{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-07-12_4_StR_274_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-07-12","aktenzeichen":"4 StR 274/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR _274/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard Jouan HD „aus SC, geboren am\n1958 in PP, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwıIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. Juli 1988 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n10. März 1988 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von\nBetäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\n\n1. Das Rechtsmittel ist im Sinne des S§ 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.\nDer Verteidiger weist zwar zutreffend darauf hin, daß die\n\nStrafkammer nicht dargelegt hat, von welcher Analysemethode\ndas Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes bei der Ermittlung des THC-Anteils des sichergestellten\nCannabisharzes (Haschisch) ausgegangen ist. Es bleibt deshalb offen, ob das vom Tatrichter mitgeteilte Ergebnis der\nUntersuchung neben den freien THC-Anteilen auch die bei\nthermischer Belastung zusätzlich entstehenden psychoaktiven\nWirkstoffe erfaßt. Dies hat sich aber nicht zum Nachteil des\nAngeklagten ausgewirkt. Beide Anteile sind bei der Bestimmung des Wirkstoffanteils des Betäubungsmittels zu berücksichtigen (BGHSt 34, 372). Der Angeklagte könnte deshalb\nnicht beschwert sein, wenn das Landgericht die latent vorhandenen nur bei thermischer Belastung wirksamen Wirkstoffe\n\nvernachlässigt hätte.\n\n2. Der Strafausspruch ist auf die Sachrüge aufzuheben\n(s 349 Abs. 4 StPO).\n\na) Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat\ndie Strafkammer ausgeführt, die Fähigkeit des Angeklagten,\nnach seiner Einsicht zu handeln, sei \"bei Begehung\" der Tat\n\"durch seine Haschischgewöhnung als eine krankhafte seelische Störung nur unerheblich gemindert\" gewesen (UA 10). Dem\nist zu entnehmen, daß das Landgericht der Auffassung gewesen\nist, daß der fortgesetzte Haschischmißbrauch des Angeklagten\nzu einer krankhaften seelischen Störung geführt hat, die\naber seine Einsichtsfähigkeit überhaupt nicht, sein Steuerungsvermögen nicht erheblich vermindert hat. Begründet hat\nder Tatrichter seine Annahme, die Steuerungsfähigkeit des\nAngeklagten sei nur unerheblich vermindert gewesen, mit der\nFeststellung, daß er \"erst seit Sommer 1982 täglich\n\nHaschisch zu rauchen\" pflege, des weiteren mit dem Hinweis,\ndaß er \"bis 1984 als Schweißer auf Montage\" gearbeitet habe\nund schließlich mit der Erwägung, daß er in der Hauptverhandlung eine frühere unrichtige Einlassung \"nur mit einer\nUnterzuckerung, nicht aber mit einem Haschischentzugszustand\nbegründet\" habe (UA 18).\n\nb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht\nstand. Zwar ist nach den Darlegungen der Strafkammer bei Berücksichtigung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten\nauszuschließen, daß er schuldunfähig war. Es besteht aber\ndie Möglichkeit, daß seine Steuerungsfähigkeit erheblich\nvermindert gewesen ist. Allerdings hat der Bundesgerichtshof\nwiederholt ausgesprochen, daß diese Folge bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben ist (BGHR StGB\n§ 21 BtMG - Auswirkung 2 mit Nachweisen). Bei der Prüfung,\nob hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hätte das Landgericht aber nicht nur - wie geschehen - den jahrelangen Haschischmißbrauch des Angeklagten, sondern auch weitere Umstände berücksichtigen müssen, die für das Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 21 StGB sprechen. Der Angeklagte leidet an Diabetes, die seit November 1985 regelmäßige Insulininjektionen erfordert. Haschisch rauchte er \"zur vermeintlichen Linderung seines Diabetes\" (UA 5). Diese festgestellte Zuckererkrankung kann bereits die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte leide an einer krankhaften seelischen\nStörung, rechtfertigen. Der Tatrichter hat sich aber weder\ndazu noch zur Frage des etwaigen Zusammenwirkens, unter Umständen des Kumulierens von Zuckererkrankung und Haschisch-\n\nmißbrauch, geäußert. Die für seine Annahme, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei nur unerheblich vermindert gewesen, aufgeführten Beweisanzeichen, sind insoweit unergiebig: Der Umstand, daß er bis zum Jahre 1984 einer Arbeit\nnachgegangen ist, spielt bei der Prüfung der Frage, ob seine\nSteuerungsfähigkeit infolge einer krankhaften seelischen\nStörung erheblich vermindert gewesen ist, nur eine untergeordnete Rolle; keinen Aussagewert hat, daß der Angeklagte\nseinen Zustand bei einer Vernehmung, möglicherweise laienhaft, auf Unterzuckerung und nicht auch auf Haschischmiß-\n\nbrauch zurückgeführt hat.\n\nc) Bereits dieser Darlegungsmangel führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Auf die von der Verteidigung erhobene\nRüge, das Landgericht habe einen Sachverständigen zur Aufklärung der Frage hinzuziehen müssen, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen jahrelangen Haschischmißbrauchs erheblich vermindert war, kommt es deshalb nicht\n\nmehr an.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-12/4-str-274-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-12/4-str-274-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.821377+00:00"}}