{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-07-22_4_StR_319_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-07-22","aktenzeichen":"4 StR 319/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 319/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank BED 2 geborener CD aus HB, dort\ngeboren am EEEEEB 1961, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\nhier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin\n\nwıII\n\n#4\n\n+F\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. Juli 1988 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von\n\nProzeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechts-\n\nanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDer Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe\nzu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung\nder wirtschaftlichen Vorausetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert\nzu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, S 119 ZPO); dies\nerfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb\ndie Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, $S 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der\nfrüheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH\nNJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die\nNebenklägerin unterlassen.\n\nEines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens\nmit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte\nes - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell\nentstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend\n\nbewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges ge-\n\nnehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH\nNJW 1985, 921; 1982, 446).\n\nIm Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - erfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war\nschließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschießenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-22/4-str-319-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-22/4-str-319-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.171988+00:00"}}