{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-05-10_4_StR_184_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-05-10","aktenzeichen":"4 StR 184/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 184/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Gerhard L aus Re, dort\ngeboren am 1959,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nwımI\n\n6F\n\n67?\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. Mai 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Strafkammer Recklinghausen des\nLandgerichts Bochum vom 18. Januar 1988\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise\nErfolg.\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\nAuf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n18. April 1988 wird insoweit Bezug genommen.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.\nDas Landgericht hat schärfend berücksichtigt, daß nach der\nBeendigung der Beziehung des Angeklagten zu der 13 Jahre\nalten Kerstin T. eine länger dauernde psychiatrische\nBehandlung des Mädchens erforderlich gewesen sei, \"wobei\nselbst nach einem halben Jahr das Erfordernis der therapeutischen Betreuung von Kerstin noch besteht und die\nRückkehr in die Familie und Aufnahme des normalen Schulbesuchs noch nicht absehbar ist\" (UA 12). Es hat jedoch\nnicht mitgeteilt, ob oder inwieweit es sich hier um Folgen\ndes Verhaltens des Angeklagten handelt. Dazu wären aber\nFeststellungen notwendig gewesen. Ein Zusammenhang zwischen\ndem Zustand des Mädchens und seiner - etwa 3 Monate\ndauernden - Beziehung zu dem Angeklagten versteht sich\nnämlich nicht von selbst, zumal Kerstin nach den Feststellungen auch schon vor der Bekanntschaft mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt hat.\n\nAußerdem geben auch die Erwägungen des Landgerichts im\nZusammenhang mit der Bejahung eines besonders schweren\nFalles nach S 176 Abs. 3 StGB zu Bedenken Anlaß. Das\nLandgericht hat vor allem in dem erheblichen Altersunterschied zwischen dem zur Tatzeit 27-jährigen Angeklagten und\nder 13 Jahre alten Kerstin einen Umstand gesehen, welcher\nder Annahme eines \"echten Liebesverhältnisses\" auf Seiten\n\n67\n\ndes Angeklagten entgegenstehe. Bei dieser Wertung hat es\njedoch nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte zu Beginn\nseiner Beziehung zu Kerstin von der Richtigkeit ihrer\nAngaben, sie sei 16 Jahre alt, ausgegangen ist (UA 5). Da\nnicht auszuschließen ist, daß sich auch dies zum Nachteil\nfür den Angeklagten ausgewirkt hat, ist der Strafausspruch\naufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung\n\nzurückzuverweisen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-10/4-str-184-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-10/4-str-184-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.818602+00:00"}}