{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-06-10_4_StR_198_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-06-10","aktenzeichen":"4 StR 198/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 198/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTrorid BED veborene Hg aus Ha, dort\ngeboren am EEE 19.5,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln u.a.\n\n- 2 - Zi\n\nı» 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1988 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\n\nAnhörung der Beschwerdeführerin einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit die Angeklagte wegen vorsätzlichen Führens eines nicht versteuerten\nund nicht versicherten Kraftfahrzeugs verur-\n\nteilt wurde.\n\nDie hierfür verhängte Einzelstrafe von 40 Ta-\n\ngessätzen kommt in Wegfall.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen\n\nder Angeklagten.\n\n2, Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 15. September 1987 dahin geändert, daß die Angeklagte schuldig ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des\n\nVortäuschens einer Straftat.\n\nAus der Liste der angewendeten Vorschriften\nwerden die 88 1, 6 Pflichtversicherungsge-\n\nsetz gestrichen.\n\n3. Die weiter gehende Revision der Angeklagten\n\nwird als unbegründet verworfen.\n\n4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt das Verfahren wegen vorsätzlichen\nFührens eines nicht versteuerten und nicht versicherten\nKraftfahrzeugs auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO ein:\n\nDer Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz ist\nverjährt (§§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB i. Verb. m. § 6 Pflichtversicherungsgesetz). Zwischen den zur Unterbrechung der\nStrafverfolgungsverjährung geeigneten richterlichen Handlungen vom 1. Juni 1984 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 2, 7 StGB)\nund vom 24. Juni 1987 (8 78 c Abs. 1 Nr. 8 StGB) liegen mehr\nals drei Jahre, in denen die Verfolgungsverjährung nicht\n\nwieder unterbrochen wurde.\n\nDas verbleibende Steuerdelikt fällt nicht ins Ge-\n\nwicht.\n\nDie Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs\n\nzur Folge.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren acht Monaten bleibt von der Einstellung unberührt. Es ist auszuschließen, daß bei einer Einsatzstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und weiteren Einzelstrafen von zwei und drei Monaten eine niedrigere Gesanmtstrafe verhängt worden wäre, hätte bereits das Landgericht die weitere mit Geldstrafe von 40 Tagessätzen geahndete Tat eingestellt. Auch die falsche Strafrahmen-\n\nWezeichnung (Strafen bis zu vier Jahren statt bis zu\ndrei Jahren) bei den Verurteilungen nach 8§ 142 StGB\nund § 145 d StGB hat sich nicht ausgewirkt, da mit\nFreiheitsstrafen von zwei und drei Monaten Strafen\n\nam unteren Rand des Strafrahmens verhängt wurden.\n\nKnoblich Laufhütte Jähnke\n\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-10/4-str-198-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-10/4-str-198-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.976031+00:00"}}