{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-07-26_4_StR_333_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-07-26","aktenzeichen":"4 StR 333/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 333/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang W aus SED, geboren am\n> 1940 in ‚\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nwıIl\n\n‚?\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n26. Juli 1988 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 10. März 1988\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern nach S 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB zu einer\nFreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die auf die\nSachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat teil-\n\nweise Erfolg.\n\n1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des S 349\nAbs. 2 StPO, soweit es gegen den Schuldspruch, die verhängte\nFreiheitsstrafe und die Nichtanordnung einer Maßregel nach\n$S 63 StGB oder S§ 64 StGB gerichtet ist; hierzu wird auf die\nStellungnahme des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift\n\nvom 5. Juli 1988 verwiesen.\n\n2. Demgegenüber hält die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung, die das Landgericht lediglich auf eine\nungünstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB\nstützt, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das angefochtene Urteil läßt die zusätzlich gebotene Auseinandersetzung\nmit der gegenüber § 56 StGB erweiterten Aussetzungsmöglichkeit nach S$S 183 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 StGB vermissen. Danach kann die Vollstreckung einer - wie hier - wegen exhibitionistischer Handlungen gemäß $S 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe trotz ungünstiger Zukunftsprognose\n(§ 56 Abs. 1 StGB) zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu\nerwarten ist, daß der Täter erst nach längerer Heilbehandlung keine derartigen exhibitionistischen Handlungen mehr\nvornehmen wird. Die Erörterung der Frage, ob die Voraussetzungen dieser Sonderregelung hier vorlagen, drängte sich\nschon deswegen auf, weil die Strafkammer im Rahmen der Prüfung einer Maßnahme nach § 63 StGB die Behandlung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus für geeignet\nhält, therapeutische Erfolge bei der Behebung der Persönlichkeitsstörung zu erzielen und die Wiederholungsgefahr zu\n\nmindern. Wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang eine\n\n2\n\nUnterbringung nach § 63 StGB nur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (S 62 StGB) nicht angeordnet hat, so hält es der\nSenat jedenfalls nicht für fernliegend, daß sie bei Beachtung der Sondervorschrift des § 183 Abs. 3 StGB eine längere\n(oder kürzere) Heilbehandlung (vgl. zur zeitlichen Grenze:\nBGHSt 34, 150, 153) für erfolgversprechend gehalten und deshalb Strafaussetzung - eventuell in Verbindung mit einer\nentsprechenden Weisung nach S$S 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl.\nhierzu Laufhütte in LK, 10. Aufl. § 1§ 3 StGB Rdn. 9;\nDreher/Tröndle, 44. Aufl.; $S 1§ 3 StGB Rdn. 10, 11\nm.w.Nachw.) - gewährt hätte. Dem steht nicht entgegen, daß\ndie Strafkammer bei der Erörterung einer Maßnahme nach\n\n§ 64 StGB die fehlende Motivation des Angeklagten zu einer\nAlkoholentziehungskur festgestellt hat. Dies würde zwar\neiner Strafaussetzung nach § 183 Abs. 3 StGB entgegenstehen,\nweil eine positive Prognose insoweit ohne Mitwirkung des\nPatienten bei der Heilbehandlung regelmäßig nicht gestellt\nwerden könnte (vgl. hierzu BGHSt 34, 150, 152). Den Urteilsfeststellungen läßt sich indessen nicht entnehmen, daß der\nAngeklagte nicht nur die Alkoholentziehungskur ablehnt, sondern darüber hinaus - worauf es hier entscheidend ankommen\nwürde - auch nicht zu einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung\nbereit wäre; daß der Angeklagte hierzu überhaupt gemäß\n\n§ 265 a StPO befragt worden wäre, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.\n\nDa mithin die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf der fehlenden Erörterung des § 183 Abs. 3 StGB\nberuhen kann, unterliegt das Urteil insoweit der Aufhebung.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-26/4-str-333-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265a","ref_norm":"265a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-26/4-str-333-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.293317+00:00"}}