{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-04-28_4_StR_72_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-04-28","aktenzeichen":"4 StR 72/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\\\\-!: BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 72/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelga vB seborene Ss ::: >.\ngeboren am EB 1935 in CD ,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n-2- 56\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. April 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. «ED in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt BD pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte I]\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIv\n\nSE\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)\nvom 6. November 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sach-\n\nrüge Erfolg.\n\n1. Die Angeklagte hatte ihrem Ehemann - dem Opfer der\n\nTat - bei Auseinandersetzungen mehrfach Verletzungen beigebracht. Ursache der Streitigkeiten zwischen den Eheleuten\nwar ihre \"finanzielle Misere\" und die Tatsache, daß der Ehemann \"sein Heil mehr und mehr im Alkohol suchte\" (UA 2). Im\nDezember 1980 versetzte sie ihm mit einem großen Küchenmesser einen Stich in die linke Brustseite und verfehlte dabei knapp die Lungenspitze. Einem zweiten Angriff der Angeklagten mit einem Brotmesser im Sommer 1981 konnte sich ihr\n\nEhemann entziehen. Im Jahre 1984 schlug sie ihm mit einem\nmetallenen Fleischklopfer mehrfach auf den Kopf; er erlitt\ndabei Platzwunden. Am 12. Juli 1986 stach sie ihm mit einem\nKüchenmesser - die Klingenlänge betrug 21 cm - in die Brust\nund in den rechten Oberarm; durch rechtzeitiges Ausweichen\nkonnte der Ehemann schwerwiegenden Verletzungen entgehen.\nDieser Vorfall wurde der Polizei von Mitbewohnern gemeldet,\ndas Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte jedoch eingestellt, weil ihr Ehemann, der trotz der Vorfälle \"an seiner\nFrau hing\" und deshalb stets davon abgesehen hatte, sie anzuzeigen, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch\n\nmachte.\n\nAm späten Nachmittag des 24. Dezember 1986 kam es erneut zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten. Als der Ehemann - der eine Eifersuchtshaltung entwickelt hatte, die\ndurch seine Frau noch geschürt wurde - sie während eines\nTelefongesprächs fragte, mit wem sie telefoniere, kam es zu\neinem heftigen Disput; sie schlug ihm ins Gesicht und forderte ihn auf, er solle sich \"zu seiner Mutter, der ’alten\nSau’ schaffen, sie selbst wolle zu ihren Kindern\" (UA 4). Im\nweiteren Verlauf des Streits - die Angeklagte hatte gegen\n18.30 Uhr ihre Tochter angerufen und gebeten, sie abzuholen\n- beherrschte \"Wut und Aggression\" sie derart, \"daß sie beschloß, ihm mit einem einzigen Messerstich wieder einmal\neinen gehörigen Denkzettel zu verpassen\". Mit einem vorn\nspitz zulaufenden Küchenmesser mit Wellenschliff folgte sie\nihrem Ehemann. Als dieser sich über das Bett beugte, um sich\nschlafen zu legen, stach sie ihm das Messer in Höhe des\nzehnten Wirbelkörpers etwa 7 cm rechts neben der Wirbelsäule\nvon hinten in den Rücken. Der Stich, der \"ohne allzugroßen\n\n56\n\nKraftaufwand\" (UA 6) geführt werden konnte, verursachte eine\n5 mm breite Wunde und durchtrennte das Unterhautfettgewebe,\ndie Muskelhaut sowie die Muskelfasern des Rückenstreckmuskels. Brustfell und Lunge wurden verletzt.\n\nAuf den Ausruf der zwischenzeitlich hinzugekommenen\nTochter \"Der blutet ja\" erwiderte die Angeklagte in \"absichtlicher Verharmlosung ihrer lebensbedrohenden Tat, es\nsei ja bloß ein 'Ritzerle’\". Der Ehemann versuchte, die\nWunde mit einem Pflaster abzudecken, was ihm mißlang. Die\nAngeklagte und deren Tochter verließen die Wohnung; sie\nnahmen das Telefon mit und zogen die Abschlußtür hinter sich\nzu. Der Ehemann wurde gegen 23.30 Uhr von der Polizei, die\nvon einer Nachbarin benachrichtigt worden war, gefunden und\nanschließend ärztlich versorgt. Ohne ärztliche Hilfe hätte\n\nLebensgefahr bestanden.\n\n2. Diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch\nwegen versuchten Totschlags.\n\na) Bedenklich ist schon die Annahme des Landgerichts,\ndie Angeklagte habe nicht nur den Tod ihres Ehemannes als\nmögliche Folge vorausgesehen, sondern sei damit \"auch in der\nWeise einverstanden\" gewesen, daß sie ihn \"billigend in\nKauf\" genommen habe (UA 5, 8). Näher begründet hat es diese\nAuffassung nicht. Festgestellt ist nur, daß die Angeklagte\nihrem Ehemann einen \"gehörigen Denkzettel... verpassen\"\nwollte. Dies besagt nicht ohne weiteres, daß sie den Tod als\nmögliche Folge ihrer Tat voraussah und damit einverstanden\nwar. Zwar kann bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen von\nder objektiven Gefährlichkeit der Handlungen auf bedingten\n\nTötungsvorsatz geschlossen werden. Angesichts der hohen\nHemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer die\nMöglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr\nder Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut\nhat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß\nauf bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen\nalle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in\nFrage stellen (BGHR § 212 Abs. 1 StGB Vorsatz bedingter 3,\n5, 7, 8, 9). Eine solche Gesamtwürdigung hat das Landgericht\nhier nicht vorgenommen. Sie hätte aber schon deshalb nahegelegen, weil die Tat nicht den ersten gefährlichen Angriff\nder Angeklagten auf ihren Ehemann darstellte. Ihre früheren\nGewaltakte hatten diesen nicht in Lebensgefahr gebracht. Es\nist also durchaus möglich, daß sie ihn auch jetzt nur verletzen wollte und darauf vertraute, er sei, wie bei ihren\nfrüheren tätlichen Angriffen, nur leicht verletzt. Dafür\nkann auch ihre Bemerkung gegenüber ihrer Tochter, die Verletzung sei ja bloß ein \"Ritzerle\", sprechen. Das Landgericht hat dazu zwar ausgeführt, die Äußerung sei in \"absichtlicher Verharmlosung ihrer lebensbedrohenden Tat\" gemacht worden (UA 5). Seinen Darlegungen ist aber nicht zu\nentnehmen, worauf es die Annahme absichtlicher Verharmlosung\nstützt; dies würde die Kenntnis von der wirklichen Schwere\nder Verletzungen voraussetzen. Dazu hat das Landgericht aber\nkeine Feststellungen getroffen.\n\nb) Rechtlicher Prüfung hält darüber hinaus die Annahme\ndes Landgerichts nicht stand, ein strafbefreiender Rücktritt\nvom Tötungsversuch liege nicht vor, weil die Angeklagte\n- wie der Tatrichter zur Begründung ausgeführt hat - \"nach\n\nihrer Vorstellung alles getan hatte, was zu tun war, und\ndann ihren Mann sich selbst überließ\" (UA 9). Dieser Erwägung liegt ersichtlich die Auffassung zugrunde, der\nTötungsversuch der Angeklagten sei beendet gewesen. Dies ist\nden Feststellungen aber nicht eindeutig zu entnehmen.\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nkommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten\nVersuch auf die Vorstellungen des Täters nach Abschluß der\nletzten Ausführungshandlung an. Danach ist der Versuch unbeendet, wenn der Täter - unabhängig von seinem ursprünglichen\nTatplan - in diesem Zeitpunkt glaubt, der Erfolg werde nicht\neintreten (BGH MDR 1988, 244 und BGH, Urteil vom 21. Januar\n1988 - 4 StR 653/87, jeweils m.Nachw.). Dafür, daß es hier\nso war, spricht die Bemerkung der Angeklagten zu ihrer\nTochter, sie habe dem Opfer nur ein \"Ritzerle\" beigebracht.\nDie gegenteilige Annahme hätte jedenfalls näherer Begründung\nbedurft, bei der auch der Umstand Berücksichtigung hätte\nfinden müssen, daß die Angeklagte ihren Ehemann schon bei\nfrüheren Gelegenheiten mit Messerstichen verletzt und ihn\ndadurch nicht in Lebensgefahr gebracht hatte. Das legt die\nVermutung nahe, daß sie die ihm ohne besonderen Kraftaufwand\n(UA 6) beigebrachte Stichverletzung auch diesmal für harmlos\ngehalten hat.\n\nBei einer solchen vom Landgericht nicht ausgeschlossenen Sachlage war ein Tötungsversuch nicht beendet. Das\nLandgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig, da es den\nVersuch für beendet hält - nicht erörtert, welche Vorstellungen die Angeklagte über die Möglichkeit, die Tat\nnoch zur Vollendung zu bringen, hatte. Dieser Erörterung\n\nhätte es aber bedurft.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-28/4-str-72-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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