{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-05-10_4_StR_201_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-05-10","aktenzeichen":"4 StR 201/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"fols\n67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 201/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter Hans B aus Si,\ndort geboren am 1946,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwıI\n\n67\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 10. Mai 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom\n2. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen,\nseinen Führerschein sowie seinen Führerschein zur Fahrgastbeförderung eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis\nzu erteilen. Die Revision des Angeklagten führt auf die\nSachrüge zur Aufhebung des Urteils (S$S 349 Abs. 4 StPO).\n\nDie Darlegungen der Strafkammer ergeben nicht ausreichend, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit Frau\nI] vorsätzlich durch Gewalt erzwungen hat. Nach der Sachverhaltsschilderung könnte die Gewaltanwendung schon darin\ngesehen werden, daß er die Tür seines Personenkraftwagens\nverriegelt und so die Flucht des Opfers verhindert hat (vgl.\nLK 10. Aufl., S$S 177 StGB Rdn. 6). Den Urteilsgründen ist\naber nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte die Tür verriegelt hat, um dadurch den Geschlechtsverkehr zu erzwingen,\noder ob er die Verriegelung und den Umstand, daß er das\nOpfer dadurch an der Flucht hinderte, wenigstens erkannt und\nsich dies zunutze gemacht hat. Näher liegt die Annahme, daß\ndie Strafkammer die Gewaltanwendung in dem Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor dem Geschlechtsverkehr sieht: Der\nAngeklagte legte die Rückenlehne des Beifahrersitzes um,\nschob den Rock der neben ihm sitzenden Frau hoch, riß ihren\nSchlüpfer herunter und legte sich auf sie; unmittelbar darauf drang er mit seinem Glied in ihre Scheide ein. In der\ngeschilderten körperlichen Einwirkung kann Gewalt, also die\nEntfaltung von Kraft zur Überwindung eines Widerstandes liegen. Darauf, daß das Opfer tatsächlich keinen Widerstand geleistet hat, kommt es nicht an. Es genügt, daß ein solcher\nerwartet wird und durch die angewendeten Mittel von vornherein ausgeschlossen werden soll (LK aaO Rdn. 7). Dazu fehlen\naber ausreichende Feststellungen. Der Tatrichter hat insoweit nur ausgeführt, es sei für den Angeklagten \"erkennbar\"\ngewesen, daß er \"gegen ihren Willen\" den Geschlechtsverkehr\nausführte (UA S. 5). Auch bei Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe kann der Senat diesen Hinweis nicht\ndahin verstehen, daß der Angeklagte den erkennbaren Willen\ndes Opfers tatsächlich auch erkannt hat.\n\n67\n\nDas Urteil ist deshalb aufzuheben. Auf die zutreffenden\nAusführungen des Generalbundesanwalts zur Strafzumessung\nkommt es deshalb nicht an.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\n\nJähnke Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner ist\ninfolge urlaubsbedingter\nOrtsabwesenheit verhindert,\nseine Unterschrift beizufügen.\n\nKnoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-10/4-str-201-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-10/4-str-201-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.857219+00:00"}}