{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-07-14_4_StR_204_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-07-14","aktenzeichen":"4 StR 204/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"#0\nBUNDESGERICHTSHOF {\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 204/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd SCHE zus NEED, seboren am\nGEB 1955 in RB, zur zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nwI\n\nAd\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Juli 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED :ı: \"Bm\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte di»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nD\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n21. Dezember 1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten dadurch erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war am 11. Oktober 1986 durch seine\nFahrweise im öffentlichen Straßenverkehr aufgefallen. Auf\neine entsprechende Anzeige hatte die Polizei ihn gegen\nMitternacht in einer Gastwirtschaft aufgesucht und zu einem\nAlcotest aufgefordert. Dabei ergab sich der Verdacht, daß er\nunter Alkoholeinfluß gefahren war. Daher wurde die Entnahme\neiner Blutprobe veranlaßt; sein Führerschein und der Wagen-\n\nschlüssel wurden einbehalten.\n\nDie Sicherstellung des Führerscheins traf den Angeklagten tief in seinem Selbstwertgefühl. Er holte aus seiner\nWohnung den Ersatzschlüssel für sein Fahrzeug und ließ sich\nals Anhalter zu dessen Standort bringen. Zu dem Fahrer\näußerte er u.a. - nach der Überzeugung des Landgerichts aus\nWichtigtuerei -, er werde jetzt Selbstmord begehen, er werde\nmit dem Auto gegen eine Mauer fahren. Auch jener Fahrer meldete den Vorfall; der Angeklagte fuhr zu diesem Zeitpunkt am\n\nPolizeirevier im Schrittempo laut hupend vorbei, stieg dann\n\nkurz aus und fragte, ob die Polizei jetzt Bescheid wüßte und\nob sie wüßte, daß \"sie die ganze Schuld\" habe. Danach fuhr\ner auf die Bundesautobahn, wo er ebenfalls einem Verkehrsteilnehmer wegen disziplinloser Fahrweise auffiel, und ge-\n\nlangte zur Rastanlage Denkendorf.\n\nAuf dem Gelände der Rastänlage umkreiste er mehrfach\nmit Geschwindigkeiten bis zu 80 km/h und laut quietschenden\nReifen den Grünstreifen, der die Standplätze für Lkw und für\nPkw voneinander trennt. Zweimal fuhr er auf eine Gruppe junger Leute zu, die im Begriffe war, in ihr auf dem Pkw-Parkplatz abgestelltes Fahrzeug einzusteigen, wich aber vor ihr\njeweils noch rechtzeitig aus. Vor dem zweiten dieser Manöver\nhielt er in der Kehre, leuchtete die Gruppe mit den Scheinwerfern an und ließ vor dem Losfahren den Motor laut aufheulen. Danach fuhr der Angeklagte aus der entgegengesetzten\nRichtung ein drittes Mal - jetzt aus 88 m Entfernung und mit\neiner Geschwindigkeit zwischen 50 und 80 km/h - geradlinig\nund schräg auf die Gruppe zu, wich aber nicht aus. Vielmehr\nverließ er zumindest mit den Vorderrädern vollständig die\nFahrbahn des Parkplatzes. Sein Pkw erfaßte Harald MR,\nder etwa 2 m vom Fahrbahnrand und 20 bis 30 Zentimeter vom\nHeck seines Fahrzeugs entfernt stand. Dieser wurde in die\nHöhe geschleudert und prallte anschließend auf den Boden;\ndie erlittenen Verletzungen führten nach wenigen Minuten zum\nTode.\n\nNach diesem Vorfall fuhr der Angeklagte ohne zu bremsen\nzu der Einfahrt der Rastanlage; dort gefährdete er einen\nentgegenkommenden Pkw und schaltete darauf die Fahrzeugbeleuchtung aus. Entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung\n\n„0\n\n- als sog. Geisterfahrer - fuhr er ohne Licht auf der Bundesautobahn und hielt dort die Mitte der dreispurigen Richtungsfahrbahn ein. Nach einer Fahrstrecke von 1,3 km prallte\ner nahezu frontal mit dem von Friedrich I] gelenkten Pkw Toyota zusammen. Durch den Zusammenstoß wurden drei\nInsassen dieses Fahrzeugs getötet; der Fahrer Begiii>\nerlitt Verletzungen. Auch der Angeklagte zog sich Verletzungen zu.\n\nDas Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten auf\nder Rastanlage Denkendorf als Totschlag in Tateinheit mit\nvorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr\ngewürdigt. In dem Geschehen auf der Bundesautobahn hat es\nfahrlässige Tötung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit\nvorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs erblickt. Es\nhat den Angeklagten deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revi-Sion der Staatsanwaltschaft. Sie erstrebt mit ihrem auf die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten\nRechtsmittel die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes.\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist\nNicht begründet.\n\nl. Den Hilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft hat die\nStrafkammer mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Mit\ndiesem Antrag hatte die Beschwerdeführerin unter Beweis ge-Stellt, daß der Angeklagte etwa acht Monate vor den Taten im\nKrankenhaus ernsthaft bekundet habe, seine Einlieferung beruhe darauf, daß er sich nach Alkoholgenuß in suizidaler Ab-Sicht auf die Straße gelegt habe. Die Strafkammer hat durch\n\nAnhörung der Sachverständigen EP, CE un: rei\n\ngeprüft, ob dieser Sachverhalt, seine Richtigkeit unterstellt, den von der Beschwerdeführerin gewünschten Schluß\nauf das Tatmotiv des Angeklagten - Selbsttötung unter Mitnahme anderer in den Tod - rechtfertige. Sie hat dies verneint (UA 56, 57). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nVielmehr ist die Strafkammer bei ihrer Prüfung dem Weg gefolgt, der dem Tatrichter für die Beurteilung der Erheblichkeit von Indiztatsachen vorgezeichnet ist (BGHR StPO S 244\nIII 2, Bedeutungslosigkeit 2, 4). Eine nach § 244\n\nAbs. 3 StPO nur zugunsten des Angeklagten statthafte Wahrunterstellung der Beweisbehauptung liegt darin nicht. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer das Beweisthema auch in seinem vollen Sinn erfaßt und ausgeschöpft.\nDas Wort \"ernstlich\" enthielt die Behauptung, daß der Angeklagte seine Äußerung mit dem Willen gemacht hatte, sie\nsolle ernst genommen werden. So hat die Strafkammer es auch\nverstanden. Daß der Angeklagte seinerzeit wirklich Selbstmord begehen wollte, war hingegen nicht behauptet und konnte\ndurch die Wiedergabe seiner Äußerung durch eine Zeugin auch\n\nnicht unmittelbar bewiesen werden.\n\n2. Mit der Sachrüge beanstandet die Revision in erster\nLinie die Beweiswürdigung der Strafkammer. Damit kann sie\nnicht durchdringen.\n\nDas Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu\nbeschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten.\nDiese sind nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in\n\nsich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen die\n\nDo\n\nDenkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder\nwenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt werden. Das Ergebnis der\nHauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein\nSache des Tatrichters. Seine Schlußfolgerungen brauchen\nnicht zwingend zu sein; genügend ist, daß sie möglich sind\nund der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist ( BGHR\nStPO § 261, Beweiswürdigung, allgemein 1).\n\nEin Sachmangel kann zwar vorliegen, wenn sich das Urteil nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten. Einen solchen\nMangel zeigt die Beschwerdeführerin indessen nicht auf. Sie\nbeanstandet im wesentlichen, daß der Tatrichter festgestellten Indiztatsachen eine andere Bedeutung als sie selbst beigemessen hat. Damit kann sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden. Im einzelnen ist zu bemerken:\n\na) Die Darlegungen, mit denen die Strafkammer es abgelehnt hat, das Geschehen auf dem Gelände der Rastanlage als\nMord aus niedrigen Beweggründen zu würdigen, genügen den zu\nstellenden Anforderungen. Der Tatrichter erblickt solche objektiv niedrigen Beweggründe darin, daß der Angeklagte aus\nunbegründetem Ärger über die Wegnahme seines Führerscheins\nseiner Erregung freien Lauf ließ und den ihm völlig unbekannten Harald ME antunr. Nach der Überzeugung der\nStrafkammer war der Angeklagte jedoch wegen der Umstände,\ndie zugleich die erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit begründeten, außerstande, seine triebhaften Gefühlsregungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu\nsteuern (UA 59). Diese Umstände hat die Strafkammer im\n\neinzelnen dargelegt (UA 26). Das gesamte äußere Erscheinungsbild der sinnlosen Taten des Angeklagten legte die von\nder Strafkammer zur inneren Tatseite gezogene Schlußfolgerung so nahe, daß sich eine weitere Auseinandersetzung mit\ndieser Frage erübrigte. Warum der Angeklagte bei seinen\nersten beiden Annäherungen an die Gruppe, zu der Harald\nMB sehörte, noch rechtzeitig auswich, hat die Strafkammer dargelegt. Er hätte bei gerader Weiterfahrt den auf\ndem Parkplatz abgestellten Pkw gerammt; eine Selbstgefährdung wollte er aber vermeiden (UA 19).\n\nEine Auseinandersetzung mit der Frage, ob in dem Geschehen auf dem Gelände der Rastanlage eine heimtückische\nTötung liegen könnte, drängte sich nicht auf. Aus dem Umstand, daß Harald “> wohl darauf vertraute, der Angeklagte werde wieder rechtzeitig ausweichen, folgt nicht\nseine Arglosigkeit. Nach den Feststellungen fühlten sich die\nMitglieder der Gruppe vielmehr bereits bei den ersten beiden\nAnnäherungen des Angeklagten gefährdet und wichen zurück\n(UA 17). Dafür, daß sich dies vor der letzten Annäherung\ngeändert hätte, fehlt jeder Anhalt.\n\nb) Die Strafkammer hat gesehen, daß eine Reihe von Anhaltspunkten für einen Tötungsvorsatz des Angeklagten auch\nbei der zweiten Tat spricht, insbesondere die erkannte hohe\nGefährlichkeit seines Tuns (UA 22 f, 60 f). Sie hat sich\njedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Angeklagte einen Zusammenstoß mit tödlichen Folgen billigend in\nKauf genommen habe. Dazu hat sie ausgeführt, der Angeklagte\nhabe unter dem Eindruck des soeben Geschehenen nur an Flucht\n\ngedacht und darauf vertraut, wegen des geringen Verkehrs zur\n\nAD\n\nTatzeit und dreispuriger Streckenführung die nur 4 km betragende Fahrstrecke bis zur nächsten Autobahnausfahrt ohne\nSchaden zurücklegen zu können. Daß seine Reaktionsfähigkeit\ninfolge seiner Erregung und infolge voraufgegangenen Alkoholgenusses - die BAK betrug 1,2 %0 - beeinträchtigt war,\nhabe er fahrlässig nicht bedacht. Diese Ausführungen tragen\ndie Verneinung eines Tötungsvorsatzes. Der Hinweis auf die\nverminderte Reaktionsfähigkeit des Angeklagten enthält die\nvon der Revision vermißte Antwort auf die Frage, warum der\nAngeklagte ohne zu bremsen und ohne Ausweichversuch nahezu\nfrontal mit dem ordnungsgemäß beleuchteten Fahrzeug von\nFriedrich Di usammenpralite. Weiterer Ausführungen\nhierzu bedurfte es nicht, nachdem sich die Strafkammer\nrechtsfehlerfrei davon überzeugt hatte, daß es dem Angeklagten nicht darum zu tun war, sich und andere durch einen absichtlich herbeigeführten Unfall zu töten. Den Umstand, daß\nder Angeklagte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, hat\nsie bedacht (UA 61).\n\nc) Darin, daß der Angeklagte mit seinem Verhalten\nkeiner Suizidneigung nachgegeben hat, folgt das Landgericht\nden gehörten Sachverständigen. Der Senat vermag entgegen der\nRevision keinen Widerspruch in ihren Ausführungen zu bemerken. Die Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls des Angeklagten durch die Wegnahme seines Führerscheins und der Ausschluß einer Selbsttötungsabsicht sind keineswegs miteinander unvereinbar. Die Frage, warum der Angeklagte getötet\nhat, ist im Urteil erörtert (UA 59).\n\nDen Wahrheitsgehalt der verschiedenen - voneinander\nabweichenden - Äußerungen des Angeklagten über\n\n- 10 -\n\nSelbsttötungsabsichten zu beurteilen, oblag der Strafkammer;\nsie hat sich dieser Aufgabe in rechtlich nicht angreifbarer\nWeise unterzogen (vgl. etwa UA 45). Das Verhalten des Angeklagten vor dem Polizeirevier deutet nicht ohne weiteres auf\neine Absicht zur Selbstschädigung hin; es konnte auch den\nvon der Strafkammer festgestellten Tatantrieben\n\nentspringen. Einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit\n\nben, nicht zu vertreten habe (UA 63). Ob dies auch für die\n\n0\n\n- 11 -\n\nihm bekannte Alkoholintoleranz zutrifft, bedarf keiner Er-Öörterung; die Erwägung trifft jedenfalls für die Wesensmerkmale des Angeklagten zu, welche im Zusammenwirken mit den\nauf ihn einströmenden äußeren Einflüssen die Steuerungsfä-\n\nhigkeit herabgesetzt haben.\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-14/4-str-204-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-14/4-str-204-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.969863+00:00"}}