{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-05-10_4_StR_629_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-05-10","aktenzeichen":"4 StR 629/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 629/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard Ulrich_ R aus re,\ngeboren am 1946 in SB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Bandendiebstahls\n\nwII\n\n6F\n\n6F\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1988\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten vom 1. Mai 1988\n\nauf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird\n\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1. Die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach S 33 a StPO\nkommt nur in Betracht, wenn das Gericht in seinem Beschluß\nTatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der\nbetroffene Angeklagte noch nicht gehört worden ist. Diese\nVoraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Annahme\ndes Angeklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vom\n8. März 1988 sämtliche Revisionsbegründungen des Angeklagten\nsowie seine Stellungnahmen zum Antrag des Generalbundesanwalts\n(einschließlich der vom 21.2.1988) vor. Der Angeklagte hatte\nsomit Gelegenheit, zu jedem Tatsachenvortrag Stellung zu\nnehmen.\n\n2. Soweit in dem Schreiben vom 1. Mai 1988 eine Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 8. März 1988\ngesehen werden sollte, kann der Angeklagte eine solche nicht\nerheben. Der Beschluß hat das Verfahren rechtskräftig abge-\n\nschlossen.\n\nDarüber hinaus gäbe der neue Vortrag vom 1. Mai 1988 auch\nkeinen Anlaß, die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch vom 5. November 1987 zu ändern, weil die Tatsachen zur\nBegründung des Antrags innerhalb der Antragsfrist - in Ausnahmefällen spätestens jedenfalls bis zur Entscheidung - vorgebracht werden müssen (vgl. Maul in KK StPO 2. Aufl., § 45\nRdn. 8).\n\n3, Im übrigen ist bereits im Senatsbeschluß vom 8. März\n1988 darauf hingewiesen worden, daß die erhobenen Verfahrensrügen vom 23. September 1987 jedenfalls auch unzulässig sind,\nweil sie den Erfordernissen an eine formelle Rüge (S 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO) nicht entsprechen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-10/4-str-629-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-10/4-str-629-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.871517+00:00"}}