{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-08-09_4_StR_222_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-08-09","aktenzeichen":"4 StR 222/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 str 222/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz Hermann Otto ‚> aus HB:\n\ngeboren am EB 1950 in Cem, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\nwımIl\n\n20\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9. August 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 13. November 1987 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nKaiserslautern zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen sexueller .\nNötigung, Entführung gegen den Willen der Entführten und\nKörperverletzung\" (gemeint ist \"in Tateinheit mit\") zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt,\nihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von fünf Jahren entzogen und seinen Pkw eingezogen. Der Angeklagte rügt mit\nseiner Revision die Verletzung des Verfahrensrechts und\nerhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge\nErfolg, bei dem Urteil habe ein Richter mitgewirkt, nachdem\ner wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das\nAblehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist ($S 338\nNr. 3 StPo).\n\n1. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte zu Beginn der\nVerhandlung beanstandet, daß der Pflichtverteidiger des Angeklagten einen dunklen Pullover unter der Robe trug und\nnicht erkennbar war, \"ob darunter ein Langbinder getragen\nwurde\". Nachdem der Verteidiger die Aufforderung des Vorsitzenden, \"gemäß der Kleiderordnung aufzutreten und zu\nzeigen, ob er einen weißen Langbinder trage\", abgelehnt\nhatte, entband der Vorsitzende den Verteidiger von der\n\nPflichtverteidigung und setzte die Hauptverhandlung aus.\n\nNoch am gleichen Tage lehnte der Verteidiger im Auftrag\ndes Angeklagten den Vorsitzenden wegen Besorgnis der\nBefangenheit ab und führte u. a. aus, \"das Verfahren des\nVorsitzenden (gebe) jedem vernünftigen Angeklagten den Eindruck, der Vorsitzende lebe in Feindschaft zum Verteidiger\",\nund jeder vernünftige Angeklagte müsse, \"wenn er gezwungen\nist, aus der Haft vorgeführt, derartige Verhaltensweisen\neines Strafkammervorsitzenden mit zu erleben, davon ausgehen, daß dieser Strafkammervorsitzende nicht mehr in der\nLage ist, ihm gegenüber vorurteilslos und unbefangen zu\nurteilen, es sei denn, um den evtl. Preis eines Verteidiger-\n\nwechsels\".\n\nDie Strafkammer lehnte den Befangenheitsamtrag ohne\nMitwirkung des abgelehnten Richters unter Beteiligung eines\nanderen Richters als unbegründet ab, \"da der Hinweis des\nVorsitzenden ... auf die ... Amtstracht bei den Gerichten\nkeinem am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung\naller Umstände Anlaß gibt, an der Unvoreingenommenheit und\n\nobjektiven Einstellung des Vorsitzenden zu zweifeln\".\n\nLD\n\n2. Die Strafkammer hat den Ablehnungsamtrag zu Unrecht\nverworfen. Der Senat hat die im Ablehnungsamtrag enthaltene\nBegründung nach Beschwerdegrundsätzen zu würdigen (BGHSt 23,\n265 ff.). Diese Überprüfung führt zu dem Ergebnis, daß der\nAngeklagte Anlaß hatte, an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu zweifeln. Dabei konnte der Grund hierfür nicht\n- wie die Strafkammer angenommen hat - in dem Hinweis des\nVorsitzenden auf die Amtstracht der Rechtsanwälte liegen.\nVielmehr leitete sich diese Besorgnis daraus her, daß der\nVorsitzende - worauf die Strafkammer in ihrem Beschluß nicht\neingeht - die seiner Ansicht nach unvorschriftsmäßige\nKleidung des Verteidigers zum Anlaß genommen hatte, den Verteidiger von der Verteidigung zu entbinden. Eine unvorschriftsmäßige Kleidung des Verteidigers (vgl. aber Nr. 2.1\nSatz 3 der Verwaltungsvorschrift über die Amtstracht bei den\nGerichten des Ministeriums der Justiz vom 3. September 1981,\nJustizblatt Rheinland-Pfalz 1981, S. 221, wonach Rechtsanwälte \"entsprechende Kleidungsstücke in unauffälliger Farbe\ntragen\" können) hätte jedoch höchstens Veranlassung zu einer\nMitteilung des Vorsitzenden an die Rechtsanwaltskammer geben\nkönnen; ein Grund für eine Zurücknahme der Verteidigerbestellung konnte darin nicht gefunden werden, weil der\nordnungsgemäße Verfahrensablauf hierdurch nicht gefährdet\nwar (vgl. Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 143 StPO Rdn. 3 ££f.\nm. w. Nachw. und den in dieser Sache ergangenen Beschluß des\nOLG Zweibrücken, abgedruckt in NStZ 1988, 144).\n\nDurch dieses Verhalten des Vorsitzenden wurde dem unter\neinem schweren Vorwurf stehenden, seit mehreren Monaten in\nUntersuchungshaft befindlichen Angeklagten wegen (möglicher)\nNichteinhaltung der Kleiderordnung eines Rechtsanwalts der\nVerteidiger seines Vertrauens entzogen. Das konnte in dem\nAngeklagten, für den in diesem Verfahren viel auf dem Spiel\nstand, die Befürchtung aufkommen lassen, der Vorsitzende\nwerde die Interessen des Angeklagten auch sonst nicht ausreichend berücksichtigen (vgl. BGH StV 1988, 281, 282). Die\nFrage der Begründetheit des Ablehnungsamtrags ist vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen; ob der Richter tatsächlich befangen ist, spielt keine Rolle (BGHSt 24, 336,\n338). Hier konnte aber auch ein vernünftig denkender Angeklagter die begründete Besorgnis hegen, der Vorsitzende sei\nihm gegenüber nicht unbefangen und geneigt, auf ein nicht\ngenehmes Verhalten des Angeklagten oder seines Verteidigers\nin einer seiner Sache nachteiligen Weise zu reagieren. Der\nAngeklagte hatte somit Grund zu der Annahme, der abgelehnte\nRichter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die\ndessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (BGHSt 21, 334, 341; BGH StV 1985, 2).\n\nzo\n\nDa der Ablehnungsamtrag somit zu Unrecht verworfen\nworden ist, liegt ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 3\n\nStPO) vor, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-09/4-str-222-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-09/4-str-222-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.751952+00:00"}}