{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-07-14_4_StR_210_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-07-14","aktenzeichen":"4 StR 210/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF a\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 210/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIngo Erich RB aus oCe-RER , geboren am\nEIS\n\n1963 in DEE, zur zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nwıI\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 14. Juli 1988, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\n\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD aus russ\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nBZ\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 24. November 1987 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der\n\nAngeklagte freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nEntfernens vom Unfallort und wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und zwei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist\nvon einem Jahr für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis\nfestgesetzt. Im übrigen hat es den Angeklagten freigespro-\n\nchen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision die\n\nVerurteilung des Angeklagten wegen Mordes Statt wegen Totschlags, sowie die Aufhebung des Freispruchs vom Vorwurf der\nGefährung des Straßenverkehrs gemäß $S 315 c Abs. 1\n\nNr. 2 b StGB. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen befuhr der damals gerade\n23 Jahre alte Angeklagte am 30. Dezember 1986 kurz vor\n24 Uhr mit dem seiner Mutter gehörenden Pkw Renault 20 die\nKreisstraße von Nieder-Modau nach Rohrbach. Vor ihm fuhr in\nseinem Pkw Renault 9 der 45jährige Versicherungskaufmann\nArmin Bee. BD beabsichtigte, nach links in die\nDr. FD - SB -Straße abzubiegen. Er hatte ca. 50 m vor\nder Abzweigung den linken Blinker betätigt, die Geschwindigkeit seines Pkw verringert und sich zur Straßenmitte hin\neingeordnet. Zur gleichen Zeit wollte Burkhard ra aus\nder Dr. HB - SEHE -Straße mit seinem Pkw Opel-Ascona nach\nrechts in die Kreisstraße einbiegen.\n\nDer Angeklagte überholte das Fahrzeug Y links,\nals dieser gerade nach links abbiegen wollte. Dadurch kam es\nsowohl mit diesem Pkw als auch mit dem Pkw des rw, der\ngerade in die Kreisstraße einbiegen wollte, zum Zusammen- |\nstoß. Die Fahrzeuge von BEE und Pa wurden beschä- i\ndigt; alle drei Fahrzeuge kamen zum Stehen.\n\nNach kurzer Zeit entfernte sich der Angeklagte mit\nseinem Pkw, \"weil er Angst hatte, bei einer Polizeikontrolle\nkönnte entdeckt werden, daß er ein kleines Stückchen Haschisch einstecken und Alkohol getrunken hatte\" (UA 8).\n\nld\n\noo 3 7) verfolgte den Angeklagten, der \"mit Vollgas\" durch\nRohrbach fuhr und hinter Rohrbach in einen Feldweg abbog.\nAm Waldrand rutschte er mit seinem Pkw vom Weg ab.\n\nZum weiteren Tatgeschehen hat die Strafkammer festgestellt (UA 9/10):\n\n\"BEE von kräftiger Gestalt (183 cm groß) und aktiver Sportler (Judo, Schwimmen, Tauchsport), der dem\nAngeklagten bis hierher gefolgt war, hielt sein Fahrzeug an, sprang aus dem Auto, riß die Fahrertür des Pk\ndes Angeklagten auf, packte den Angeklagten mit beiden\nHänden am Vorderteil seiner Lederjacke und zog ihn aus\ndem Wagen heraus und schüttelte ihn kräftig, um ihn an\neiner weiteren Flucht zu hindern und ihm diese seine\nAbsicht nachdrücklich klarzumachen. Der Angeklagte zog\ndaraufhin ... aus einer linken Jackentasche ein Klappmesser, dessen Klinge 10 cm lang war. Er klappte es\nauf und stach damit auf BD ein, um ihn zu töten,\nohne daß festgestellt werden konnte, welche Überlegungen im einzelnen der Angeklagte anstellte, ob er handelte, um eine begangene Straftat zu verdecken, aus\nAngst vor der Polizei, weil er wegen des genossenen\nAlkohols und des mitgeführten Rauschgifts fürchtete,\nseinen Führerschein zu verlieren und damit nicht mehr\nsein geliebtes Motorrad fahren zu können oder um\nBED einfach loszuwerden .... B der ’Hilfe,\nHilfe’ rief, versuchte, den Angeklagten von weiteren\nMesserstichen abzuhalten. Zwischen beiden kam es zu\neiner Rangelei, in deren Verlauf beide neben dem Fahrzeug des Angeklagten zu Liegen kamen. B gelang\nes, sich in Reiterstellung auf den Angeklagten zu\nsetzen. Entsprechend seinem bereits vor dem ersten\nMesserstich gefaßten Plan, BB zu töten, stach der\nAngeklagte weiter auf BB ein. Dieser wurde immer\nzorniger und schlug in der Absicht, sich zu wehren,\nauch auf den Angeklagten ein. Insgesamt versetzte der\nAngeklagte Bew 14 Stichwunden, davon eine am Hinterkopf, die jedoch nicht das Schädeldach verletzte.\n\n4 Stiche trafen die rechte Halsseite. Einer dieser\nStiche, der den Tod des zur Folge hatte, trennte die rechte Halsschlagader durch, was eine massive\n\nBlutung - teilweise auch in das Körperinnere - hervorrief ..... Durch den Stich in die rechte Halsschlagader tödlich verletzt, rollte BB auf dem Boden zur\nSeite und starb. Kurz zuvor sagte er noch mit leiser\nStimme: '\"Das alles wegen einem Blechschaden’.\"\n\n2. Zur rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als Totschlag hat die Strafkammer ausgeführt\n(UA 19/20):\n\n\"Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte eines Totschlags nach § 212 StGB schuldig gemacht. Dagegen waren die hier in Frage kommenden Mordmerkmale 'zur Verdeckung einer Straftat’ und ’Handeln\naus niedrigen Beweggründen’ nicht mit der zu einer\nVerurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen.\nDaß der Angeklagte nach dem Unfall flüchtete, weil er\nwegen des vorangegangenen Alkoholkonsums sowie des\nmitgeführten Haschisch Angst hatte, seinen Führerschein zu verlieren, räumt er selbst ein. Das ist jedoch nicht entscheidend. Denn der Angeklagte sah sich\neiner völlig neuen Situation gegenüber, als er beschloß, B zu töten. Jetzt ging es nicht mehr nur\ndarum, sich der Feststellung seiner Person und der Art\nseiner Beteiligung an dem Unfall durch die Flucht zu\nentziehen. Vielmehr stand der Angeklagte nun dem durch\ndie Flucht aufgebrachten DO | allein gegenüber. Daß\nes ihm in diesem Augenblick allein darum ging, B\neinfach los zu werden, um weiteren Unannehmlichkeiten\nzu entgehen, ist nicht auszuschließen. Aus diesem\nGrunde liegt auch das Mordmerkmal 'niedriger Beweggrund’ nicht vor.\"\n\nDiese Wertung läßt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen.\n\n7\n\na) Die Strafkammer hat nicht feststellen können, daß\nder Angeklagte seinem Opfer die Messerstiche versetzte, um\neine tatsächlich vorangegangene oder von ihm vermeintlich\nbegangene Straftat zu verdecken. Sie hat vielmehr nicht auszuschließen vermocht, daß der Angeklagte auf Armin 3 )\nnur deshalb mit Tötungsvorsatz einstach, um ihn \"einfach los\nzu werden\". Dies ist eine mögliche und nicht fern liegende\ntatrichterliche Würdigung des Geschehens, an die der Senat\ngebunden ist und die er nicht - wie die Beschwerdeführerin\nes erstrebt - durch eine andere, eigene Wertung ersetzen\nkann (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20; BGH NStZ 1983, 277,\n278). Daß der Angeklagte allein bezweckte, sich durch die\nMesserstiche des großen, kräftigen Armin 2 o PB der ihn\nzunächst \"kräftig schüttelte\", dann \"auf ihm saß\" und auf\nihn einschlug, zu erwehren, erscheint keineswegs fernliegend; demgegenüber liegt jedenfalls die Annahme, der Angeklagte habe aus Furcht, wegen des vorangegangen geringfügigen Alkoholgenusses und des mitgeführten Rauschgifts seinen\nFührerschein zu verlieren, auf eo ] eingestochen, nicht so\nnahe, daß das Landgericht hiervon hätte ausgehen müssen.\n\nDamit scheidet das Mordmerkmal \"zur Verdeckung einer\nStraftat\" aus. Im Ergebnis hat die Stafkammer - die sich,\nwie der Beschwerdeführerin zuzugeben ist, damit allerdings\nnur sehr knapp auseinandergesetzt hat - deswegen aber auch\n\ndas Vorliegen niedriger Beweggründe zu Recht verneint:\n\nNiedrig ist ein Tötungsbeweggrund, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und\n\ndeshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist,\n\nbeurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die\nUmstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und\nseine Persönlichkeit einschließt (BGHSt 35, 116, 127; BGH\nNStZ 1984, 261; Eser in Schönke/Schröder 23. Aufl.\n\n‚S 211 StGB Rdn. 18 und in NStz 1983, 435). Bei einer Tat,\ndie sich - wie hier - plötzlich ohne Plan und Vorbereitung\naus der Situation entwickelt (\"Spontantat\"), bedarf die Annahme niedriger Beweggründe stets besonders sorgfältiger\nPrüfung (vgl. BGH GA 1975, 306, 308; Stv 1984, 465; 1987,\n150, 151; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 StGB Rdn. 32). Allerdings können auch in solchem Fall niedrige Beweggründe zu\nbejahen sein. So hat der Bundegerichtshof in der Entschei -\ndung vom 14. Juli 1970 - 1 StR 68/70, bei Dallinger\n\nMDR 1971, 722 - das Motiv des Verfolgten, sich durch Tötung\neines Menschen der Festnahme zu entziehen, als einen niedrigen Beweggrund angesehen (dagegen Dreher/Tröndle 44. Aufl.\n\n$S 211 StGB Rdn. 5 b). Dort war der Angeklagte aber aus der\nStrafhaft entflohen und hatte eine Reihe weiterer Staftaten\nbegangen. Er gab aus einer Entfernung von 7m zwei gezielte\nPistolenschüsse auf einen Polizeibeamten ab. Das ist eine\nFallgestaltung, die der vorliegenden nicht vergleichbar ist.\nAuch im Urteil vom 16. Mai 1979 - 2 StR 65/79 _ hat der Bundesgerichtshof den Entschluß, ein mitgeführtes Klappmesser\neinzusetzen, um einen rechtmäßig vorgehenden Verfolger abzuschütteln, als niedrigen Beweggrund bezeichnet. Dort hatte\nsich der Angeklagte jedoch hinter einem Mauervorsprung verborgen und dem \"ahnungslos um die Ecke biegenden\" Verfolger\ndie Klinge in die Brust gestoßen. Auch diese Fallgestaltung\nist somit von der vorliegenden, in der sich Täter und Opfer\nin einer offenen, tätlichen Auseinandersetzung befanden und\nder Verfolgte in eine unterlegene Position geraten konnte,\ndurchaus verschieden.\n\nKA\n\nHier hatte sich der Angeklagte, der zunächst einen\nnicht unerheblichen Verkehrsunfall verursacht und sich sodann unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte, zwar schon vor\nder Tötungshandlung rechtsfeindlich verhalten. Daß er sich\nsodann des aufgebrachten, ihn kräftig schüttelnden Verfolgers aber erwehren, ihn \"loswerden\" wollte, war zwar ebenfalls rechtlich nicht zu billigen, läßt sich aber nicht als\nsittlich auf tiefster Stufe stehend und verachtenswert bezeichnen. Vielmehr kann sich hierin die zwar ungerechtfertigte, jedoch spontane Reaktion eines jungen Menschen, der\nsich eines Angreifers erwehren will, gezeigt haben. Das ist\nein menschlich verständlicher Beweggrund. Nach den den Senat\nbindenden Feststellungen der Strafkammer wurde der Angeklagte von dieser Augenblickssituation in seinem Handeln beherrscht. Das für einen niedrigen Beweggrund sprechende Motiv, sich der Strafverfolgung zu entziehen, hat die Strafkammer hinsichtlich des Tötungsvorganges nicht feststellen\nkönnen. Deshalb ist allein der Vorwurf des Totschlags, nicht\njedoch - wie die Strafkammer im Ergebnis richtig erkannt\nhat - der Vorwurf eines auf niedrigen Beweggründen beruhenden Mordes begründet.\n\nEiner Prüfung, ob darüber hinaus nicht auch aus subjektiven Gründen eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen scheitern müßte, weil es fraglich erscheint, ob der Angeklagte in diesem Augenblick seinen gefühlsmäßigen Freiheitsdrang gedanklich beherrschen und aufgrund einer Abwägung aller Umstände willensmäßig steuern\nkonnte (BGH, Beschluß vom 13. November 1978 - 4 StR 571/78,\nbei Holtz MDR 1979, 280; vgl. auch BGH NStz 1981, 100, 101;\n258, 259), bdurfte es daher nicht mehr.\n\n- 10 -\n\nAus den dargelegten Gründen lag auch die Annahnme eines besonders schweren Falles des Totschlags (§ 212\nAbs. 2 StGB), der nur in Betracht kommt, wenn die sich in\nder Tat zeigende Schuld des Totschlägers ebenso schwer wiegt\nwie die eines Mörders (BGH NJW 1981, 2310) oder sonstige unrechts- und schuldsteigernden Umstände ‚gegeben sind (BGH\nNSt2 1984, 311, 312), nicht so nahe, daß sich das Schwurgericht - entgegen der in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mitgeteilten Ansicht des Generalstaatsanwalts -\n\ndamit auseinandersetzen mußte.\n\nb) Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit es den Angeklagten freigesprochen hat. Die Urteilsgründe beschränken sich zur Frage des Vorliegens des § 315 c\nAbs. 1 Nr. 2 b StGB auf den Satz, das Gericht habe die Vor-\n\naussetzungen dafür nicht feststellen können.\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt erscheint es aber\nnicht zweifelhaft, daß der Angeklagte unter Verstoß gegen\n$S 5 Abs. 7 Satz 1 StVO grob verkehrswidrig falsch überholt\nund dabei Leib oder Leben eines anderen und fremde Sachen\nvon bedeutendem Wert gefährdet hat; denn er hat einen Fahrer, der mit seinem Fahrzeug nach links abbiegen wollte,\ndiese Absicht rechtzeitig angezeigt und sich ordnungsgemäß\nzur Fahrbahnmitte eingeordnet hatte, noch im Augenblick des\nAbbiegens links zu überholen versucht (vgl. Dreher/Tröndle\n§ 315 c StGB Rdn. 6). Warum der Angeklagte hierbei nicht\nrücksichtlos gehandelt hat (dazu Dreher/Tröndle § 315 c StGB\nRdn. 14) und/oder warum ihn der Vorwurf vorsätzlichen (nach\n\nM\n\n- 11 -\n\n§ 315 c Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 StGB) oder fahrlässigen\n(nach S 315 c Abs. 3 Nr. 2 StGB) Verhaltens nicht trifft,\n\nhätte näherer Darlegungen bedurft.\nDer Freispruch des Angeklagten kann deshalb insoweit\n\nnicht bestehenbleiben.\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-14/4-str-210-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-14/4-str-210-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.994272+00:00"}}