{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-08-09_4_StR_342_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-08-09","aktenzeichen":"4 StR 342/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 342/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas Kurt P em, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am Em 155: in vo,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwıIIl\n\nIS)\n\nKL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichthofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9. August 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n24. März 1988 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten aufgehoben.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und 2/3 der notwendigen\n\nAuslagen zu tragen, die der Nebenklägerin im Rechtsmittelverfahren erwachsen\n\nsind.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung unter Einbeziehung\neiner anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsieben Jahren verurteilt. Es hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine\nneue Fahrerlaubnis zu erteilen. Darüberhinaus hat es den Angeklagten verurteilt, der Nebenklägerin 2 ein\n\nSchmerzensgeld von 10.000 DM zu zahlen. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO unbegründet,\nsoweit sie sich gegen den Schuld-, den Straf- und den Maßregelausspruch richtet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur\nAufhebung der Verurteilung zu Schmerzensgeld (§ 349\n\nAbs. 4 StPO).\n\n1. Diese Entscheidung hätte das Landgericht nicht treffen dürfen. Sie ist im Adhäsionsverfahren nach § 403 ff StPO\nergangen. Dieses Verfahren setzt einen Antrag des Verletzten\nvoraus, ihm im Strafverfahren den aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Schaden zu erstatten. Die Verletzte\nAufderhaar hat zwar hier einen solchen Antrag gestellt. Die\nAntragstellung war aber nicht rechtzeitig, was der Senat auf\ndie Revision des Angeklagten von Amts wegen zu beachten hat\n(vgl. BGH, Beschluß vom 3. Juni 1988 - 2 StR 244/88).\n\nDer Antrag kann gemäß S§ 404 Abs. 1 Satz 1 StPO schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in\nder Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der\nSchlußvorträge gestellt werden. An diesen Voraussetzungen\nfehlt es hier.\n\nDer Vertreter der Nebenklägerin - Rechtsanwalt\nDr. TEE - hat schriftsätzlich angekündigt, daß er beauftragt sei, gegen den \"Täter zivilrechtliche Ansprüche\ndurchzusetzen\" (Bd. I Bl. 121), daß \"wegen des Schadens ein\nAdhäsionsverfahren eingeleitet wird\" (Bd. II Bl. 211) und\n\n-4 -\n\ndaß er im \"Adhäsionsverfahren Schadensersatzansprüche erheben\" wolle (Bd. II Bl. 256). Er hat sodann um \"Prozeßkostenhilfe für die Nebenklägerin\" nachgesucht (Bd. II\n\nBl. 357) und \"Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines\nAdhäsionsverfahrens mit dem Antrag beantragt, den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 DM nebst\n\n4 % Zinsen seit Anbringung des Gesuchs zu verurteilen\"\n\n(Bd. II Bl. 397). Ein förmlicher Antrag auf Zahlung von\nSchmerzensgeld liegt in diesen Erklärungen nicht. Sie enthalten vielmehr lediglich die Ankündigung, einen solchen Anspruch geltend zu machen. Daß dies auch für die letztgenannte schriftsätzliche Äußerung gilt, ist nicht nur ihrem Wortlaut, sondern auch der Art und Weise zu entnehmen, wie sie\nin das Verfahren eingeführt worden ist. Sie ist zu Beginn\nder Hauptverhandlung überreicht worden, wie das Protokoll\nergibt. Dort ist vermerkt: \"Rechtsanwalt Dr. TwEP überreichte einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe, der verlesen\nwurde\" (Bd. II Bl. 373). Das Gericht hat anschließend über\nden Antrag auf Prozeßkostenhilfe entschieden (Bd. II\n\nBl. 374). Die in dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe enthaltene\nAnkündigung, im Adhäsionsverfahren einen Anspruch auf\nSchmerzensgeld geltend zu machen, ist vom Vertreter der Nebenklägerin erst später realisiert worden. Er hat den Antrag\nnach Beendigung des Schlußvortrags des Staatsanwalts gestellt (Bd. II Bl. 383). Dies war verspätet, da der Antrag\nbis zum Beginn der Schlußvorträge hätte gestellt werden\nmüssen, also noch vor dem Schlußvortrag des Staatsanwalts\n(Engelhardt in KK, 2. Aufl. S 404 StPO Rdn. 2), der Gelegenheit haben muß, auch zu Schadensersatzansprüchen Stellung zu\n\nnehmen.\n\n2. Der Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten\nunterliegt deshalb der Aufhebung. Keiner Entscheidung bedarf\ndie Frage, ob der Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld,\nwäre er rechtzeitig gestellt, den Anforderungen des S 404\nAbs. 1 Satz 2 StPO entspricht. Eine Zurückverweisung der\nSache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluß vom\n3. Juni 1988 - 2 StR 244/88).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-09/4-str-342-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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