{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-04-28_4_StR_77_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-04-28","aktenzeichen":"4 StR 77/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 77/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhard Ki zu: See A seboren\nam | 1960 in si -\\ u. zur Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen Mordes\n\n-2- 5\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. April 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ludwig @B aus ve\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt GEEEEB :«s [3 und\nRechtsanwalt WW aus s\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte BD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n5\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 13. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts, Ihre Verfahrensbeschwerde ist unbegründet im Sinne\ndes $S 349 Abs. 2 StPO, jedoch hat das Rechtsmittel mit der\nSachrüge Erfolg.\n\nl. Das Landgericht hat festgestellt: Der zur Tatzeit\n25 1/2 Jahre alte Angeklagte ist in Heimen aufgewachsen.\nSeine Mutter war eine zweite Ehe eingegangen und ließ es an\nder von ihm erhofften Zuwendung fehlen, auch nachdem er 1985\nin ihre unmittelbare Nachbarschaft gezogen war. Er fühlte\nsich gegenüber den aus der zweiten Ehe hervorgegangenen vier\n\nKindern, insbesondere seinem 12jährigen Halbbruder Gregor,\nzurückgesetzt. Darüber hinaus erzählte seine Mutter im Frühjahr 1986 in der Familie und der Nachbarschaft, er habe sich\nzweien seiner jüngeren Halbgeschwister sexuell genähert.\n\nDer Angeklagte haßte seine Mutter aus diesen Gründen. Einem\nWohnungsnachbarn erklärte er bei zwei Gelegenheiten, er\nwerde den Gregor noch einmal umbringen, um seiner Mutter\n\"einen zu spielen\". Gleichwohl hielt er zu ihr und den Fami-\n\nlienangehörigen Kontakt.\n\nAm 21. Juni 1986 begegnete der Angeklagte Gregor in\neinem Park seines Heimatortes. Dieser führte ein neues Fahrrad mit sich, von dem er später erzählte, die Eltern hätten\nes ihm geschenkt. Der Angeklagte wollte dem nachgehen, doch\nhielt Gregor ihn mit dem Hinweis, er wisse ja, wie die Mutter sei, davon ab. Das brachte den Angeklagten in Wut. Während des weiteren Gesprächs, in dem es darum ging, wer das\nFahrrad bezahlt habe, entschloß sich der Angeklagte, seinen\nHalbbruder zu töten. Dazu lockte er ihn unter einem Vorwand\nauf einen Waldweg. Unterwegs entfernte er unbemerkt einen\nSchuhriemen von seinen hohen Boxerstiefeln. Als beide nebeneinander gingen, versetzte der Angeklagte Gregor plötzlich\neinen heftigen Schlag, wodurch dieser zu Boden fiel. Dem am\nBoden liegenden Jungen schlang er den Schuhriemen um den\nHals, zerrte ihn - beide Enden des Riemens in den Händen\nhaltend - hoch und verbrachte ihn so auf eine Lichtung. Dort\nwürgte er sein Opfer bis zur Bewußtlosigkeit. Anschließend\nergriff er ein Holzstück und schlug damit auf den Kopf und\nden Halsbereich Gregors ein, bis er tot war. Danach holte er\ndas Fahrrad und brachte es auf die Lichtung; hierbei schlug\ner noch einmal auf den toten Jungen ein. Außerdem zog er ihm\n\n37\n\n- jetzt oder schon zuvor nach den tödlichen Schlägen - die\nTurnhose aus, \"um so auf ein angebliches Sexualdelikt hinzudeuten\" (UA 9). Er kehrte dann in seine Wohnung zurück, verbrannte dort einen Boxerstiefel und Unterwäsche, \"um Spuren\nzu beseitigen\" (UA 9), und begab sich später erneut in den\nPark. Hier traf er seine Mutter. Nachdem er mit ihr allein\nwar, fühlte er wieder den Haß gegen sie in sich aufsteigen\nund beschloß, auch sie umzubringen. Er zog umbemerkt einen\nSchnürsenkel aus einem der von ihm jetzt getragenen Schuhe.\nAls er ihn der Mutter um den Hals legen wollte, kamen Fremde\nhinzu, worauf er sein Vorhaben aufgab und sich verabschiede-\n\nte.\n\n2. In der Tat erblickt das Landgericht einen Mord in\nden Begehungsformen der Heimtücke und der Tötung aus niedrigen Beweggründen. Es legt dieser Würdigung das Geständnis\ndes Angeklagten zugrunde, welches es für glaubhaft hält.\nSeine Prüfung ist jedoch lückenhaft und läßt eine sich aufdrängende Auseinandersetzung mit Tatumständen vermissen, die\nwesentliche Teile der Feststellungen zu erschüttern vermögen. Diese bilden deshalb keine rechtsfehlerfreie Grundlage\n\ndes Urteils.\n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorhebt, bot\nder Sachverhalt Anlaß zu der Erörterung, ob der Angeklagte\nan Gregor zunächst ein Sexualdelikt begangen hat oder ob\nsexuelle Motive sonst den Hintergrund der Tat bildeten. Daß\nder gerichtsmedizinische Sachverständige keine Anzeichen dafür festgestellt habe, ist im Urteil (UA 21) nicht belegt\nund räumte den Anlaß nicht aus.\n\nDie Mutter des Angeklagten hatte den Angeklagten im\nFrühjahr 1986 beschuldigt, sich zwei Halbgeschwistern genähert zu haben. Ob die Beschuldigung zutraf, vermochte das\nLandgericht zwar nicht zu klären; es teilt aber nicht die\nGründe mit, welche ihm Feststellungen hierzu verwehrten.\nWeder die Aussage der Mutter noch andere Beweisergebnisse\nsind im Urteil dargestellt und gewürdigt; für den Senat ist\ndaher nicht erkennbar, ob das Landgericht sein Ergebnis\nfehlerfrei gewonnen hat. Das Landgericht setzt sich ferner\nnicht damit auseinander, daß der Angeklagte nach der Tat\nUnterwäsche verbrannte, um Spuren zu beseitigen. Die Frage,\nwelche Spuren an der Unterwäsche hafteten und welche Bedeutung ihnen zukam, durfte aber nicht ungeprüft bleiben. Möglicherweise hätte das Ergebnis dieser Prüfung auch Anlaß gegeben, die Angaben des Angeklagten über den Zeitpunkt und\nden Grund des Herunterziehens der Turnhose des Opfers kritischer zu würdigen. Schließlich setzt sich das Landgericht\nnicht damit auseinander, ob die Annahme eines plötzlichen,\nauf Wut und Haß beruhenden Tatentschlusses des Angeklagten\nmit seinem tatsächlichen Vorgehen in Einklang steht. Daß er\nGregor von dem Waldweg zunächst auf eine Lichtung verbrachte\n- die Entfernung ist nicht mitgeteilt - und zu dem unmittelbaren Tötungsakt erst dort ansetzte, kann auch auf anderen,\nebenso naheliegenden Beweggründen beruhen, die deshalb\ngleichfalls der Erörterung bedurften.\n\n3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner\nder Weg, auf dem das Landgericht zur Bejahung der uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten - ein Fehlen\nder Unrechtseinsicht kam nicht in Betracht - gelangt ist.\n\nSachverständig beraten stellt das Landgericht bei dem\nAngeklagten zunächst eine Persönlichkeitsstörung fest, die\nes als \"andere seelische Abartigkeit\" im Sinne der SS 20, 21\nStGB einordnet. Es bewertet die vorhandenen Auffälligkeiten\naber nicht, wie es das Gesetz für eine Schuldminderung voraussetzt, als \"schwer\". Dazu führt es aus, die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten äußere sich in geringer\nFrustrationstoleranz, Kritikschwäche, Aggressionen gegen\nPersonen und Sachen, fehlender Lebensplanung, starker Ichbezogenheit, wiederholten Selbstmordgedanken. Als Gegengewicht\nzu der gefühlsmäßigen Verarmung infolge der Heimerziehung\nsei seinem Lebenslauf aber durchaus auch die Fähigkeit zu\nentnehmen, Beziehungen aufzubauen und fortzuführen. Die Auffälligkeiten hätten daher nicht eine solche Bedeutung, daß\nvon einer \"affektiven Depravation\", bei der die betreffende\nPerson auf \"ein Leben voller Fragmente zurückblickt und\nnichts zusammen paßt\" auszugehen sei. Im Anschluß an diese\nAusführungen fährt das Landgericht fort (UA 19):\n\n\"Der psychiatrische Sachverständige Professor Dr. Lg\nist für den Fall, daß das Gericht das Vorliegen einer\n'schweren anderen seelischen Abartigkeit’ bejahen\nsollte - was die Kammer wie vorstehend ausgeführt nicht\ngetan hat - in seinem Gutachten auch auf die Frage\neiner eventuellen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit\neingegangen. Er hat in diesem Zusammenhang dargelegt,\ndaß in diesem Falle alles gegen eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit spreche, was darauf\nhindeute ... (muß wohl heißen: worauf hindeute), \"daß\nder Tatentschluß spontan gefaßt wurde. Nur dann, wenn\nder Angeklagte seit längerem an nichts anderes gedacht\nhabe, als die Familie BB der Reihe nach umzubringen, sei eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen.\n\nDies ist jedoch, wie oben festgestellt, nicht der Fall.\nIm übrigen ergibt sich auch aus dem Umstand, daß der\nAngeklagte später im Park beim Hinzukommen zweier\n\nSchaustellergehilfen ohne weiteres von dem geplanten\nVorgehen gegen seine Mutter Abstand nehmen konnte, daß\nbei ihm ein hinreichendes Hemmungsvermögen vorhanden\nwar.\"\n\nDas Landgericht hat hiernach - anders ist das Urteil nicht\nzu verstehen - anhand der Charakterstruktur des Angeklagten\ndie in den SS 20, 21 StGB aufgeführten Voraussetzungen für\ndie Zubilligung erheblich verminderter Schuldfähigkeit geprüft. Es hat festgestellt, daß der Angeklagte an einer\nseelischen Abartigkeit leidet. Einer Untersuchung der\nSteuerungsfähigkeit selbst glaubte es sich aber enthoben,\nweil es diesen Zustand nicht als schwer eingestuft hat. Nur\nhilfsweise hat es eine solche vorgenommen und hierfür die\nArt und die Stärke der zur Tat führenden Beweggründe sowie\ndas Nachtatverhalten herangezogen. Diese Verfahrensweise ist\n\nmethodisch unzulässig.\n\nDie Persönlichkeit eines Täters ist zutreffend nur in\neiner Ganzheitsbetrachtung zu erfassen. Seine Entwicklung\nund sein Charakterbild sowie die Tat in ihren konkreten Zusammenhängen sind dabei untrennbar miteinander verbunden\n(Albrecht GA 1983, 193, 212 unter Hinweis auf Mende). Demgegenüber hat das Verfahren des Landgerichts an keiner\nStelle den ganzen Menschen im Blick. Es führt zu einer isolierten Hervorhebung der dauerhaften Bestandteile des\nCharakterbildes des Angeklagten, beleuchtet aber nicht, wie\ndie SS 20, 21 StGB es verlangen, seinen aktuellen seelischen\nZustand bei Begehung der Tat. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Abartigkeit diagnostiziert ist, verlangen\ndie SS 20, 21 StGB die Prüfung, ob sie so schwer ist, daß\nsie das Gewicht einer pathologischen Störung hat. Dabei sind\ndie Folgen der Störung beim aktuellen Geschehen nicht außer\n\nAcht zu lassen. Wäre es anders, so würde sich gedanklich die\nMöglichkeit eröffnen, einen bei der Tat steuerungsunfähigen\nTäter mit Strafe zu belegen, nur weil seine ohne Berücksichtigung des aktuellen Tatgeschehens beurteilte Geistesstörung\nlediglich als \"leichte\" seelische Abartigkeit zu werten ist.\nDaß dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Es\nläßt sich auch nicht mit dem psychiatrischen System von\nWitter begründen, dem der vom Landgericht angehörte Sachverständige Prof. Dr. Legp verbunden ist. Witter vertritt zwar\ndie von ihm selbst als mitunter problematisch bezeichnete\nAuffassung, das Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit sei ohne Beziehung zur konkreten Tat aus dem\nLebenslauf des Täters herleitbar, weil es einen Zustand von\nlängerer Dauer beschreibe (Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafprozeß [1987] S. 37, 66, 70). Die rechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Geistestätigkeit beurteilt er aber auf Grund einer umfassenden psychopathologischen Untersuchung, welche die Tat und ihre Umstände einschließt, und auch nach seiner Auffassung kann allein das\nErgebnis einer solchen Untersuchung dem Urteil zugrunde ge-\n\nlegt werden (vgl. aaO S. 72).\n\n- 10 -\n\n4. Auch die Tatsache, daß der Angeklagte von der beabsichtigten Tötung seiner Mutter Abstand nehmen konnte, darf\nnicht isoliert gesehen werden. War sein Verhalten insoweit\ndurch die Furcht vor Entdeckung bestimmt, so kann dieser Beweggrund seine Widerstandskraft unterstützt haben, während\nsie möglicherweise allein nicht ausreichte, um dem Tatantrieb bei der Tötung Gregors zu widerstehen (vgl. BGH NJIW\n1962, 1779, 1780).\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-28/4-str-77-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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