{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-05-10_4_StR_190_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-05-10","aktenzeichen":"4 StR 190/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 190/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas N >. ohne festen Wohnsitz, geboren am\nEEE 1965 in Dogg , zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nwımI\n\n68\n\n68\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. Mai 1988 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 19. Januar 1988 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit bestimmt\nist, daß die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung\n\nin einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat das bei ihr anhängige erstinstanzliche Strafverfahren mit einem bei einer Kleinen Strafkammer\ndes Landgerichts gegen den Angeklagten anhängigen Berufungsverfahren gemäß § 237 StPO verbunden. Sie hat die auf die\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Berufung\ngegen das amtsgerichtliche Urteil, durch das der Angeklagte\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt\nworden war, verworfen, den Angeklagten im erstinstanzlichen\n\nVerfahren wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall\nzur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und aus den im amtsgerichtlichen Verfahren verhängten Einzelstrafen von zweimal sechs Monaten und der von\nihr festgesetzten Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und neun Monaten gebildet. Sie hat ferner die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nangeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu\nvollziehen ist. Die Revision des Angeklagen rügt die Ver-\n\nletzung materiellen Rechts.\n\n1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des S 349\nAbs. 2 StPO, soweit es die Verwerfung der Berufung gegen das\nerstinstanzliche Urteil betrifft. Zwar ist die Erwägung des\nLandgerichts in den Urteilsgründen, die Berufung habe wegen\nder erforderlichen Gesamtstrafenbildung \"keine selbständige\nBedeutung mehr\" (UA 21), mißverständlich; denn trotz der\nhier erforderlichen Gesamtstrafenbildung aus den in den\nbeiden verbundenen Verfahren verhängten Strafen (vgl.\nBGHSt 29, 67, 68; BGH, Beschluß vom 21. November 1978\n- 1 StR 497/78, mitgeteilt bei Mösl NStZ 1981, 425; BGH,\nBeschluß vom 29. November 1984 - 4 StR 661/84) und der dann\ngemäß S 58 Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung über die\nStrafaussetzung war das Landgericht zu einer Entscheidung\nüber die Berufung verpflichtet (vgl. Ruß in KK 2. Aufl.\n$s 327 StPO Rdn. 6). Jedoch ergibt sich aus dem Urteilstenor,\nin dem das Landgericht die Berufung \"zurückgewiesen\" hat,\ndaß es die Berufung aus den im übrigen von ihr zur Strafaussetzung zur Bewährung gemachten Ausführungen (UA 21) für\nunbegründet erachtet hat.\n\n08\n\n-4-\n\n2. Auch soweit sich die Revision gegen die Verurteilung\nwegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, den\nStrafausspruch und die Anordnung der Unterbringung wendet,\nist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann die\nauf § 67 Abs. 2 StPO gestützte Bestimmung, daß die Strafe\nvor der Maßregel zu vollziehen ist, nicht bestehen bleiben\n(s 349 Abs. 4 StPO).\n\nDie Strafkammer hat nämlich nicht erörtert, ob der\nZweck der Unterbringung den Vorwegvollzug der gesamten\nFreiheitsstrafe erfordert oder ob es auch ausreicht, entsprechend der Neufassung des S 67 Abs. 2 StGB durch das\n23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986\n(BGBl I 393) lediglich einen Teil der Strafe vorweg zu\nvollstrecken. Eine solche Erörterung ist regelmäßig erforderlich (vgl. BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1 und\nZweckerreichung, leichtere 5; BGH, Beschluß vom\n23. Dezember 1987 - 4 StR 593/87); darauf konnte auch hier\nnicht verzichtet werden:\n\nDer erst 22 Jahre alte Angeklagte ist \"in höchstem Maße\nbehandlungsbedürftig\"; bei ihm ist die \"Einsicht in die Notwendigkeit einer Therapie\" grundsätzlich vorhanden, wenn\nauch \"noch nicht ausreichend vollständig ausgebildet\"\n\n(UA 23). Er hat die jetzigen und die früheren Straftaten ersichtlich nur begangen, um sich entweder unmittelbar Betäubungsmittel oder durch Verkauf gestohlener Gegenstände Geld\nzum Erwerb von Betäubungsmitteln zu verschaffen. Zwar ist es\nzulässig, von der in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihen-\n\nfolge der Vollstreckung abzuweichen, wenn dies die Therapiebereitschaft des Verurteilten fördert und dadurch der Vor-\n\nwegvollzug der Strafe den Angeklagten dem Maßregelziel näher\nbringt (BGHSt 33, 285, 287). Es erscheint jedoch schon\nzweifelhaft, ob - wie die Strafkammer meint - hierzu das\n\"Erlebnis des Erwachsenenstrafvollzugs\" für den Angeklagten,\nder \"bisher lediglich den Jugendstrafvollzug kennengelernt\nhat\", geeignet ist. Jedenfalls hätte sich die Strafkammer\naber damit auseinandersetzen müssen, ob hierfür die Verbüßung der gesamten Freiheitsstrafe notwendig war, zumal sich\nder Angeklagte bereits seit einiger Zeit in Untersuchungshaft befindet.\n\nDies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben, wobei\nes erforderlich erscheint, die Prüfung und Entscheidung,\nwann der Angeklagte in den Maßregelvollzug zu überführen\nist, möglichst bald vorzunehmen.\n\nSalger Laufhütte Jähnke\n\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-10/4-str-190-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-10/4-str-190-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.838169+00:00"}}