{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-08-09_4_StR_326_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-08-09","aktenzeichen":"4 StR 326/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 326/88 BESCHLUSS.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUmberto RB „aus DB, geboren am\nEM ::5: in ne, zur zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwI\n\n2/\n\n?f\n\n- 55\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 9. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlosen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n19. Februar 1988, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperver-\n\nletzung verurteilt worden ist,\n2. im gesamten Strafausspruch.\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nPLA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen schweren Raubes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter\nGefangenenmeuterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht\nJahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ist die Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht ($S 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es Frau rg\nnicht als Zeugin vernommen habe, begründet:\n\nFrau KB war ordnungsgemäß als Zeugin zur Hauptverhandlung geladen worden, jedoch unentschuldigt nicht\nerschienen. Das Landgericht hat von einer Vorführung von Frau\nKO aus folgenden Gründen abgesehen (UA 47):\n\n\"Nach Angaben des Zeugen Pi war die Keim\n\nin den Tatplan in der Sache Tg eingeweiht und\nhat auch einen Anteil aus der Beute bekommen. Die\nhat insofern ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO. Von diesem Recht hätte die\nKB aller Voraussicht nach auch Gebrauch gemacht. Wenn sie nämlich eine Aussage hätte machen\nwollen, wäre sie ihrem Vernehmungstermin vor der\nKammer nicht unentschuldigt ferngeblieben. Bei dieser\nSachlage bestand für die Kammer keine Notwendigkeit,\ndas Erscheinen der Kb in der Hauptverhandlung\nzwangsweise durchzusetzen.\"\n\nAus solchen Erwägungen durfte das Landgericht jedoch\neine Vorführung und Vernehmung der Frau Kg nicht\n\n-4-\n\nunterlassen. Es ist schon zweifelhaft, ob dieser ein Auskunftsverweigerungsrecht zustand; wäre sie nämlich nur als\nHehlerin - und nicht wegen Beihilfe zum schweren Raub -\nstrafbar, so wäre die Tat am Tage der Hauptverhandlung gemäß\n$s 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bereits verjährt gewesen (es sei denn,\ndie Verfolgungsverjährung wäre - was der Feststellung\n\nbedarf - gemäß $S 78 c StGB unterbrochen worden). In diesem\nFall hätte ihr kein Auskunftsverweigerungsrecht mehr zugestanden (vgl. Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 55 StPO Rdn. 8\nm.weit.Nachw.). Selbst wenn sie aber auskunftsverweigerungsberechtigt gewesen wäre, konnte nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sie im Falle ihrer Vernehmung vom Auskunftsverweigerungsrecht auch Gebrauch gemacht hätte; denn\ndie Auskunftsverweigerung muß ausdrücklich erklärt werden\n(vgl. Pelchen in KK 2. Aufl. § 55 StPO Rdn. 12). Jedenfalls\ndurfte das Landgericht nicht allein aus der Tatsache, daß\nFrau KB zum Termin nicht erschienen war, schließen,\nsie werde die Aussage verweigern; für das Nichterscheinen\nkonnten nämlich auch andere Gründe (z.B. Vergessen des\nTermins, Verhinderung durch andere Termine, höhere Gewalt)\n\nursächlich sein.\n\nDer Beschwerdeführer behauptet, Frau KgllB hätte im\nFall ihrer Vernehmung den Angeklagten \"in den entscheidenden\nPunkten\" entlasten können. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre, wenn die in den Tatplan eingeweihte und\nan der Teilung der Beute beteiligte Frau Kgiiib ausgesagt\nhätte, der - seine Tatbeteiligung bestreitende und im wesentlichen nur durch die Aussage des Zeugen PB belastete -\nAngeklagte habe an dem schweren Raub nicht mitgewirkt.\n\nZA\n\n2. Der Schuldspruch wegen versuchter Gefangenenmeuterei\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen; insofern werden von der\nRevision auch keine Beanstandungen erhoben. Dagegen kann der\ndiesbezügliche Einzelstrafausspruch keinen Bestand haben, da\nnicht auszuschließen ist, daß sich die Verurteilung wegen\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf die Höhe der nicht unerheblichen Einzelstrafe von\nzwei Jahren Freiheitsstrafe ausgewirkt hat.\n\nDamit entfällt auch der Gesamtstrafenausspruch.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner ' Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-09/4-str-326-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-09/4-str-326-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.770775+00:00"}}