{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-07-06_4_StR_241_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-07-06","aktenzeichen":"4 StR 241/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 Str 241/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nJürgen Philipp Heinz S im au: sn -\ngeboren am dm 1963 in Si,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nwıIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 3. Februar 1988 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\neiner Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat es versäumt, ausreichende Feststellungen zur\n\ninneren Tatseite zu treffen.\n\nDer Angeklagte tötete Frau LED; weil sie ihn nach\neinem geschlechtlichen Versagen laut beschimpfte und er\nAngst hatte, daß seine Verlobte von dem beabsichtigten\n\"Seitensprung\" erfahre. Das Landgericht würdigt diesen\nBeweggrund als niedrig, weil der Angeklagte, um eigenes verwerfliches Verhalten zu verdecken, aus krasser Selbstsucht\ngehandelt habe. Bei dieser Würdigung unterläßt es aber zu\nprüfen, ob der Angeklagte seine gefühlsmäßigen Tatantriebe\ngedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern ver-\n\nmochte; Feststellungen hierzu waren Voraussetzung einer Ver-\n\nurteilung wegen Mordes in der Tatform der Tötung aus niedrigen Beweggründen (BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB S 211 II\nniedrige Beweggründe 2). Solche Feststellungen waren hier\nnicht etwa entbehrlich, weil nach dem Tatbild am Vorliegen\naller Merkmale zur inneren Tatseite des Mordes kein Zweifel\nobwalten konnte. Der Angeklagte schritt vielmehr spontan zur\nTat, nachdem das Tatopfer ihn heftig beschimpft hatte, seine\nSteuerungsfähigkeit war infolge voraufgegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert. Bei dieser Sachlage war eine\nAuseinandersetzung mit der Bewußtseinslage des Angeklagten\n\nunentbehrlich. Ihr Fehlen nötigt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDer neue Tatrichter wird Gelegenheit zu der Prüfung\nhaben, ob der Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholgenuß die Tat beeinflußt hat und die Voraussetzungen einer\n\nUnterbringung nach S§ 64 StGB vorliegen.\n\nKnoblich Laufhütte Jähnke\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Brüning ist durch Krankheit verhindert, seine Unter-\n\nschrift beizufügen.\n\nMeyer-Goßner Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-06/4-str-241-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-06/4-str-241-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.678941+00:00"}}