{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-07-26_4_StR_331_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-07-26","aktenzeichen":"4 StR 331/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 331/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRabah-Ben-Amr SD zus ra, Jeboren am EEE 19:53 in rg (Tunesien), zur Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nwımI\n\n72\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n26. Juli 1988 beschlossen:\n\n1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 14. März 1988 dahin geändert, daß\nder Staatskasse ein Drittel der Verfahrensauslagen (Auslagen der Staatskasse), die durch die Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts\nKaiserslautern vom 17. März 1987 entstanden sind, und ein Drittel der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt werden.\n\n2. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat mit seiner - unbeschränkt eingelegten - Revision gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKaiserslautern vom 17. März 1987 teilsweise Erfolg gehabt:\n\nDer Schuldspruch wurde von gefährlicher auf vorsätzliche\nKörperverletzung geändert, der Straf- und der Maßregelausspruch wurden aufgehoben. Nunmehr ist der Angeklagte durch\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. März 1988\nstatt zu (insgesamt) drei Jahren Freiheitsstrafe nur noch\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden und die Anordnung der Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus ist ganz entfallen. Das\nist ein nicht unerheblicher Teilerfolg, der es rechtfertigt,\nder Staatskasse gemäß $S 473 Abs. 4 StPO ein Drittel der Verfahrensauslagen des ersten Revisionsverfahrens und der dem\nAngeklagten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen auf-\n\nzuerlegen.\n\nEine Ermäßigung der Revisionsgebühr kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat nach Zurückverweisung der Sache\nund Neuverhandlung durch das Landgericht nochmals Revision\neingelegt. Es entsteht nur eine Revisionsgebühr, die sich\naus der rechtskräftig erkannten Strafe errechnet (BGH, Beschluß vom 12. Februar 1987 - 4 StR 724/86).\n\n72\n\nDa der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde Erfolg hat, sind der Staatskasse auch die Kosten und Auslagen\nim Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (vgl. Kleinknecht/Meyer\n38. Aufl. § 473 StPO Rdn. 2).\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nMayer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-26/4-str-331-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-26/4-str-331-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.276524+00:00"}}