{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-06-09_4_StR_209_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-06-09","aktenzeichen":"4 StR 209/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"9/6\n72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 209/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\nu gegen\n\nJuan P geil - Ce zus DER, geboren am\nCE 1352 in S@EB-Y EB (Spanien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 1988 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom\n3. Dezember 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung, Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung\nund Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der\nSachrüge Erfolg. Der Senat vermag dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, ob der Tatrichter die Voraussetzungen einer Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung\nund Bedrohung zutreffend bejaht hat.\n\nWorin das Landgericht die Freiheitsberaubung erblickt, legt es nicht dar; in seinen Rechtsausführungen\n(UA 12) und in der Liste der angewendeten Bestimmungen\n\nist § 239 StGB nicht erwähnt. Daß der Angeklagte insoweit zu verurteilen war, ergibt sich auch nicht von\nselbst aus dem festgestellten Sachverhalt. Denn die\nVorschrift des § 239 StGB tritt hinter die des § 177\nStGB zurück, wenn die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit lediglich das tatbestandliche Mittel der Vergewaltigung bildet (BGHSt 18, 26, 27). Nach den Feststellungen ist es möglich, daß das gesamte Verhalten\ndes Angeklagten seit dem Weggang des Zeugen Ge»\nauf die Durchführung gewaltsamen Geschlechtsverkehrs\nmit dem Tatopfer abzielte und über das dazu Notwendige\nnicht hinausging.\n\nVon demselben Mangel ist der Schuldspruch wegen\nBedrohung (§ 241 StGB) betroffen (BGH GA 1977, 306).\n\nUnklar bleibt ferner, in welchem Verhalten des Angeklagten eine gefährliche Körperverletzung (§ 223 a\nStGB) liegen könnte; in seinen Rechtsausführungen erwähnt das Landgericht lediglich den Tatbestand der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB). Der\nSchlag mit der Flasche ging fehl und streifte das Tatopfer nur; ob das kurzzeitige Würgen oder der Umstand,\ndaß der Angeklagte das Opfer mit dem Kopf gegen die\n\nun 72\n\nZimmerwand schlug, eine lebensgefährdende Behandlung\ndarstellte, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Dies\nwird der neue Tatrichter im einzelnen darzulegen haben.\n\nKnoblich Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-09/4-str-209-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-09/4-str-209-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.893392+00:00"}}