{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-06-23_4_StR_122_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-06-23","aktenzeichen":"4 StR 122/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"XS3/6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 122/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang FT ii zus CE,\ngeboren am EB 1951 in rg.\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nwıII\n\n7\n\n.2- 76\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Juni 1988, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED au: >\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt 2 aus >\n\nals Nebenkläger-Vertreter,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n\n6. November 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht Bochum\n\n- Schwurgerichtskammer - zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit schwerem räuberischem Diebstahl\"\nunter Einbeziehung einer rechtskräftig erkannten Strafe zur\nGesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und einem Monat\nverurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß es eines\nEingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der\nAngeklagte das Tatopfer, Frau OB, deren Ehemann sich\nzu dieser Zeit im Krankenhaus befand, auf ihrem einsam gelegenen Kotten besucht. Gegen 2 Uhr nachts, als sich im Wohnzimmer noch Ralf Jg aufhielt, kam es im oben gelegenen\nSchlafzimmer zwischen Frau og und dem Angeklagten\n\n) das Wohnzimmer, wo sich Frau\n\non zum Schlafen auf die Couch gelegt hatte, während\n O3<„ ) sich nach oben zum Schlafen begab, \"was er, wenn die\n\nZeugin Oil nachts allein war, im Einverständnis mit\nihrem Ehemann öfters tat, da die Zeugin wegen der einsamen\nWege des Anwesens Angst hatte\" (UA 14).\n\nGegen 4.30 Uhr kehrte der Angeklagte in das Wohnzimmer\nzurück. Wo er sich inzwischen aufgehalten hatte, vermochte\ndie Strafkammer nicht aufzuklären. Zum weiteren Geschehen\nhat sie folgende Feststellungen getroffen (UA 15/16):\n\n\"Der Angeklagte begab sich zum Wohnzimmerschrank, in\ndem sich, wie er wußte, die 430,--DM befanden. Er\nöffnete den Schrank und nahm das Geld an sich. Durch\nein Geräusch, wahrscheinlich verursacht durch das\nÖffnen des Wohnzimmerschrankes, wurde die Zeugin wach.\nObwohl in dieser Nacht der Himmel zu 7/8 bedeckt war\nund auch der Mond nicht schien, fiel durch das fast\n\n2 m breite Fenster im Wohnzimmer genügend Licht ein,\ndaß die Zeugin zunächst erkennen konnte, daß sich\njemand in der Nähe des Schrankes befand. Sie fragte\ndeshalb, wer da sei. Der Angeklagte sagte jedoch\nnichts, sondern ging auf die Zeugin zu und näherte\nsich dem Fußende des Sofas. Die Zeugin begann sich\naufzurichten. Hierbei erkannte sie den ihr nun gegenüberstehenden Angeklagten und fragte ihn: \"Was willst\nDu?\". Dem Angeklagten wurde in diesem Moment bewußt,\ndaß sie ihn erkannt hatte. Er faßte sie an den Schultern. Die Zeugin versuchte sich ihm zu entwinden.\n\nIm Wegdrehen wandte sie dem Angeklagten den Rücken zu.\nEr ergriff sie von hinten um den Hals und würgte sie,\n\n76\n\nzumindest um sich im Besitz des Geldes zu halten. Spätestens während des Würgens, das mit großer Kraft und\nAusdauer ausgeführt wurde, entschloß er sich jedoch,\ndie Zeugin zu töten, um zu verhindern, daß durch sie\nals Tatzeugin sein vorangegangener Diebstahl aufgedeckt würde. Er würgte die Zeugin bis zur Bewußtlosigkeit und dann noch eine erhebliche Zeitspanne von\nmindestens einer, wahrscheinlich mehreren Minuten\n\nweiter.\n\nDie Massivität und Dauer des Würgens war so groß, daß\nder Eintritt des Todes sehr nahe bevorstand. Als der\nAngeklagte die leblos zusammengesunkene Zeugin für tot\nhielt, entfernte er sich vom Tatort. Die Zeugin wurde\nspäter unbekleidet auf dem Sofa liegend gefunden\".\n\nDie Strafkammer vermochte nicht festzustellen, ob der\nAngeklagte Frau Oil entkleidete oder \"ob der Zeuge\nID. nachdem er aufgewacht und heruntergekommen war,\nmöglicherweise die Zeugin entkleidet hatte, um sie sexuell\n\nzu mißbrauchen\" (UA 16).\n\n2. Das Urteil kann aus zwei Gründen keinen Bestand\n\nhaben:\n\nZum einen entbehrt die Annahme der Strafkammer, der\nAngeklagte habe Geld aus dem Wohnzimmerschrank entwendet und\nFrau OB sodann zu töten versucht, um zu verhindern,\ndaß sein Diebstahl aufgedeckt werde, einer festen Tatsachengrundlage; sie stellt somit nur eine Vermutung dar, auf die\nein Schuldspruch nicht gestützt werden kann (vgl. BGH\nNStZ 1981, 33, 1987, 473, 474; BGH, Beschluß vom 29. April\n1986 - 4 StR 160/86 m.weit.Nachw.).\n\nZum anderen ist die Beweiswürdigung der Strafkammer unvollständig, da sie sich nur damit befaßt, aus welchen Gründen Frau OB früher bewußt falsche Aussagen abgegeben\nhabe, jedoch nicht erörtert, ob Frau OB nicht auch\neinem Irrtum hinsichtlich der Person des Täters - also einer\nSelbsttäuschung - erlegen sein kann (vgl. BGHSt 2, 163,\n164).\n\na) Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nicht, aus\nwelchen Umständen die Strafkammer schließt, daß der - die\nTat bestreitende - Angeklagte das Geld überhaupt entwendet\nhat. Es fehlen sowohl Feststellungen darüber, woraus die\nStrafkammer entnommen hat, daß Geld entwendet wurde, als\nauch dazu, wo das angeblich entwendete Geld geblieben ist.\nBei seiner bereits gegen 5.30 Uhr erfolgten Festnahme wurden\nbeim Angeklagten \"lediglich ca. 3 DM vorgefunden\" (UA 19).\n\nDarüber hinaus stellt auch die Annahme der Strafkammer,\nder Angeklagte habe das Portemonnaie mit 430 (so UA 15) oder\n450 (so UA 35) DM bereits an sich genommen gehabt, als er\nFrau OB würgte, eine bloße Vermutung dar. Die Strafkammer meint, dies sei \"naheliegend\", weil Frau Ogaiib\nden Schatten des Angeklagten am Wohnzimmerschrank bemerkt\nund von einem Geräusch an der Wohnzimmerschranktür wachgeworden sei (UA 35). Demgegenüber ist bei der Schilderung des\nSachverhalts lediglich festgestellt, daß das Geräusch\n\"wahrscheinlich\" durch das Öffnen des Wohnzimmerschranks\nverursacht worden sei (UA 15). Selbst wenn der Angeklagte\nsich aber schon am Wohnzimmerschrank zu schaffen gemacht\nhaben sollte, kann daraus nicht der Schluß gezogen werden,\ndaß er das Geld bereits an sich genommen hatte; es ist\nebenso denkbar, daß er es erst an sich nehmen wollte (und\n\n%\n\nmöglicherweise nach dem Tötungsversuch an sich genommen\nhat). Weder für die eine noch für die andere Möglichkeit\nbestehen ausreichende Anhaltspunkte, so daß nach dem\nZweifelssatz von der für den Angeklagten günstigeren\n\nMöglichkeit ausgegangen werden mußte.\n\nDie weitere Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte\nhätte sich, wenn er das Geld zu diesem Zeitpunkt noch nicht\nan sich genommen haben sollte, \"rausreden und versuchen\nkönnen, seine Rückkehr in die Wohnung anderweitig zu erklären\" (UA 35), kommt ebenfalls nicht über eine bloße Vermutung hinaus. Der Angeklagte, der mit Frau Ob sut\nbekannt war und der erst kurz zuvor mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt hatte, hätte unschwer eine Erklärung für sein\nWiederkommen finden und unschwer entwendetes Geld heimlich\n\nwieder zurücklegen können.\n\nWeil somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür\ngegeben sind, daß der Angeklagte das Geld weggenommen und\ndaß er Gewalt gegen Frau Oggälllb angewendet hat, um sich\nim Besitz des gestohlenen Gutes zu halten, kann der Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) nicht bestehen bleiben. Aber auch die Verurteilung wegen versuchten\nMordes muß (unabhängig davon, daß dieser mit dem räuberischen Diebstahl in Tateinheit steht) aufgehoben werden, da\ndie Strafkammer als einziges Mordmerkmal nach S 211 Abs. 2\nStGB angenommen hat, der Angeklagte habe getötet, um eine\nandere Straftat - nämlich den vorausgegangenen Diebstahl -\nzu verdecken (UA 40).\n\nb) Das Urteil leidet an einem weiteren Mangel: Die Verurteilung des Angeklagten beruht im wesentlichen auf der\nAussage von Frau OEM, die erklärt hatte, sie habe den\nAngeklagten als Täter erkannt. Diese Aussage stand allerdings im Gegensatz zu ihren früheren Bekundungen. Sie hatte\nzunächst erklärt, sie wisse nichts über den Täter. Deswegen\nwar Ralf JB in Verdacht geraten, in Haft genommen und\nangeklagt worden. Während des gesamten Zeitraums bis zur\nHauptverhandlung gegen JB war Frau OB bei ihrer\nAussage geblieben. Da ebenso wie der Angklagte auch Jg»\noder ein unbekannter Dritter, der über \"die nur schlecht\ngesicherte Tenne\" (UA 26) in das Wohnzimmer hätte eindringen\nkönnen, die Möglichkeit zur Tatausführung hatte, bedurfte es\nbesonders sorgfältiger Prüfung, ob den jetztigen Angaben von\nFrau OB, sie habe den Angeklagten erkannt, Glauben\n\ngeschenkt werden durfte.\n\nDie Strafkammer meint, die Erklärung von Frau Ogzii>\nfür ihre Falschaussagen, sie habe Angst gehabt, daß ihr Ehemann von ihrem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten erfahren könnte, und ferner, daß der Angeklagte oder einer\nseiner Brüder ihr im Falle einer Belastung des Angeklagten\netwas antun könnte, erscheine \"durchaus nachvollziehbar\".\nDie Strafkammer befaßt sich aber nicht mit der Frage, ob\nsich bei Frau OB eine Fehlvorstellung entwickelt\nhaben kann. Insoweit wird in den Urteilsgründen nur dargelegt, \"daß aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen\nDr. SB und Dr. KB davon auszugehen ist, daß sich\ndie Zeugin trotz des massiven Würgevorgangs sehr wohl an das\n\nGeschehen unmittelbar vor dem Würgen erinnern können muß, so\n\ndaß davon auszugehen ist, daß die Zeugin tatsächlich weiß,\nwas unmittelbar vor dem Würgen vorgefallen ist\" (UA 21). Es\nfehlen bereits nähere Ausführungen dazu, aufgrund welcher\nErwägungen die Sachverständigen zu dieser - von der Strafkammer übernommenen - Ansicht gelangt sind. Zudem ergibt\nsich aus den Feststellungen, daß Frau cu durch das\nmassive Würgen besinnungslos wurde, bei ihrem Auffinden\ndurch die Polizei gegen 5 Uhr \"nicht ansprechbar\" war und\nsich \"wie von Sinnen\" benahm. Auch nach ihrer Einlieferung\nins Krankenhaus war sie noch nicht ansprechbar; ihr mußten\nzur Ruhigstellung \"drei Injektionen von je 10 mg\nDiazepan..., eine ungewöhnlich hohe Dosis, gegeben werden\"\n(UA 16). Bei dieser Sachlage hätte sich die Kammer - nach\neingehender Befragung der anwesenden oder auch unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen - damit befassen\nmüssen, ob trotz des durch den Würgevorgang eingetretenen\nBesinnungsverlustes und ihres ersichtlich schweren Schockzustandes. nach der Tat ein Irrtum von Frau og» bezüglich\ndes Täters auszuschließen sei. Hierzu kommt noch, daß Frau\nOn unbekleidet aufgefunden wurde und später die Hände\nzwischen die Oberschenkel nahm und schrie, wenn sich ihr\neine Person näherte (UA 16). Das könnte auf ein vorangegangenes Sexualverbrechen schließen lassen, welches sie als\nbesonders gravierend erlebt hat; ein solches wird dem Angeklagten aber nach den Feststellungen nicht zur Last gelegt.\n\n3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat macht von der Zurückverweisungsmöglichkeit an ein anderes Landgericht Gebrauch (§ 354 Abs. 2\nStPO).\n\n- 10 -\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß sich der Versuch einer genaueren Überprüfung der in\nden frühen Morgenstunden im Herbst bei fast bedecktem Himmel\ngegebenen Lichtverhältnisse im Wohnzimmer des Kotten - entweder durch Einnahme eines Augenscheins oder durch Anhörung\neines hiermit beauftragten Sachverständigen - empfehlen\n\nkönnte.\n\nKnoblich Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-23/4-str-122-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-23/4-str-122-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.068376+00:00"}}