{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-06-23_4_StR_164_88_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-06-23","aktenzeichen":"4 StR 164/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 164/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Karl Herbert FD zus DB, dort geboren\nom EB 1947, zur Zeit in Haft,\n\n2. Hendrik 5 «ua aus Su, dort geboren\nam a 1963, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 23. Juni 1988, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt «>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED :.: Did\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Fries,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\ndd\n\n77\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n12. Juni 1987, soweit es die Angeklagten Fee\nund SB betrifft, im Ausspruch über die\nGesamtstrafen mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht - Jugendkammer - hat den Angeklagten Fe wegen dreißig vollendeter und zweier versuchter, im Zeitraum zwischen 9. Januar 1984 und 17. Juli\n1986 begangener Diebstahlstaten zu vier Gesamtstrafen\nverurteilt, welche es unter jeweiliger Einbeziehung\nfrüherer, anderweit rechtskräftig erkannter Strafen gebildet hat. Den Angeklagten sm hat das Landgericht\nwegen fünfzehn vollendeter und fünf versuchter Diebstähle,\ndie er zwischen Mitte 1984 und dem 2. Juli 1986 verübte, verurteilt. Bei ihm hat es unter Einbeziehung anderweit rechtskräftig verhängter Strafen zwei Gesamtstrafen gebildet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich\ngegen die Art der Gesamtstrafenbildung und rügt mit\n\nihrer darauf beschränkten Revision die Verletzung sach-\n\nlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach 8 55 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtstrafe zu\nbilden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die\ngegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder\nerlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt\nwird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat.\nDiese materiellrechtliche Regelung, nicht die verfahrensrechtliche Situation entscheidet auch darüber, wie\nzu verfahren ist, wenn der Angeklagte zuvor mehrfach verurteilt wurde und er die im anhängigen Verfahren abgeurteilten Tatenteils vor und teils zwischen diesen Vorverurteilungen begangen hat (BGHSt 32, 190, 192). Der\nTatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Frage kommt. Hätte dieser § 55 StGB anwenden und eine Gesamtstafe bilden müssen, so geht von dessen Urteil eine Zäsurwirkung aus. Alle Strafen für die\nvor jenem Urteil begangenen Taten sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen, aber auch nur diese. Hat der Täter sich nach dem früheren Urteil erneut strafbar gemacht, so sind insoweit Einzelstrafen oder eine oder\nmehrere weitere Gesamtstrafen festzusetzen (BGHSt 32,\n190, 193; 33, 367, 368); für die weitere gelten dieselben Grundsätze wie für die erste Gesamtstrafenbildung.\nDies hat das Landgericht bei den Angeklagten rg und\nSEE nicht ausreichend beachtet.\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte Fr\nam ?23. November 1983 und erneut am 6. September 1984 ver-\n\n-5-\n\n| 77\n\nurteilt worden. Die am 6. September 1984 abgeurteilte Tat\nhatte er vor der erstgenannten Verurteilung begangen. Die\nerkannten Strafen waren damit untereinander gesamtstrafenfähig, und das Urteil vom 23. November 1983 entfaltete die\ndargelegte® Zäsurwirkung- Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten vom 9., 17. und 31. Januar 1984 (12-4\nder Anklage) sind danach begangen. Sie standen daher für\neine Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus einem der bezeich-\n\nneten Urteile nicht zur Verfügung-\n\nDer Angeklagt® r> hat diese Taten jedoch ebenso\nwie den weiteren im vorliegenden Verfahren abgeurteilten\nDiebstahl voM 42. Februar 1985 vor seiner Verurteilung durch\ndas Amtsgericht Kaiserslautern am 26. Februar 1985 verübt.\nDasselbe trifft für die Taten ZU, welche aM 47. Februar\n1986 vom Amtsgericht Saarlouis abgeurteilt worden sind\n(Nr. 20 der strafliste)- Alle in den beiden Urteilen voM\n26. Februar 41985 und vom 47. Februar 1986 ausgeworfenen\nund die für die Fälle ı 2-5 des vorliegenden Verfahrens\nverhängten Strafen waren deshalb auf eine erste - Gesamt-\n\nstrafe zurückzuführen\n\nDie übrigen Straftaten auS dem vorliegenden Verfahren sind nach dem 26. Februar 1985, dem Tag der Verurteilung durch das Amtsgericht Kaiserslautern, welche damit\neine zweite Zäsur bildet, verübt. Sie liegen aber vor der\nVerurteilung vom 22, Oktober 1986 durch das Amtsgericht\nSaarbrücken. Mit den in jenem Urteil verhängten Strafen\nwar daher eine zweite Gesamtstrafe zu bilden. Für die Fest-\n\nsetzung VON vier Gesamtstrafen war kein Raum.\n\nDer Angeklagte se» :°' nach den Feststellungen\nam 29. Mai 1985 vom Amtsgericht Saarbrücken und am 22. Okto-\n\nber 1985 vom Amtsgericht Neunkirchen verurteilt worden.\nWann die zuletzt abgeurteilten Taten begangen sind, ist\nnicht mitgeteilt. Da die Strafen aus beiden Urteilen aber\nnachträglich auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt worden\nsind, ist davon auszugehen, daß sie vor dem ersten Urteil\nverübt waren. Hiernach entfaltete das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29. Mai 1985 die dargelegte Zäsurwirkung; alle Strafen, die für vor seinem Erlaß begangene\nTaten verhängt sind, waren auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Dies sind die Strafen für die Taten II 1, 2 des\nvorliegenden Verfahrens und - entgegen der Ansicht des\nLandgerichts - diejenigen aus den Urteilen der Amtsgerichte Saarbrücken und Neunkirchen. Aus den Strafen für\ndie übrigen im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten\n\nkam eine weitere Gesamtstrafenbildung in Betracht.\n\nDie Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils\nim erkannten Umfang. Da das weitere Verfahren nur noch Er-\n\nwachsene betrifft, verweist der Senat die Sache an eine\n\nfür allgemeine Strafsachen zuständige Kammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988\n- 4 StR 33/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\nKnoblich Laufhütte Jähnke\n\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-23/4-str-164-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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