{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-06-23_4_StR_169_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-06-23","aktenzeichen":"4 StR 169/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"In Fällen, in denen eine Strafe nicht mehr zur Bildung einer\nGesamtstrafe herangezogen werden kann, weil sie bereits\nvollstreckt ist, kann der erforderliche Härteausgleich dazu\nführen, eine Strafe nach Jahren, Monaten und Wochen zu be-\n\nmessen.","text_plain":"en\n\n>\n\nBGHR: ja\nBGHSt: nein\n\n“Veröffentlichung: ja\n\nNachschlagewerk: ja\n\nStGB 1975 § 39\n\nIn Fällen, in denen eine Strafe nicht mehr zur Bildung einer\nGesamtstrafe herangezogen werden kann, weil sie bereits\nvollstreckt ist, kann der erforderliche Härteausgleich dazu\nführen, eine Strafe nach Jahren, Monaten und Wochen zu be-\n\nmessen.\n\nBGH, Urt. vom 23. Juni 1988 - 4 StR 169/88 - LG Zweibrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF 29\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 169/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‚, geboren am\nland,\n\nEckart W\n\nEEE zus :0\n1941 in Suuiip/ Sudeten\n\nwegen Betruges\n\n-2- 28\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Juni 1988, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt MW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. ED au: iin\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n\n3. Dezember 1987 im Strafausspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten\nund einer Woche verurteilt wird.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und zwei\nWochen verurteilt. Die Revision des Angeklagten läßt, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch richtet, keinen Rechtsfehler\nerkennen. Auch der Strafausspruch hält im wesentlichen\nrechtlicher Prüfung stand. Der Senat hat lediglich die\nStrafe um eine Woche ermäßigt.\n\n1. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß\nder dem Angeklagten zur Last zu legende Betrug mit einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu ahnden\nsei. Es hat sodann berücksichtigt, daß der Angeklagte vor\nder Verurteilung durch rechtskräftigen Strafbefehl zu einer\nFreiheitsstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt\n\nworden ist und daß er diese Strafe gezahlt hat. Es sei, so\nhat es dazu ausgeführt, eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden,\nvon der die bereits vollstreckte Strafe in Abzug zu bringen\nsei. Die Strafkammer hat als fiktive Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten festgesetzt\nund den Angeklagten nach Abzug von 50 Tagessätzen zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren fünf Monaten und zwei Wochen\n\nverurteilt.\n\n2. Zutreffend hat sich der Generalbundesanwalt dazu auf\nden Standpunkt gestellt, daß die von der Strafkammer ausgesprochene Strafe um eine Woche überhöht ist: Eine Geldstrafe\nvon 50 Tagessätzen entspricht einer Freiheitsstrafe von\n50 Tagen. Wird diese von der vom Landgericht fiktiv gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten\nabgezogen, so verbleibt - ein Monat ist gemäß § 191 BGB mit\n30 Tagen anzusetzen - ein Strafrest von zwei Jahren, fünf\nMonaten, einer Woche und drei Tagen Freiheitsstrafe. Drei\nTage bleiben unberücksichtigt, da Freiheitsstrafen nach § 39\nStGB nicht nach Tagen bemessen werden dürfen (vgl. BGH,\nBeschluß vom 13. Mai 1980 - 1 StR 121/80).\n\n3. Diese Art der Strafzumessung ist auch nicht deshalb\nunzulässig, weil sie mit der Regelung des § 39 StGB nicht in\nEinklang steht, nach der Freiheitsstrafen, die ein Jahr\nübersteigen, nur nach vollen Monaten und Jahren und nicht\n- was nur bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr möglich\nist - nach vollen Wochen zu bemessen sind.\n\n_5- Br\n\na) Kann eine Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist,\nnicht mehr zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB\nherangezogen werden, so ist die darin liegende Härte im\nRahmen der Strafzumessung auszugleichen (BGHSt 31, 102; 33,\n131; 33, 363, 369; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung\n4). Dies folgt, wie der Senat in BGHSt 31, 102 dargelegt\nhat, aus dem Grundgedanken des § 55 StGB, nach dem Taten,\nauf die bei gemeinsamer Verhandlung die §§ 53, 54 StGB anzuwenden gewesen wären, bei getrennter Aburteilung dieselbe\nBehandlung erfahren sollen, so daß Täter im Endergebnis\nweder besser noch schlechter gestellt sind. Die Tatsache,\ndaß eine durch Vollstreckung erledigte Strafe nicht mehr in\neine Gesamtstrafe einbezogen werden kann, ändert nichts an\nder Forderung nach einem Ausgleich der sich durch getrennte\nAburteilung ergebenden Nachteile.\n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nbleibt es dem Tatrichter überlassen, wie er den Härteausgleich vornimmt. Danach liegt es in seinem Ermessen, ob er\neine fiktive Gesamtstrafe bildet und diese um die vollstreckte Strafe mildert oder ob er den Nachteil unmittelbar\nbei der Festsetzung der neuen Strafe berücksichtigt, wenn\nnur der Härteausgleich angemessen ist, die auf der getrennten Aburteilung beruhenden Nachteile also tatsächlich\nausgeglichen werden (BGHSt 31, 102; 33, 131, 132).\n\nc) Das Landgericht hat diese Grundsätze berücksichtigt.\nEs hat den von der Rechtsprechung für zulässig gehaltenen\nHärteausgleich durch Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe und\ndurch Abzug der bereits vollstreckten rechtskräftigen Strafe\n\nvorgenommen. Sowohl bei Bemessung der im anhängigen Verfahren zu verhängenden Einzelstrafe wegen Betruges als auch\n“bei der Bildung der fiktiven Gesamtstrafe hat es dabei nicht\ngegen die Grundsätze verstoßen, die gemäß § 39 StGB bei der\nBemessung von Freiheitsstrafen zu berücksichtigen sind.\nAllerdings führt der Abzug der bereits vollstreckten Strafe\ndazu, daß die im Ergebnis zu verhängende Freiheitsstrafe\nentgegen der Regel des § 39 StGB nicht nur nach Jahren und\nMonaten, sondern auch nach Wochen zu bemessen ist. Darin\nliegt aber kein Verstoß gegen die Bemessungsgrundsätze des\nStrafgesetzbuches. Das Ergebnis ist vielmehr die Folge des\nHärteausgleichs, die auch sonst zu Konsequenzen führen kann,\nwelche an sich bei der Bildung von Freiheitsstrafen nicht\nvorgesehen sind, etwa, daß die in § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB\nvorgesehene Mindeststrafe unterschritten wird (BGHSt 31,\n102; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4) oder daß\neine Gesamtstrafe zu bilden ist, die nach den Grundsätzen\nder §§ 53, 54 StGB zu einer Strafe zwingt, die ein Jahr\nübersteigt und auch nach Wochen zu bemessen ist (vgl. BGHSt\n16, 167; BGH, Urteil vom 29. März 1988 - 1 StR 70/88). Die\ngegenteilige Auffassung würde dazu führen, in Fällen dieser\nArt stets darauf zu verzichten, den Härteausgleich durch\nBildung einer fiktiven Gesamtstrafe unter Abzug der vollstreckten Strafe vorzusehen; die Härte könnte nur durch unmittelbare Berücksichtigung bei der Bemessung der Einzelstrafe ausgeglichen werden. Eine der Sachlage entsprechend\nangemessene, nämlich alle Nachteile verspäteter Gesamtstrafenbildung ausgleichende Strafzumessung würde dann aber\nerschwert, weil damit eine Methode des Härteausgleichs ausgeschlossen wäre. Dies liegt nicht im Sinne des § 55 StGB,\nder Schlechterstellungen eines Angeklagten durch getrennte\n\n- 71 - 78\n\nAburteilung von Taten, die auch Gegenstand nur einer Anklage\nhätten sein können, vermeiden will (BGHSt 33, 131, 132 f).\n\nDiese Entscheidung führt nicht zu einem Strafausspruch,\nder im Strafgesetzbuch überhaupt nicht vorgesehen ist. Die\nBemessung von Freiheitsstrafen nach Wochen ist dem Strafgesetzbuch nicht fremd, sie ist vielmehr in § 39 StGB bei Gesamtstrafen unter einem Jahr ausdrücklich vorgesehen.\n\nKnoblich Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-23/4-str-169-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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