{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-08-09_4_StR_221_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-08-09","aktenzeichen":"4 StR 221/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 221/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVolker Rupert SD zus gu,\ngeboren am ED 19:5 in ro.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\nl. Februar 1988 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nfür allgemeine Strafsachen zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber auf die\nSachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4\nStPO).\n\nBa\n\nl. Den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts\nist nicht zu entnehmen, ob es bedacht hat, daß die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB (Reizung zum\nZorn) vorgelegen haben können. Dieser für die Fälle des\nTotschlags geltende besondere Strafmilderungsgrund ist\nzwar bei gefährlichen Körperverletzungen nicht unmittelbar anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat aber bereits\nentschieden, daß er bei Straftaten nach § 226 StGB zu\nprüfen ist und, wenn er vorliegt, zwingend zur Anwendung\ndes für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens\nnach § 226 Abs. 2 StGB führt (BGH StV 1981, 524). Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung sieht zwar keinen besonderen für minder schwere Fälle geltenden Strafrahmen vor. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden,\nin dem das Gericht zu Gunsten des Täters annimmt, daß er\nmit Körperverletzungs- und nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, ist aber bei der Bemessung der dem § 223 a StGB\nzu entnehmenden Strafe zu erwägen, wie die Tat zu ahnden\ngewesen wäre, wenn er, was nach den Feststellungen möglich\nist, mit Tötungsvorsatz gehandelt hätte. Bei einer solchen\nSachlage wäre die Strafe unter Umständen dem zweimal - gemäß\nSS 23, 49 StGB und gemäß $S 21, 49 StGB - gemilderten Strafrahmen des § 213 StGB zu entnehmen gewesen. Die auf diese\nWeise ermittelte höchstzulässige Strafe ist geringer als\ndie, von der das Landgericht ausgeht, das bei der Strafzumessung die nach den $$S 21, 49 StGB gemilderte Strafdrohung\ndes § 223 a StGB zugrundegelegt hat.\n\n2. Nach den Feststellungen liegt die Annahme nahe, daß\ndie Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB\n\n(Reizung zum Zorn) vorgelegen haben:\n\n7\n\nDer Angeklagte ist von mehreren Personen, darunter\ndem späteren Opfer, schwer mißhandelt worden. \"Wegen dieser\nBehandlung\" geriet er \"so in Wut\", daß er beschloß, seinen\nWidersachern \"eine gehörige Abreibung zu verpassen\" (UA 3).\nEr setzte diesen Entschluß zwar nicht sofort in die Tat um,\nsondern lief zu seiner Wohnung, um eine Waffe zu holen.\nMit dieser verübte er die Tat, deretwegen er - zu Recht -\nwegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist.\nDer zeitliche Abstand von etwa einer Stunde zwischen Entschluß zur Tat und dessen Ausführung stünde der Annahme,\ndaß der Täter durch die Mißhandlung zum Zorn gereizt und\nhierdurch \"auf der Stelle\" zur Tat hingerissen worden ist,\ndann nicht entgegen, wenn diese unter dem beherrschenden\nEinfluß einer anhaltenden Erregung über die Mißhandlung\ngeschehen ist (BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 - 1 StR 629/74 -\nund Beschluß vom 3. Dezember 1980 - 3 StR 430/80). Dazu hat\ndas Landgericht ebensowenig Ausführungen gemacht wie zu der\nweiteren für die Anwendung des § 213 StGB entscheidenden\nFrage, ob der Angeklagte \"ohne eigene Schuld\" durch die Miß-\n\nhandlung zum Zorn gereizt worden ist.\n\nNicht ohne Schuld handelt der Täter, der das Opfer zu\nseinem Verhalten - hier zu der Mißhandlung - herausfordert.\nDas ist nicht schon bei jeder Handlung des Täters der Fall,\ndie ursächlich für die ihm zugefügte Mißhandlung gewesen ist.\nVielmehr muß er dem Opfer genügende Veranlassung gegeben\nhaben; dessen Verhalten muß eine verständliche Reaktion auf\nvorausgegangenes schuldhaftes Tun des Täters gewesen sein. Dabei\nist die Verständlichkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit zu prüfen (BGH StV 1981, 546). Ursächlich für das\nVerhalten des Opfers war hier, daß der Angeklagte, der über\n\neinen entwendeten 100 DM-Schein in Wut geraten war, einige\n\nGläser von der Theke \"fegte\". Daraufhin wurde der Angeklagte mit Faustschlägen niedergeschlagen, vom Opfer am\nBoden liegend getreten sowie anschließend, obwohl er stark\nblutete, sich nicht wehrte und eine besänftigende Bemerkung\nmachte, auf die Straße geworfen. Die Unangemessenheit die-\n\nses Verhalten des Opfers liegt auf der Hand.\n\nDer Strafausspruch unterliegt deshalb der Aufhebung.\nDa der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung\nrechtskräftig ist, hat der Senat die Sache an die für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nund nicht an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-09/4-str-221-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-09/4-str-221-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.730946+00:00"}}