{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-05-10_4_StR_127_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-05-10","aktenzeichen":"4 StR 127/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _127/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten August-Heinrich T aus BB.\ngeboren am 1936 in f\n\nwegen Totschlags\n\nwIl\n\n02\n\n63\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 10. Mai 1988, an der teilgenommen\nhaben:\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nSalger _\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB :.: rein\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n63\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n6. November 1987 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel,\ndas der Angeklagte in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt hat, ist aufgrund der Sachbeschwerde begründet.\n\nI,\nDer Angeklagte wollte nach den Feststellungen am Tattag\n\n- dem 9. August 1986 - seine Ehefrau, die etwa einen Monat\nzuvor aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war und sich bei\n\nihrer Bekannten Frau B. aufhielt, \"notfalls unter erheblichen Drohungen\" aus der Wohnung der Frau B. herausholen,\n\num sie damit \"aus dem Sumpf zu ziehen\" (UA 11). Er war der\nfesten Überzeugung, seine Ehefrau, die in den letzten Jahren\nimmer wieder erhebliche Schulden gemacht hatte, habe sich\nauch von Frau B. Geld geliehen und dulde nunmehr wegen bestehender Verbindlichkeiten homosexuelle Handlungen der\n\nFrau B.. Als der Angeklagte - in jeder Hand ein Messer - die\nWohnung der Frau B. betrat, traf er zunächst auf diese. Er\nerklärte, er wolle seine Frau sprechen und fragte, wo er sie\nfinden könne. Frau B., die ein Messer in der rechten Hand\nbei dem Angeklagten bemerkt hatte, versuchte, ihm dieses aus\nder Hand zu treten, verfehlte die Hand jedoch und traf sein\nKnie. \"Aufgrund der Verfassung, in der sich der Angeklagte\nbefand, geriet er daraufhin in eine derartige Wut und Erregung, daß er mit dem Entschluß, sie zu töten, mit beiden\nMessern mehr als 20 mal auf Frau B. einstach\". Auf deren\nHilferufe eilte die Ehefrau des Angeklagten hinzu und versuchte mehrmals, ihn festzuhalten und von seinem Vorhaben\nabzubringen. Es gelang ihm jedoch jedesmal, sie abzuschütteln und zurückzustoßen. Als Frau B. reglos am Boden lag,\nwandte sich der Angeklagte seiner Ehefrau zu, \"mit dem Willen, auch sie zu töten\". Er stach mit beiden Messern auf sie\nein, verfolgte die Flüchtende, holte sie ein und stach so\nlange zu, bis sie \"von mehr als 20, zum Teil mit erheblichem\nKraftaufwand geführten Messerstichen tödlich verletzt\" zusammenbrach und liegen blieb. Beide Frauen verstarben infolge der erlittenen Verletzungen innerhalb kurzer Zeit.\n\n63\n\nDas Landgericht versteht die Tat als \"eruptiven Durchbruch aggressiver Komponenten und destruktiver Impulse infolge Kränkungswut, die zu einem heftigen affektiven Erregungszustand mit der Folge einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt hat, der zwar die situative Orientierung sowie die Fähigkeit des Angeklagten, sich adäquat zu Steuern,\nnicht ausgeschlossen, die Steuerungsfähigkeit jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich vermindert hat\" (UA 15).\n\nEs hat bei der Strafhöhenbemessung für beide Taten den nach\nSS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212\n\nAbs. 1 StGB zugrundegelegt. Das Vorliegen der Voraussetzungen\neines minder schweren Falles nach $S 213 StGB 2. Alternative\nhat es verneint und dazu ausgeführt: \"Bereits die Art der\nTatausführung spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Dies gilt insbesondere für das massive Vorgehen\ndes Angeklagten, der beide Opfer mit mehr als 20, zum Teil\nmit erheblicher Kraft ausgeführten Messerstichen verletzt\nhat und sich weder durch das Einschreiten seiner Ehefrau\nnoch durch die Hilfeschreie der beiden Frauen von seinem\nVorhaben, beide zu töten, hat abbringen lassen. Demgegenüber\nkann dem Umstand, daß der Angeklagte sich durch das Verhalten seiner Frau gekränkt und herabgesetzt gefühlt hat, in\ndiesem Zusammenhang nicht noch einmal entscheidende Bedeutung beigemessen werden, da er affektauslösend wirkte und\ndamit bereits bei der Bejahung der verminderten Schuldfähigkeit gemäß S 21 StGB herangezogen worden ist\" (UA 25/26).\nDie Einzelstrafen von je acht Jahren hat das Landgericht\ndann mit einer ähnlichen Begründung \"im oberen Bereich des\nzur Verfügung stehenden Strafrahmens\" festgesetzt (UA 27).\n\nII.\n\nEs begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß\ndie Strafkammer die Art der Tatausführung - das erhebliche\nAusmaß an \"massiver und zielstrebiger Gewaltanwendung\" und\ndie \"durch nichts abzuwendenden Intensität und Konsequenz\"\n\n- bei der Verneinung eines minder schweren Falles und bei der\nStrafhöhenbemessung besonders erschwerend berücksichtigt\n\nhat.\n\nDas Landgericht hat es nämlich versäumt, diese Umstände, die an sich strafschärfend wirken können, zu der geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten in Beziehung zu\nsetzen. Nach den Feststellungen hatte ein \"eruptiver Durchbruch aggressiver Komponenten und destruktiver Impulse infolge Kränkungswut\" bei dem Angeklagten \"zu einem heftigen\naffektiven Erregungszustand mit der Folge einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung\" geführt, als er auf die beiden Frauen einstach. Das Landgericht setzt sich jedoch nicht mit der\nFrage auseinander, ob die Art der Tatausführung, insbesondere die Vielzahl der Stiche und das massive Vorgehen des Angeklagten gegen die Opfer, nicht gerade auf der psychischen\nAusnahmesituation des Angeklagten beruhte und deshalb keinen\nSchluß auf eine gesteigerte verbrecherische Energie gestattete (vgl. BGHSt 16, 360, 363/364; BGH StV 1985, 55\nm.w.Nachw.; BGHR StGB $S 21 Strafzumessung 1 - 5; BGH\nNStZ 1988, 125/126). Bei nicht ausgeschlossener, sondern nur\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit bleibt der Täter zwar\nfür sein Handeln verantwortlich, und auch für die Berücksichtigung der Motive, der Entstehung und der Intensität der\nTat ist in solchen Fällen noch grundsätzlich Raum. Der Tat-\n\nrichter muß sich der besonderen Situation aber bewußt sein\n\n63\n\nund ihr - in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren\nWeise - Rechnung tragen (vgl. BGH NStZ2 1985, 453; BGH,\nUrteil vom 29. März 1988 - 1 StR 70/88 - und Beschl. vom\n26. April 1988 - 4 StR 157/88).\n\nDas Landgericht hat zwar bei der Wahl des Strafrahmens\nebenso wie bei der Festsetzung der Strafe die erheblich geminderte Schuld des Angeklagten nach § 21 StGB erwähnt. Andererseits hat es aber die Art der Tatausführung als den wesentlichen erschwerenden und für die Festsetzung der Einzelstrafen im oberen Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens entscheidenden Umstand hervorgehoben, ohne zu erörtern, ob hier nicht gerade die Art der Durchführung der Tat\nüberwiegend oder gar allein auf dem geistig-seelischen Ausnahmezustand des Angeklagten beruhten. Das wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil bei einer affektiven Beeinträchtigung des Täters eine Vielzahl von Verletzungshandlungen häufig eher ein Anzeichen für eine stärkere seelische\nBeeinträchtigung ist, als ein Ausdruck besonderer verbrecherischer Energie (BGH NStZ 1988, 125, 126 m.w.Nachw.).\n\nIII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß die Umstände, die im einzelnen zur Bejahung erheblich verminderter Schuldfähigkeit zur Tatzeit geführt haben,\nnicht etwa deshalb von der Berücksichtigung bei der Gesamtabwägung bei der Prüfung des § 213 StGB ausgeschlossen sind,\nweil bereits das Vorliegen des § 21 StGB als mildernder Umstand gewertet worden ist (vgl. UA 26 oben und dazu BGHR\nStGB $S 213 2. Altern. Gesamtwürdigung 1).\n\nDer Bundesgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, daß sich allein durch die Heranziehung eines der\n\"gesetzlich vertypten Milderungsgründe\" des allgemeinen\nTeils des StGB - wie hier des § 21 - nicht die Auseinandersetzung mit den Umständen und Gesichtspunkten erübrigt, die\nmit diesem besonderen gesetzlichen Milderungsgrund zusammenhängen. Diese Umstände behalten vielfach für die Frage weiterer Strafrahmenmilderungen (BGH MDR 1980, 241; BGH,\n\nJZ 1983, 400 mit Anm. Schmitt; BGH, Urteil vom 7. Februar\n1980 - 4 StR 525/79) und im Zusammenhang mit der Strafhöhenbemessung (BGHSt 16, 311, 312; BGH NSt2 1985, 84 und BGHR\nStGB $S 50 Strafhöhenbemessung 3 jeweils m.w.Nachw.) ihre eigenständige Bedeutung als selbständige Strafzumessungstatsa-\n\nchen.\n\nSalger Goydke Jähnke\n\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-10/4-str-127-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-10/4-str-127-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.782430+00:00"}}