{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-05-10_4_StR_118_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-05-10","aktenzeichen":"4 StR 118/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Tatbestand des S§ 306 Nr. 3 StGB ist auch dann erfüllt,\nwenn bei einem einheitlichen Gebäude, das nur zu einem Teil\nRäumlichkeiten enthält, die zum zeitweisen Aufenthalt von\nMenschen dienen, ein nicht hierzu dienender Teil in Brand\ngesetzt wird (im Anschluß an BGHSt 34, 115).","text_plain":"GL\n\nNachschlagewerk: ja\n\nStGB 1975 S 306 Nr. 3\n\nDer Tatbestand des S§ 306 Nr. 3 StGB ist auch dann erfüllt,\nwenn bei einem einheitlichen Gebäude, das nur zu einem Teil\nRäumlichkeiten enthält, die zum zeitweisen Aufenthalt von\nMenschen dienen, ein nicht hierzu dienender Teil in Brand\ngesetzt wird (im Anschluß an BGHSt 34, 115).\n\nBGH, Urt. v. 10. Mai 1988 - 4 StR 118/88 - LG Paderborn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES :\n\n4 StR 118/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nBL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Mai 1988, an der teilgenommen haben:\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nSalger\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt 3»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwWIV\n\nEL\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Paderborn\nvom 11. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen\nschwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug\nzur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfah-\n\nrensrügen nicht bedarf.\n\n1. Die Angeklagten HB und 2UD-NED Hatten die\n\nin der EB Straße 36 in (En gelegene Gaststätte\n\n\"Ip PD sepachtet. Der Gebäudekomplex EB Straße 36\n\nbesteht aus einem dreigeschossigen Bürohaus, in dem im Erdgeschoß die Polizeiwache . ED und in den Obergeschossen\n\nBüroräume der Schutz- und Kriminalpolizei untergebracht\nsind. An diesen Gebäudetrakt ist in einem Flachbau die\nGaststätte \"7 lo % angebaut. Über einem Teil der Gaststätte befindet sich ein Schulungsraum der Polizei. Nach\nhinten versetzt ist an die Gaststätte ein weiterer Flachbau-Trakt angebaut, der als Billard-Raum dient und nur von der\nGaststätte aus zugänglich ist. In dem Billard-Raum war zum\nZeitpunkt der Tat ein Teil mit einer Leichtbauwand als\nImbißraum abgetrennt; durch ein Fenster zur Erg Straße\nhin wurden Speisen abgegeben. Vor dem Imbißstand war ein\nVorbau angebaut, der etwa ein Drittel eines großen Fensters\nder Gaststätte verdeckte; ein Teil des Fensters zur Gast-\n\nstätte war von dem Vorbau des Imbißstandes frei zugänglich.\n\nDie Angeklagten Hp und AGEB-REEB Hhändigten dem\nAngeklagten WB über den Installateurmeister ca\n5,000,-- DM mit dem Auftrag aus, die Gaststätte in Brand zu\nsetzen. Sie wollten von der I — ] Versicherungs-AG, bei\nder die Gaststätte gegen Feuerschaden und gegen Betriebsunterbrechung nach Feuerschaden mit einer Summe von 210.000 DM\nversichert war, die Versicherungssumme erhalten. HB und\nDO DT 3 1 schlugen in der Nacht vom 15. auf 16. April\n1987 nach Betriebsschluß vom Imbißstand ein Loch in die Fensterscheibe der Gaststätte und entfernten sich sodann.\nvom stieg später durch diese Öffnung in die Gaststätte\nein, verschüttete Benzin, installierte eine Zündvorrichtung\nund verließ die Gaststätte durch die Fensteröffnung. Gegen\n4 Uhr morgens kam es in der Gaststätte zu einer explosionsartigen Verpuffung mit anschließendem Brandausbruch. Die\n\nCL\n\nGaststätte und der Billardraum brannten unter großer Hitzeentwicklung vollständig aus. Die Schulungsräume der Polizei\nüber der Gaststätte wurden beschädigt. Die schußsicheren\nScheiben der Polizeiwache, in der sich der Polizeibeamte\nKB in dieser Nacht aufhielt, rissen infolge der Hitzeein-\n\nwirkung.\n\n2. Die Strafkammer ist der Ansicht, die Angeklagten\nhätten sich der gemeinschaftlich begangenen schweren Brandstiftung gem. $$S 25 Abs. 2, 306 Nr. 3 StGB schuldig gemacht,\nindem sie in der Gaststätte einen Brand gelegt hätten, \"wobei sich in der unmittelbar angrenzenden Polizeiwache ununterbrochen Personen aufhielten\" (UA 22). Die Strafkammer\nhat jedoch keine ausreichenden Feststellungen hinsichtlich\n\nder Voraussetzungen des § 306 Nr. 3 StGB getroffen.\n\na) Die Angeklagten haben nicht die Räumlichkeit selbst,\ndie zum Aufenthalt von Menschen diente und in der sich zur\nTatzeit Menschen aufzuhalten pflegten - nämlich die Polizeiwache - in Brand gesetzt, sondern die benachbarte Gaststätte. Nun entspricht es zwar der neueren Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs zu § 306 Nr. 2 StGB, daß dieser Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn bei einem Gebäude, das\ngewerblichen und Wohnzwecken dient, nur der gewerbliche Teil\nin Brand gesetzt wird. Dies ist bei der Inbrandsetzung im\nErdgeschoß eines mehrstöckigen Gebäudes gelegener gewerblicher Räume bejaht worden, über denen sich Wohnungen befanden (BGHR StGB S 306 Nr. 2 Wohnung 1), aber auch bei der\nInbrandsetzung eines im Erdgeschoß gelegenen Nachtlokals\neines fünfstöckigen Gebäudes, bei dem sich lediglich im\n\n5. Stock eine Wohnung befand (BGHSt 34, 115, 116; ähnlich\nauch schon RG JW 1931, 3281: Inbrandsetzung des mit einem\nWohnhaus verbundenen Schuppens). Hiernach genügt es für die\nAnwendung des S$S 306 Nr. 2 StGB, daß \"von einem nach natürlicher Auffassung einheitlichen zusammenhängenden Gebäude,\ndas außer zu Wohnzwecken auch gewerblich benutzt wird, nur\nder Wirtschaftsteil in Brand gesetzt ist\" (BGH, Urteil vom\n26. Juni 1985 - 3 StR 132/85; vgl. auch BGH GA 1969, 118;\nNStZ 1985, 455).\n\nDiese Grundsätze müssen auch bei S$S 306 Nr. 3 StGB Anwendung finden. Auch § 306 Nr. 3 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das ein Tun unter Strafe stellt, das\ntypischerweise das Leben von Personen gefährdet, die sich in\neinem Gebäude aufhalten (vgl. BGH NStZ 1985, 408, 409). Ob\ndas geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet\nwird, ist unerheblich (BGHSt 26, 121, 123; BGH NStZ 1982,\n420, 421). Daher kann es auch bei einem gemischt-genutzten\nGebäude nicht darauf ankommen, in welchem Teil sich die\nRäumlichkeiten befinden, welche zum Aufenthalt von Menschen\ndienen, und ob sie durch das Feuer selbst in Gefahr geraten.\nDie selbst von einem Sachkundigen oft kaum zuverlässig vorauszuberechnende Entwicklung eines einmal entfachten Feuers\nläßt es auch bei § 306 Nr. 3 StGB zum Schutz des Rechtsguts\ngeboten erscheinen, die Gefährdung anzunehmen, sobald \"das\nGebäude\" brennt (BGHSt 34, 115, 118). Läßt sich somit jedenfalls nicht ausschließen, daß sich das Feuer von dem Teil\neines einheitlichen Gebäudes, der in Brand gesetzt wird, auf\ndenjenigen ausbreiten kann, der zeitweise zum Aufenthalt von\nMenschen dient, so ist der Tatbestand des $S 306 Nr. 3 StGB\nerfüllt (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 1).\n\nCH\n\nOb Gaststätte und Polizeiwache im vorliegenden Fall ein\neinheitliches Gebäude bildeten, läßt sich den Feststellungen\njedoch nicht eindeutig entnehmen. Hierfür genügt weder, daß\ndie Gaststätte an die Polizeiwache \"angebaut\" war (UA 5)\nnoch, daß diese \"unmittelbar angrenzte\" (UA 22). Nicht die\nTatsache der räumlichen Nähe allein ist ausreichend - das\nwäre immer auch bei zwei selbständigen, ohne Zwischenraum\naneinandergebauten Häusern der Fall -, sondern ob es sich\nbei den beiden Gebäudeteilen um eine Einheit handelt. Ausschlaggebend dafür ist die bauliche Beschaffenheit, nicht\nder wirtschaftliche Verwendungszweck (vgl. BGH GA 1969, 118,\n119; Wolff in LK 10. Aufl. S 306 StGB Rdn. 9 m.w.N.). Es\nkommt insbesondere darauf an, ob zwischen den verschiedenen\nGebäudeteilen eine Verbindung besteht, beispielsweise durch\nein gemeinsames Treppenhaus (BGHSt 34, 115, 120), einen gemeinsamen Flur oder ineinander übergehende Räume (BGH GA\n1969, 118, 119). Gegen ein einheitliches Gebäude kann das\nVorhandensein einer Brandmauer, besonderer sonstiger Brandschutzvorrichtungen oder einer nur ausnahmsweise, unter Beseitigung besonderer Schutzvorrichtungen benutzbaren Ver-\n\nbindung sprechen.\n\nIm vorliegenden Fall erscheint es zwar naheliegend, daß\nder über der Gaststätte gelegene Schulungsraum der Polizei\nmit dem Polizeigebäude durch einen gemeinsamen Korridor verbunden war. Das Urteil enthält jedoch insoweit keine Fest-\n\nstellungen.\n\nb) Das angefochtene Urteil kann aber auch deswegen keinen Bestand haben, weil Feststellungen zum subjektiven Tatbestand fehlen, insbesondere dazu, ob die Angeklagten vom\n\nVorhandensein eines solchen einheitlichen Gebäudes ausgingen. Entsprechend der hier getroffenen Auslegung des objektiven Tatbestandes ist es zwar, falls es sich um ein einheitliches Gebäude handelte, nicht erforderlich, daß die\nAngeklagten auch die Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienten - also die Polizeiwache - in\nBrand setzen wollten oder das Inbrandgeraten dieses Gebäudeteils billigend in Kauf nahmen; denn für das abstrakte Gefährdungsdelikt genügte es, wenn sie einen Teil eines auch\nzum Aufenthalt von Menschen dienenden Gebäudes wissentlich\nin Brand setzten. Bei einem gemischt-genutzten Gebäude muß\naber das Wissen des Täters hinzutreten, daß er ein Gebäude\nin Brand setzt, das (auch) Räumlichkeiten enthält, die zum\nAufenthalt von Menschen dienen und daß sich zu dieser Zeit\ndort Menschen aufzuhalten pflegen (vgl. BGHSt 34, 115, 119;\nBGH GA 1969, 118, 119).\n\nOb den Angeklagten dies bewußt war, läßt sich aus den\nUrteilsgründen nicht entnehmen. Es ist nicht ohne weiteres\nauszuschließen, daß den Angeklagten die Vorstellung fehlte,\nsie setzten mit der Gaststätte zugleich auch den angrenzenden Gebäudeteil in Brand, zumal es sich hierbei um eine\nständig besetzte Polizeiwache handelte. Dafür wird von Bedeutung sein, ob den Angeklagten die baulichen Verhältnisse\n- insbesondere (falls vorhanden) die Verbindung vom Polizeigebäude zum Schulungsraum oder zur Gaststätte - bekannt\nwaren. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wären allerdings nähere Feststellungen dazu, daß die Angeklagten mit\neinem Übergreifen des Brandes auf die Polizeiwache rechne-\n\nten, entbehrlich.\n\n2\n\n3. Die Sache bedarf daher zur genaueren Feststellung\ndes objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 306 Nr. 3\nStGB neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nDie Aufhebung erfaßt auch die an sich rechtsfehlerfreie\nVerurteilung wegen Versicherungsbetrugs, da dieser mit der\nBrandstiftung in Tateinheit steht.\n\nSalger Goydke Jähnke\n\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-10/4-str-118-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-10/4-str-118-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.759862+00:00"}}