{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-05-10_4_StR_696_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-05-10","aktenzeichen":"4 StR 696/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 696/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nwıl\n\nZA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Mai 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nSalger,\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichshof\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EBD au: \"mE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n61\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n\n28. August 1987 mit den Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen (fortgesetzten) Diebstahls zu Freiheitsstrafen verurteilt.\n\nDie mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen die Annahme einer fortge-\n\nsetzten Handlung richtet, hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen sind die Angeklagten Neu\nund DD in einem Zeitraum von zehn Monaten in 78 verschiedene Vereinsheime, Feuerwehrhäuser, aber auch in\nWochenendhäuser, Geschäfte und Werkstätten eingebrochen und\nhaben neben Bargeld alles Mitnehmenswerte entwendet. In den\n\n-4-\n\nFällen Nr. 35 bis Nr. 57 (außer Nr. 42 und Nr. 56) hat der\nAngeklagte ED sich ihnen angeschlossen. Die Tatorte\nlagen vorwiegend in Rheinland-Pfalz, aber auch in anderen\nBundesländern sowie in Frankreich. Die Angeklagten\nN «nd DD ) hatten vor Beginn der Serie vereinbart, Einbruchsdiebstähle zu begehen und zu diesem Zweck\nnach Kundschaftsfahrten eine Liste geeigneter Tatobjekte erstellt, die nach und nach erweitert wurde. Die Reihenfolge\nder Taten, deren Gesamtzahl und die Tatzeiten blieben\n\noffen.\n\n1. Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten\nTat ist unter anderem, daß die einzelnen Teilakte der Serie\nauf einem Gesamtvorsatz beruhen. Er liegt vor, wenn der Tatentschluß von vornherein sämtliche Teile der geplanten Tatreihe zwar nicht in allen Einzelheiten, so doch in den\nwesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung\nfestlegt. Der Gesamtvorsatz muß aber bereits das verletzte\nRechtsgut und seine Träger, sowie Ort, Zeit und ungefähre\nArt der Tatausführung umfassen (BGH NSt2 1986, 408; BGHR\nStGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7). Dabei\nreicht es aus, daß der Vorsatz bis zur Beendigung des\nletzten der ursprünglich geplanten Einzelakte auf weitere\nHandlungen ausgedehnt wird (BGHSt 19, 323; 23, 33). Jedoch\nmuß zu diesem Zeitpunkt das nächste Objekt hinreichend\nkonkret bestimmt sein (BGHR StGB vor S 1/fortgesetzte\nHandlung Auswirkung 2).\n\nDas war hier nicht der Fall. \"Vor Beendigung eines\njeden Einbruchs\" wußten die Täter lediglich, \"daß in allernächster Zeit ein weiterer Tatort aus der Anzahl der schon\n\n4\n\naufgelisteten und ausgekundschafteten Plätze ausgewählt und\nangefahren würde, um dort den nächsten Diebstahl zu verüben\"\n(UA 12). Allein das Vorhandensein einer Liste mit möglichen\nTatobjekten begründet keinen Gesamtvorsatz. Weder der Ort\nder weiteren Tat noch der Träger des zu verletzenden Rechtsguts waren bei Beendigung der jeweils vorangegangenen Tat\nausreichend bestimmt. Sie sollten vielmehr erst noch ausgewählt werden. Für die Annahme eines (erweiterten) Gesamtvorsatzes genügt es aber nicht, wenn bei generellem Diebstahlswillen vor Beendigung einer Tat nur feststeht, daß in\nallernächster Zeit aus einer begrenzten Zahl weiträumig verteilter Tatobjekte ein weiteres ausgewählt werden woll.\nDieses Verhalten ist rechtlich zu bewerten wie ein genereller Plan, mehrere im einzelnen noch unbestimmmte Diebstähle zu begehen. Die Anforderungen an einen Gesamtvorsatz\n\nsind somit hier nicht erfüllt.\n\n2. Der aufgezeigte Mangel wird nicht dadurch geheilt,\ndaß das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt,\nes lege nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten \"\n\"seinen Feststellungen einen Sachverhalt zugrunde, wonach\ndie Angeklagten jeweils vor Beendigung jedes der Einzelakte\nder Diebstahlsserie schon wußten, wo diese mit dem nächsten\nTeilakt fortgeführt werden würde\" (UA 42).\n\nDiese Überlegung steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen und hält auch rechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\nDer Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" kann\n\nzwar auf die Feststellungen zu den objektiven Voraus-\n\nsetzungen einer fortgesetzten Handlung Anwendung finden\n(BGH, Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 362/84; Meyer-Goßner NStZ 1986, 103), also auch auf die Feststellung der\nTatsachen, die Rückschlüsse auf den Gesamtvorsatz zulassen\n(BGH NSt2 1983, 311; BGH StV 1984, 242, 243; BGHR StGB vor\n§ 1 fortgesetzte Handlung GCesamtvorsatz 2, 8). Das gilt jedoch nicht für den Rückschluß auf den Gesamtvorsatz selbst.\nDie Strafkammer konnte sich hier zwar davon überzeugen, daß\ndie Angeklagten von vornherein eine Serie von Diebstählen\ngeplant hatten. Daß das jeweils nächste Tatobjekt konkretisiert wurde, bevor die vorangegangene Tat beendet war,\nkonnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Deshalb muß\nTatmehrheit angenommen werden (BGHSt 23, 33, 35; BGHR aaO\n\nGesamtvorsatz 8 m.w.Nachw.).\n\nDas Urteil des Landgerichts war daher aufzuheben. Die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind jedoch rechtsfehlerfrei getroffen, sie werden von der Aufhebung im\n\ncr\n\nübrigen nicht erfaßt. Dem Senat ist es verwehrt, selbst den\nSchuldspruch neu zu fassen, weil die nunmehr entscheidende\nStrafkammer zu prüfen haben wird, ob die Voraussetzungen des\nBandendiebstahls vorliegen.\n\nSalger Goydke Jähnke\n\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-10/4-str-696-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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