{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-05-03_4_StR_174_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-05-03","aktenzeichen":"4 StR 174/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\nI/S\n\n10,\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 174/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\n60\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3. Mai 1988 gemäß SS 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO be-\n\nschlossen:\n\n]l. Auf die Revision des Angeklagten Mario Jg»\nwird das Urteil des Landgerichts Essen vom\n1l. November 1987 - auch soweit es die Angeklagten Martin Lu und Ricardo weg»\nbetrifft - im Urteilsausspruch wie folgt er-\n\ngänzt:\n\nIm übrigen werden die Angeklagten Mario IB,\n\nMartin VD ] und Ricardo WB freigesprochen.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten der\n\nStaatskasse zur Last.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\ngefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit\nmit Beihilfe zur Nötigung verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten ist, soweit sie sich gegen diesen Schuld- und\nStrafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift\n\ndes Generalbundesanwalts vom 11. April 1988 wird Bezug\n\ngenommen. Die Revision führt aber zur Nachholung des\nvom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs von zwei\nweiteren ihm in der Anklage als Fälle I Nr. 1 und 2 zur\nLast gelegten Vorwürfen (§ 349 Abs. 4 StPO):\n\nDas Landgericht hat in den Urteilsgründen dargelegt,\ndaß eine Beteiligung der Angeklagten Mario und Silvio DO 3 4 „)\nund des Angeklagten WB an den Vorgängen in der KB\nGEB - >: 25e nicht erwiesen sei (UA 23) und daß \"die\nBeweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergeben\" habe, \"daß bei den Angeklagten die Voraussetzungen\nder §§ 316 a, 249, 223 a StGB vorliegen\" (UA 25). Daher hätten\ndie Angeklagten Mario > und Ricardo vn in den Fällen Il\nund 2 freigesprochen werden müssen (vgl. Kleinknecht/Meyer\n38. Aufl. § 260 StPO Rdn. 12). Diese Freisprüche hat der\nSenat - gemäß 5 357 StPO auch gegenüber dem Mitangeklagten\nRicardo WB - nachgeholt. Gemäß S 357 StPO war der Freispruch auch auf den Angeklagten IP zu erstrecken, da\ndieser zwar wegen des Falles I 1 a, aber wegen des Falles I 2\nebenfalls nicht verurteilt worden ist. Hingegen war der Freispruch nicht auf den früheren Mitangeklagten Silvio > zu\nerstrecken, da dieser im Fall I 1 der Anklage wegen Sachbe-\n\nschädigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\n\nco\n\nund im Fall I 2 wegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nverurteilt worden ist.\nSalger Knoblich Goydke\n\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-03/4-str-174-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-03/4-str-174-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.430899+00:00"}}