{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-07-14_4_StR_154_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-07-14","aktenzeichen":"4 StR 154/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 154/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMethias Bw zus HP, geboren am\nEEE 1065 :n ve.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Juli 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. gi»\n\nin der Verhandlung,\nRichter am Landgericht ge\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte «in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil der Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom\n26. November 1987\n\na) im Schuldspruch dahin neu gefaßt,\ndaß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\"\nzu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet\nmit der Sachbeschwerde den Strafausspruch. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat\nErfolg; es führt zugleich zur Neufassung des Schuld-\n\nspruchs.\n\n1. Zu Recht wendet sich die Revision dagegen, daß\ndas Landgericht \"zu Gunsten des Angeklagten die Voraus-\n\nsetzungen des §§ 31 BtMG angenommen\" hat.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte im Ermittlungsverfahren \"nähere Einzelheiten zu seinen Lie-\n\nferanten 'Ralf und Michael'\" mitgeteilt. Diese sind\n\ndaraufhin zwar ermittelt worden, \"der Lieferant 'Michael'\nwar jedoch zwischenzeitlich verstorben\", bezüglich \"'\"Ralf'\nist die Polizei ... der Ansicht, daß die Angaben des An-\n\ngeklagten insoweit nicht zutreffen könnten\". Feststellungen darüber, \"ob weitere Ermittlungen in dieser Richtung\n\nerfolgreich waren bzw. sein werden\", hat das Landgericht\n\nnicht treffen können (UA 8). Es meint jedoch, \"auch wenn\ngewisse Zweifel bestehen sollten\", daß die Angaben des\nAngeklagten zutreffen, könne \"die Richtigkeit ... nicht\n\nausgeschlossen werden\", und hat deshalb zu seinen Gunsten\n\ndie Voraussetzungen des §§ 31 BtMG bejaht.\n\nDas begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Strafrahmenverschiebung nach 8 31 Nr. 1 BtMG kommt nur in Betracht,\nwenn der Angeklagte wesentlich dazu beigetragen hat, daß\ndie Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt\nwerden konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dies nicht schon dann der Fall, wenn\nder Angeklagte Personen benannt hat, die nach seiner nicht\nbewiesenen Darstellung als Mittäter oder Gehilfen in Frage\n\nkommen; Voraussetzung ist vielmehr die Überzeugung des Tat-\n\nrichters, daß die Darstellung des Angeklagten über die Beteiligung anderer an der Tat zutrifft (vgl. BGHSt 31, 163,\n166/167; BGHR BtMG 8 31 Nr. 1 Aufdeckung 1; BGH StV 1986,\n436, jeweils m. w. Nachw.). Diese Überzeugung hat das Landgericht, wie sein Hinweis auf \"gewisse Zweifel\" zeigt, gerade nicht gewonnen. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\"\n\ngilt insoweit nicht.\n\n2. Zu Recht beanstandet die Revision ferner, daß das\nLandgericht \"von einer Verfallerklärung ... abgesehen\"\nhat, \"da der Angeklagte seine Verdienste aus den Rauschgiftgeschäften jeweils gleich wieder in Betäubungsmitteln\nangelegt hat\" (UA 10).\n\nNach § 73 StGB ist der Verfall anzuordnen, wenn und\nsoweit der Täter aus seiner rechtswidrigen Tat einen Vermögensvorteil erlangt hat. Ihm ist sonach der gesamte Gewinn aus der Tat zu entziehen (vgl. BGHSt 28, 369). Daß\nder Angeklagte bei den Betäubungsmittelgeschäften jeweils\nGewinne erzielt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den\nFeststellungen. Hiervon geht das Landgericht bei der Strafzumessung auch aus (UA 11). In welcher Weise er diesen aus\nder Tat gezogenen Vorteil verwendet hat, insbesondere ob\ner die Gewinnbeträge noch im Besitz oder ob er sie ausgegeben hat, ist für die Verfallanordnung grundsätzlich unerheblich (vgl. Dreher/Tröndle, 44. Aufl. § 73 StGB Rdn. 3 a;\nLackner 16. Aufl. § 73 StGB Anm. 2 c). Daher kommt es für\ndiese Anordnung nicht darauf an, daß er die Gewinne jeweils\nfür weitere Betäubungsmittelgeschäfte verwendet hat. Das\nLandgericht mußte deshalb - unter Berücksichtigung der dabei zu beachtenden Grundsätze (vgl. BGHSt 28, 369 ff) -\nden gesamten Gewinn aus den einzelnen Betäubungsmittelgeschäften ermitteln und für verfallen erklären. Hiervon\nhätte es nur unter den Voraussetzungen des 8 73 c StGB absehen dürfen. Daß hier einer der dort genannten Ausnahnmefälle vorliegt, ist den Urteilsgründen jedoch nicht zu\nentnehmen. Diese lassen nicht einmal erkennen, ob das\nLandgericht der realitätsfernen Einlassung des Angeklagten\n\ngefolgt ist, der bei der Durchsuchung seiner Wohnung in\n\neinem Stiefel vorgefundene und anschließend sichergestellte\nBetrag von 5.150,-- DM \" stamme nicht aus seinen Dealgeschäften mit Rauschmitteln\" (UA 7).\n\n3. Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben\nwerden. In der neuen Hauptverhandlung wird wiederum zu\nprüfen sein, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des\n8 29 Abs. 3 BtMG vorliegt. Diese Vorschrift enthält nämlich keine selbständigen Qualifikationstatbestände, sondern nur Strafzumessungsregeln (vgl. Körner Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 29 Rdn. 581 m. w. Nachw.). Das vom\nLandgericht festgestellte Vorliegen einer nicht geringen\nMenge des Betäubungsmittels ist daher nicht Teil des\nSchuldspruchs. Zur Klarstellung hat der Senat diesen deshalb neu gefaßt.\n\n4. Für den Fall, daß das Landgericht wiederum die\nVoraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht, weist der\nSenat darauf hin, daß die Urteilsgründe erkennen lassen\nmüssen, ob und in welcher Weise es von der damit gegebenen Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, insbeson-\n\ndere ob es von dem gemilderten Strafrahmen des 8 49\n\nAbs. 2 StGB ausgegangen ist oder diesen Gesichtspunkt\nnur innerhalb des Regelstrafrahmens berücksichtigt\nhat (BGH StV 1984, 205; NStZ 1985, 30; vgl. auch\nB6HSt 33, 92 f).\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-14/4-str-154-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-14/4-str-154-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.927482+00:00"}}