{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-06-23_4_StR_266_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-06-23","aktenzeichen":"4 StR 266/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":">\n\nMH\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_266/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfram L von der WB aus Si,\ndort geboren am 1949, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwıIl\n\n&\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n23. Juni 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 3. Februar 1988\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit\nder Sachrüge Erfolg. Die Voraussetzungen des strafbefreien-\n\nden Rücktritts sind nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.\n\nDer Angeklagte war von dem Gastwirt Giesecke des Lokals\nverwiesen und zum Ausgang geführt worden. Die beiden Tatopfer hatten dem Wirt die Pendeltür zum Windfang aufgehalten. Nachdem dieser den Angeklagten losgelassen hatte und\nin das Lokal zurückgegangen war, folgten die Tatopfer dem\nAngeklagten einen Schritt in den Windfang. Dort holte der\nAngeklagte ein Taschenmesser aus der Jacke, öffnete es\nhinter seinem Rücken und versetzte ihnen nacheinander je\neinen Stich in den Bauch. Danach rannte er sofort weg.\n\nDas Landgericht läßt offen, ob der von ihm angenommene\nTötungsversuch im Rechtssinne beendet oder unbeendet war.\nFür den Fall, daß der Angeklagte zur Herbeiführung des\nTodeserfolges weiteres Handeln für notwendig hielt, sein\nVersuch also unbeendet war, verneint es die Freiwilligkeit\ndes Rücktritts. Dazu erwägt es, die Tatopfer seien unmittelbar nach den erlittenen Verletzungen in den Gastraum des Lokals zurückgetaumelt, wo mehrere Gäste in der Lage gewesen\nwären, den Angeklagten von weiteren Angriffen abzuhalten.\nDieser habe somit objektiv keine Möglichkeit zum Weiterhandeln gehabt. Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dafür, ob das Abstandnehmen des Täters von\nder Tatvollendung freiwillig ist oder nicht, kommt es nicht\nin erster Linie auf die objektive Sachlage, sondern auf die\nVorstellungen des Täters hiervon an (Dreher/Tröndle StGB\n44. Aufl. S 24 Rdn. 6, 6 a). Die objektiven Gegebenheiten\nsind nur insofern von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf\ndie innere Einstellung des Täters gestatten. Mit den Vorstellungen des Angeklagten von seinen Möglichkeiten, die\nTaten zu vollenden, befaßt sich das Landgericht indessen\nnicht. Sie ergeben sich auch nicht von selbst aus dem\näußeren Geschehensablauf. Der Angeklagte rannte unmittelbar\nnach den Stichen weg. Ob er das Zurücktaumeln der Opfer\nbemerkte und damit rechnete, im Gastraum anwesende Gäste\nwürden sich ihm bei weiteren Angriffen entgegenstellen, ist\nnach der Sachlage ungewiß. Dies bedurfte daher ebenso der\nErörterung wie die andere naheliegende Möglichkeit, daß der\nAngeklagte sich zum Weglaufen entschloß, obwohl er die - von\nihm auch erkannte - Gelegenheit gehabt hätte, zu Hilfe\neilenden Gästen durch weitere Messerstiche zuvorzukommen.\n\n174\n\nDer Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils; entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts vermag der Senat\nden Feststellungen des Urteils nichts dafür zu entnehmen,\ndaß in Wahrheit ein beendeter Versuch vorlag, für den die\nVoraussetzungen des Rücktritts nach S 24 StGB zu verneinen\n\nwären.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß auch die Einschätzung des Angeklagten von den Absichten der beiden Tatopfer, welche ihm im Gegensatz zu dem\nGastwirt in den Windfang gefolgt waren, der Feststellung\nbedarf. Sofern der neue Tatrichter wiederum das Vorliegen\nversuchter Tötungsdelikte bejaht, wird auch zu erörtern\nsein, ob verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (S 21\nStGB) die Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB gebietet.\n\nKnoblich Laufhütte Jähnke\n\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-23/4-str-266-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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