{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-07-12_4_StR_233_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-07-12","aktenzeichen":"4 StR 233/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 233/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas NM gu aus 7\ngeboren am ED 1953 in ne,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n18. Februar 1988 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt\nzur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen bleibt es erfolglos.\n\n1. Die - erstmals im Schriftsatz des Verteidigers vom\n26. Mai 1988 erhobene - Verfahrensrüge ist nicht innerhalb\nder Revisionsbegründungsfrist des S$S 345 Abs. 1 StPO angebracht worden und deshalb unzulässig.\n\n2. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde\ngegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet. Dieser\n1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n3. Dagegen greift die Sachrüge durch, soweit sie sich\ngegen den Strafausspruch richtet.\n\nDas Landgericht hat \"zu Lasten des Angeklagten ... berücksichtigt, daß er zweimal hintereinander sowohl an Heroin\nwie an Kokain ein Vielfaches der nicht geringen Menge, nämlich von 1,5 g Heroinhydrochlorid bzw. 5 g Kokainhydrochlorid\", besessen habe. Es führt hierzu weiter aus, dies\nsei \"von solchem Gewicht, daß es nicht nur bei der Abwägung,\nob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 29 Abs. 3\nSatz 1 BtMG vorliegt, sondern auch noch bei der Abwägung\ninnerhalb des so gewonnenen erhöhten Strafrahmens ausschlaggebend war\" (UA 25/26). Das begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte zweimal je\nein mit Heroin- und ein mit Kokainpulver gefülltes Filmdöschen in seinem Besitz gehabt. Das Landgericht ist bei\nseiner Berechnung des Wirkstoffgehalts dieser Betäubungsmittel zu dem Ergebnis gelangt, daß sich bei zwei mit\nHeroinpulver gefüllten Filmdöschen \"ein Gesamtgewicht des\n\nHeroinhydrochlorids\" von etwa 12 g, bei einem Döschen also\nvon etwa 6 g, und bei zwei mit Kokainpulver gefüllten Filmdöschen \"ein Gesamtgewicht des Kokainhydrochlorids\" von etwa\n16,2 g, \"zugunsten des Angeklagten auf 16 g abgerundet\", bei\neinem Döschen somit von 8 g ergebe (UA 22). Soweit das\nHeroinpulver in Betracht kommt, ist das Landgericht danach\nzu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte jeweils \"ein\nVielfaches der nicht geringen Menge\", die bei einem Grenzwert von 1,5 g Heroinhydrochlorid beginnt (BGHSt 32, 162\nf£f.), besessen hat. Anders verhält es sich jedoch mit dem\nKokain, bei welchem dieser Grenzwert bei 5 g Kokainhydrochlorid liegt (BGHSt 33, 133 ff.). Die 8 g Kokainhydrochlorid, die der Angeklagte jeweils in seinem Besitz hatte,\nbetrugen danach nur etwas mehr als das Eineinhalbfache\ndieses Wertes und somit nicht \"ein Vielfaches der nicht geringen Menge\".\n\nDa diese fehlerhafte Bewertung bei der Strafzumessung\nausdrücklich \"zu Lasten des Angeklagten\" berücksichtigt\nworden ist, muß davon ausgegangen werden, daß sie sich auf\ndie Höhe der Strafe ausgewirkt hat. Der Strafausspruch ist\ndeshalb aufzuheben.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nMeyer-Gossner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-12/4-str-233-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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