str-345-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-09/4-str-345-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.808948+00:00"}}