{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-06-23_4_StR_110_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-06-23","aktenzeichen":"4 StR 110/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"I\n\nud\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nKs\nzZ\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 110/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Dieter H MED seborener SB aus EB,\ndort geboren am EB 139s:,\n\nwegen Unterschlagung u. a.\n\nwıIl\n\nFe\n\n- 2 - cz\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Juni 1988, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n. Staatsanwalt BD Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte an\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\niz\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 27. November 1987 dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit Verletzung des Post- und Fernmeldegeheim-\n\nnisses in zwei Fällen schuldig ist.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision\ndes Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruches. Die\nweiter gehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Beamter der Bundespost u.a. zuständig für die Ausgabe von Wertpaketen am Paketschalter im Postamt. Nach der Dienstanweisung waren Pakete mit einer Wertangabe bis zu DM 3.000,--\nbei Schichtwechsel vom übernehmenden Bediensteten der Zahl\n\nnach zu kontrollieren. Tatsächlich quittierten sämtliche\nBediensteten des Postamtes die ordnungsgemäße Übernahme ohne\ndie vorgeschriebene Prüfung im Wertübergabebuch. Dieses ermöglichte daher nicht die Feststellung, wann ein etwaiger\n\nPaketverlust eingetreten sein könnte.\n\nDas machte sich der Angeklagte zunutze; er eignete sich\nim Abstand von zwei Monaten zwei Wertpakete an und verwendete den Inhalt für sich. Das eine nahm er nach Dienstschluß\nan sich, als nur er noch im Schalterraum anwesend war. Das\nzweite holte er nachts aus dem im Schalterraum befindlichen\nTresor, in dem außerhalb der Schalterstunden - soweit Platz\nvorhanden - die Wertpakete aufbewahrt wurden. Der Angeklagte\nhatte das Paket in den Tresor gelegt und den Schlüssel in\nÜbereinstimmung mit den Dienstvorschriften und der tatsächlichen Übung mitgenommen, weil er bei nächster Schalteröff-\n\nnung wieder Dienst hatte.\n\n2. Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung\nwegen Unterschlagung. Die Bundespost hatte an den in ihren\nRäumen lagernden Wertpaketen durch ihre Amtsträger (RGSt 52,\n143, 144; 54, 231, 232; Eser in Schönke/Schröder StGB\n23. Aufl. $S 242 Rdn. 29) jedenfalls Mitgewahrsam. Das Verhalten des Angeklagten ist daher als Bruch fremden (Mit-)Gewahrsams, also als Diebstahl zu werten.\n\nMitgewahrsam ist gegeben, wenn nach der Auffassung des\ntäglichen Lebens (BGHSt 16, 271, 273) mehreren Personen die\ntatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache zusteht\n(BGH MDR 1954, 118). Ob das bei Postgut der Fall ist, ob\nalso neben dem mit der Sache befaßten Bediensteten die\n\nBundespost wenigstens Mitgewahrsam besitzt, richtet sich\nnach den Dienstvorschriften und der tatsächlichen Handhabung\n(OGHSt 1, 253, 258; Heimann-Trosien in LK StGB 9. Aufl.\n\n§ 242 Rdn. 16).\n\nDanach hat bei Postsendungen, die in den Amtsräumen zur\nBeförderung oder Abholung durch die Kunden lagern, die Bundespost Mitgewahrsam. Das folgt bei natürlicher Betrachtungsweise schon aus dem ständigen Wechsel der Gewahrsamsinhaberschaft sowohl unter den Bediensteten einerseits als\nauch zwischen Bediensteten und der Bundespost je nach Ausgestaltung des täglichen Ablaufs nach Dienstschluß andererseits. Da die Sendungen der Bundespost anvertraut sind\n(s 354 Abs. 2 StGB), besteht auch deren wille, die Sachherrschaft zu wahren, bis ihre Mitwirkung bei der Weiterbeförderung beendet ist (Schäfer in LK StGB 10. Aufl. § 354\nRdn. 24). Es bedarf danach keiner weiteren Begründung, daß\ndie Bundespost bei der ersten Tat Mitgewahrsam an dem Wertpaket hatte.\n\nNichts anderes gilt für die zweite Tat, bei der der\nAngeklagte das Paket aus dem Tresor nahm, für den er den\nSchlüssel hatte. Als beauftragter Schalterbeamter besaß er\nauch außerhalb der Dienstzeit keine alleinige Sachherrschaft.Die Bundespost konnte jederzeit mittels eines Reserveschlüssels oder in sonstiger Weise tatsächlich an das im\nTresor verwahrte Paket gelangen. Sie war somit vom Zugriff\n\nnicht ausgeschlossen.\n\n3. Der Senat hat daher den Schulspruch geändert. § 265\nStPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den\ngeänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können.\nDie Änderung im Schuldspruch berührt den Strafausspruch\nnicht; denn im Verhältnis zu $S 246 StGB droht S 242 StGB die\nhöhere Strafe an. Außerdem sind der Unrechtsgehalt der Tat\nund der Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten gleichgeblieben.\n\nKnoblich Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-23/4-str-110-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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