{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-06-28_4_StR_67_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-06-28","aktenzeichen":"4 StR 67/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 67/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoland Ss EEE» aus B@EEED., geboren am\n\n1955 in BED,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIIl\n\nSL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n28. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken\nvom 28. Oktober 1987\n\na) wie folgt ergänzt:\n\n\"Im übrigen wird der Ankgeklagte freigesprochen. Insoweit werden die Kosten\ndes Verfahrens und die dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen der\n\nStaatskasse auferlegt.\",\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur\n\nBewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n177,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung sowie wegen sexueller Nötigung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Eine weitere dem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegte Tat der\nVergewaltigung von Gisela MD in der Zeit zwischen 1984\nund 1986 hat sich nach den Darlegungen der Strafkammer nicht\nbeweisen lassen (UA 11). Den insoweit notwendigen, vom Tatrichter versehentlich nicht ausgesprochenen Freispruch hat\nder Senat nachgeholt. Die Revision des Angeklagten ist im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Festsetzung der Strafe\nrichtet. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\nkann aber nicht bestehenbleiben (S 349 Abs. 4 StPO).\n\nDie Strafkammer hat unter anderem ausgeführt, im Fall\nBraune - in dem die Strafe dem § 178 Abs. 1 StGB entnommen\nworden ist - sei \"kein Ausnahmesachverhalt gegeben, der die\nTat als minderschwer gelten läßt\". Diese Erwägung ist rechtlich bedenklich, weil ihr entnommen werden kann, daß der\nTatrichter zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer\nUmstände im Sinne des $S 56 Abs. 2 StGB gestellt hat. Nach\ngefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es,\nwenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die\neine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und\nSchuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als\nnicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten\nInteressen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHR\nStGB $S 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1 m. Nachw.). Daß sol-\n\nche Milderungsgründe den Taten des Angeklagten Ausnahmecharakter verleihen - und diese sämtlich als minderschwere\n\nFälle anzusehen sind -, wird nicht gefodert.\n\nDavon abgesehen ist nicht auszuschließen, daß die\n\nStrafkammer bei der gebotenen Gesamtwürdigung (BGHR StGB\n\n$S 56 Abs. 2 Umstände, besondere 2) ihre Überzeugung, die\nverhängte Freiheitsstrafe müsse vollstreckt werden, auch auf\nUmstände gestützt hat, die nicht bewiesen sind. Es hat berücksichtigt, daß der Angeklagte \"eine Vielzahl von Zeugen\"\n\"aufgeboten\" habe, um die Tatopfer als Frauen von zweifelhaftem Ruf darzustellen (UA 18). Schon diese Erwägung ist\nbedenklich, weil der Tatrichter die Zeugen, deren Aussagen\ner in diesem Zusammenhang wertet, nicht genannt und insbesondere die Art der Belastungen der Tatopfer im einzelnen\nnicht wiedergegeben hat. Der Wiedergabe der Bekundungen der\nvom Angeklagten benannten Zeugen im Rahmen der Beweiswürdigung (UA 12, 13, 14) kann nicht ohne weiteres entnommen werden, daß die Behauptungen des Angeklagten sämtlich im hohen\nMaße ehrverletzend und aus der Luft gegriffen waren, wovon\ndie Strafkammer bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 56\nAbs. 2 StGB ausgeht. Rechtlicher Prüfung hält aber insbesondere die weitere Erwägung des Landgerichts nicht stand, der\nAngeklagte habe von ihm abhängige Zeugen offensichtlich zu\nFalschaussagen verleiten wollen. Die Einfügung des Wortes\n\"offensichtlich\" läßt besorgen, daß das Landgericht sich da-\n\nbei von Umständen hat leiten lassen, die bloße Vermutungen\n\ndarstellen.\n\n&L\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird deshalb die\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu prüfen haben.\nSie wird bei dieser Prüfung auch § 56 Abs. 3 StGB zu erwägen\nhaben (vgl. BGHR StGB $S 56 Abs. 3 Verteidigung 1).\n\nSalger Laufhütte Jähnke\n\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-28/4-str-67-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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