{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-07-12_4_StR_278_88_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-07-12","aktenzeichen":"4 StR 278/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 278/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas Eduard H US aus Fe ,\n\ndort geboren am BEE 1965, zur Zeit in Haft,\n\nwegen fahrlässiger Brandstiftung u.a.\n\n2 - %\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. Juli 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten Hgg\nwird das Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom lo. Februar 1988, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen - tateinheitlich be-\n\ngangener - fahrlässiger Tötung entfällt,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen\nder Inbrandsetzung des Wohnhauses der Eheleute Lg (Abschnitt II der Urteilsgründe)\nund im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten\n\nHB „ira verworten.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) Raubes, wegen Sachbeschädigung und wegen\nfahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger\nTötung und mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der\nAngeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechts-\n\nmittel ist zum Teil begründet.\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge führt lediglich zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Tötung bei der fahrlässigen Inbrandsetzung des von den Eheleuten LE bewohnten Hauses am 9. Mai 1987. Der erschwerte Fall der zweiten\nAlternative des § 309 StGB, den das Landgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, geht als Spezialfall dem\nSs 222 StGB vor (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S 309 Rdn. 9;\nHorn in SK § 309 StGB Rdn. 9; Cramer in Schönke/Schröder,\n23. Aufl. § 309 StGB Rdn. 4; Wolff in LK, lo. Aufl. § 309\nStGB Rdn. 6). Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch im übrigen und gegen die wegen Sachbeschädigung und\nRaub verhängten Einzelstrafen richtet, ist sie unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Ausspruch über die wegen fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in\nzwei Fällen verhängte Einzelstrafe von drei Jahren neun\nMonaten kann dagegen nicht bestehenbleiben. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte die\n\nTat unter den Voraussetzungen des § 21 StGB begangen hat\n(UA 14, 15). Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, ob es den Strafrahmen des § 309 StGB 2. Alternative\naus diesem Grunde gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert oder\nob und gegebenenfalls aus welchen Gründen es von dieser\nMilderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (vgl.\nBGHR StGB S 21 Strafrahmenverschiebung 11). Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich dieser Mangel zum\nNachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Zwar liegt die\nvom Landgericht festgesetzte Freiheitsstrafe von drei\nJahren und neun Monaten noch innerhalb des gemäß SS 21,\n\n49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Rahmens des § 309 StGB\n\n2. Alternative. Da sie aber der Höchststrafe des gemilderten Rahmens entspricht und den Urteilsgründen auch in\nihrem Zusammenhang nicht zu entnehmen ist, daß sich das\nLandgericht dieses Umstandes bewußt war, kann der Senat\nnicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, ob das\nLandgericht diese Strafe auch bei einer Strafrahmenverschiebung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB verhängen wollte.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke\n\nMeyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-12/4-str-278-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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