{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-07-14_4_StR_192_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-07-14","aktenzeichen":"4 StR 192/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 192/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Steluca L gun geborene Mg> aus Sc ,\ngeboren am Em 1935 in vB (Jugoslawien),\n\n2. Michael Nikolaus T I] aus Sc, geboren am\nGE 19:5 in sm,\n\nwegen Raubes\n\nwI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. Juli 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt 3» in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht sn bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GEW au: vriiD\n\nals Verteidiger für die Angeklagte I,\n\nJustizangestellte in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n15. Dezember 1987 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen - gemeinschaftlich begangenen - schweren Raubes zu je fünf Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügen sie die\nVerletzung materiellen Rechts, die Angeklagte I] beanstandet zudem das Verfahren.\n\nBeide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen erhoben die Angeklagte LI»\n\nund ihr Ehemann als Eigentümer und Vermieter eines in der\n\nZwangsversteigerung befindlichen Hausgrundstücks in Tr-SEE zn 21. Juli 1987 Räumungsklage gegen die Eheleute Michael und Birgit KM. Diese hatten in dem von ihnen\nzum Zwecke des späteren rechtsgeschäftlichen Erwerbs angemieteten Haus bereits für 60.000 DM Umbauten vorgenommen und\nzahlten seit April 1987 keine Miete mehr. Am 23. Juli 1987\ndrangen die Angeklagten nachts gewaltsam in das Anwesen ein,\num die Eheleute x durch Drohungen und Schläge einzuschüchtern und zum Auszug zu bewegen. Nachdem sie ihre Opfer\nunter Zuhilfenahme eines Schlagstocks bedroht und sodann gefesselt hatten, machte die Angeklagte LED ihnen deutlich,\ndaß ihrem kleinen Kind nichts passieren werde, solange sie\ngehorchten. \"Die Angeklagten kamen jetzt auf die Idee, den\nZeugen Geld abzunehmen\" (UA 9). Als die Angeklagte Lg»\nsich lautstark wegen der nicht gezahlten Miete beschwerte,\nin der Wohnung zunächst vergeblich nach Geld suchte und\ndeswegen ihre Opfer anschrie, gab die völlig verängstigte\nBirgit x@D aus Sorge um ihr Kind den Aufbewahrungsort\npreis. Die Angeklagte entwendete daraufhin aus dem Geldbeutel der Frau K@9 500 DM, nachdem sie bereits vorher\n\n60 DM aus einer Geldbörse des Michael xD genommen hatte.\nAnschließend flößten die Angeklagten ihren Opfern gewaltsam\nAlkohol ein und drohten, \"mit einer Rockerbande wiederzukommen, wenn sie nun nicht zahlen oder umgehend ausziehen\nwürden\" (UA 10).\n\nzur inneren Tatseite stellt das Landgericht im Rahmen\nder rechtlichen Würdigung u.a. folgendes fest (UA 14/15):\n\n\"Das Ziel der Angeklagten war es, die Zeugen\nK@B zu veranlassen, die Mietzahlung zu erbringen und aus dem Haus zu verschwinden. Sie wollten dies dadurch erreichen, daß sie ihnen mit\ndem Einsatz von Gewalt deutlich machen wollten,\ndaß es ihnen nicht gelingen würde, sich dem\nZahlungsverlangen oder dem Räumungsbegehren in\nirgendeiner Weise zu entziehen... Zum anderen\nhatte die gewaltsame Wegnahme des Geldes dazu\nnoch den Erfolg, daß die Eheleute LED dadurch\ndas ihnen ihrer Auffassung nach rechtmäßig Zustehende erhalten würden. Beide mit der Wegnahme des Geldes verfolgten Ziele waren auch diejenigen des Angeklagten TED... Dabei ist es\n\nunmaßgeblich, daß der Angeklagte WEB nit\nder Tat, wenn er auch nach deren Abschluß mit\neinem Teil der Beute belohnt worden ist, keine\neigennützigen finanziellen Vorteile erstrebte,\nsondern lediglich seinen Freunden helfen wollte.\"\n\nII. Die Verurteilung beider Angeklagter wegen (gemein-\n\nschaftlichen) schweren Raubes kann keinen Bestand haben.\nl. Zur Revision der Angeklagten LB:\n\nGegen die Bejahung der objektiven Voraussetzungen des\nRaubes bestehen auch im Hinblick auf die fortwirkenden Drohungen gegen das Ehepaar und sein Kind (vgl. hierzu BGH NStZ\n1982, 380), entgegen der Ansicht der Revision bei den hier\nfestgestellten Tatumständen keine rechtlichen Bedenken. Der\nAngeklagten ID kann jedoch - was das Landgericht nicht\nerörtert hat - die in § 249 StGB vorausgesetzte Absicht gefehlt haben, sich das aus den Geldbörsen der Eheleute K@\n\nweggenommene Geld rechtswidrig zuzueignen, wenn sie sich\n\nberechtigt glaubte, zur Befriedigung eines bestehenden oder\nvermeintlichen fälligen Mietzahlungsanspruchs \"von den Zeu-Sei: KB das gewaltsam zu nehmen, was diese ihr und ihrem\nEhemann nicht freiwillig geben wollten\" (UA 15). Denn ein\nnicht rechtskundiger Täter, der sich zur gewaltsamen Durchsetzung eines derartigen Zahlungsanspruchs für befugt hält,\nwird häufig glauben, auf das gerade im Besitz seines Opfers\nbefindliche Geld zugreifen zu dürfen. Ein solcher Irrtum\nwürde einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum\nüber die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung begründen\n(Ss 16 StGB; vgl. BGHSt 17, 87, 91; BGHR StGB S 249 Abs. 1\nZueignungsabsicht 3; BGH NStZ 1988, 216); dann käme insoweit\nnur eine Strafbarkeit wegen Nötigung in Betracht. Der Senat\nkann nicht die vom Landgericht unterlassene rechtliche Prüfung dieser Frage nachholen und den Schuldspruch selbst ändern, da in der neuen Hauptverhandlung andere Feststellungen\nmöglich erscheinen und die Feststellungen im angefochtenen\nUrteil, wonach die Angeklagten \"Geld oder geldwerte Dinge\nwegnehmen wollten, um die Eheleute LED für vermeintliches\nUnrecht schadlos zu halten\" (UA 13), auf einen lediglich das\n(vermeintliche) Selbsthilferecht betreffenden Verbotsirrtum\n\nhindeuten können.\n\nDas Urteil unterliegt daher hinsichtlich der Angeklagten L@WB der Aufhebung, ohne daß es eines Eingehens auf die\nvon ihr erhobene Verfahrensrüge bedarf. Für die neue Hauptverhandlung könnte sich allerdings die Hinzuziehung eines\nSachverständigen zur Abklärung des von der Angeklagten behaupteten Krankheitszustandes zur Tatzeit empfehlen.\n\n2. Zur Revision des Angeklagten TB:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten | als Mittäter\neines schweren Raubes begegnet ebenfalls durchgreifenden Bedenken. Bei Taten, die - wie hier der Raub - eine bestimmte\nAbsicht voraussetzen, ist das Vorhandensein dieser Absicht\nVoraussetzung für die Täterschaft. Mittäter beim Raub kann\ndaher nur sein, wer die Sache sich zueignen will (BGH StV\n1986, 475; BGHR StGB S 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1 und\n2). Da der Angeklagte > durch die Tat keinen finanziellen Nutzen oder - auch nur mittelbaren - Vorteil im weitesten Sinne erstrebte, sondern lediglich seinen Freunden helfen wollte, hätte die Strafkammer seinen Tatbeitrag insoweit\nediglich als Beihilfe werten dürfen. Dieser Rechtsfehler\nnötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich des Angeklagten TE. In der neuen Hauptverhandlung wird ferner\nzu prüfen sein, ob einer Verurteilung des Angeklagten nr )\nals Gehilfe eines schweren Raubes nicht auch ein - nach den\n\nbisherigen Feststellungen denkbarer - Irrtum über die\nRechtswidrigkeit der von der Mitangeklagten erstrebten\n\nZueignung entgegensteht.\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-14/4-str-192-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-14/4-str-192-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.949017+00:00"}}