{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-04-28_4_StR_33_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-04-28","aktenzeichen":"4 StR 33/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"JGG 1975 $S 47 a\n\nIn verbundenen Verfahren gegen einen Erwachsenen und einen\nJugendlichen oder Heranwachsenden kann das Revisionsgericht\ndie Sache an eine allgemeine Strafkammer statt an die Ju-\n\ngendkammer zurückverweisen, wenn sich das weitere Verfahren\n\nnur noch gegen den Erwachsenen richtet.","text_plain":"Ss\n\nNachschlagewerk: ja\nnur zu 4.\n\nBGHSt: ja\n\nStpo 1975 § 354 Abs. 2 und 3\nJGG 1975 $S 47 a\n\nIn verbundenen Verfahren gegen einen Erwachsenen und einen\nJugendlichen oder Heranwachsenden kann das Revisionsgericht\ndie Sache an eine allgemeine Strafkammer statt an die Ju-\n\ngendkammer zurückverweisen, wenn sich das weitere Verfahren\n\nnur noch gegen den Erwachsenen richtet.\n\nBGH, Urt. v. 28. April 1988 - 4 StR 33/88 - LG Hannover\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 33/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Jürgen PB ED zus zB. sehoren an\nGEM 1957 in 1, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n55\n\nSs\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. April 1988, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hannover vom\n11. September 1987, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und (vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten veI-\nurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Maßregel nach SS 69, 69 a StGB\nverhängt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\n\nhat mit der Sachbeschwerde hinsichtlich der Unterbringungsanordnung Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die - nur\ndiese betreffende - Verfahrensrüge nicht bedarf. Im übrigen\n\nist die Revision unbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen überfielen der Angeklagte\nund der frühere Mitangeklagte Thorsten BB den A@P-Markt\nin Hessisch-Oldendorf, indem sie kurz vor Geschäftsschluß\ndie drei anwesenden Kassiererinnen mit einem Revolver bedrohten und aus dem geöffneten Tresor Hartgeld in Höhe von\nca. 8.000 DM entwendeten. Anschließend schlossen sie die\nKassiererinnen im Büroraum ein und fuhren mit dem Pkw des\nAngeklagten nach Hameln, wo sie ein Bordell aufsuchten. Gegen ein Uhr morgens fuhren sie von Hameln nach Bückeburg zu-\n\nrück, wobei der Angeklagte den Pkw lenkte.\n\n2. Die Revision ist unbegründet, soweit sie den Schuldund Strafausspruch, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die\nAnordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer neuen\nFahrerlaubnis betrifft. Insoweit ist lediglich folgendes zu\n\nbemerken:\n\nZwar kann die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten\nim Hinblick auf die von ihm aufgenommene Alkoholmenge ohne\nVerletzung des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\"\nnicht so beantwortet werden, daß - wie das Landgericht es im\nAnschluß an die Ausführungen des Sachverständigen tut - \"anhand des Tathergangs die Blutalkoholkonzentration auf ca.\n3,26 %0o geschätzt\" wird. Auch bleibt unklar, aufgrund welcher Berechnung der Sachverständige - und ihm folgend das\nLandgericht - Blutalkoholkonzentrationen von 2,70 bzw. 4,56\n\nDICH\n\nbzw. 3,26 %0 bestimmt hat (UA 15); es ist nicht erkennbar,\nob er hierbei von dem Ergebnis der am folgenden Tag entnommenen Blutprobe oder von den vor der Tat genossenen\nTrinkmengen ausgegangen ist (zur Rückrechnung ausgehend von\neiner Blutprobe vgl. BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; zur Bestimmung des Blutalkoholwerts aufgrund der aufgenommenen Trinkmengen vgl. BGHSt 34, 29, 32; BGH NSt2 1986, 114 Nr. 1; VRS\n71, 177; zur Kontrollberechnung, ob den Angaben eines Angeklagten zu den von ihm getrunkenen Alkoholmengen Glauben geschenkt werden kann, vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7 und 8). Bei der Prüfung, ob die Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten gem. § 20 StGB völlig aufgehoben war, ist\njedoch außer der Höhe der Blutalkoholkonzentration auch sein\nvor, bei und nach der Tatausführung gezeigtes Verhalten zu\nberücksichtigen (vgl. BGH StV 1986, 148; BGHR StGB S§ 20\nBlutalkoholkonzentration 1). Insoweit hat das Landgericht im\nErgebnis zutreffend einen Ausschluß der Schuldfähigkeit verneint, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, daß der Angeklagte noch in der Lage war, mit dem Pkw von Bückeburg nach\nHessisch-Oldendorf, von dort nach Hameln und später zurück\nnach Bückeburg zu fahren. Von einer alkoholbedingt erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gem. § 21 StGB\n\nist das Landgericht ausgegangen.\n\n3. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit\ndarin die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, da die Ausführungen des Landgerichts hierzu nicht frei von Widersprüchen\n\nund lückenhaft sind.\n\na) Die Strafkammer geht zunächst davon aus, daß bei dem\nAngeklagten \"eine schwere seelische Abartigkeit in Form der\nSpielsucht, die als Ausdruck eines Ödipuskomplexes zu werten\nsei, vorläge\" (UA 16). Später erklärt sie dann, es sei bei\ndem Angeklagten eine \"schwere neurotische Störung\" gegeben;\nes handele sich um eine \"Störung mit Krankheitswert, auf die\ndie Spielsucht und der erhebliche Alkoholmißbrauch aufgepropft sind\" (UA 19). Diese Ausführungen sind nicht ohne\nweiteres miteinander vereinbar, weil danach zweifelhaft\nbleibt, ob die schwere neurotische Störung oder die festgestellte Spielsucht die eingeschränkte Schuldfähigkeit des\nAngeklagten begründen sollen.\n\nDurch den vom Landgericht verwendeten Zusatz \"mit\nKrankheitswert\" könnte die pathologische Bedingtheit der\nStörungen des Angeklagten zum Ausdruck gebracht worden sein.\nDann müßten sie aber den krankhaften seelischen Störungen\nzugeordnet werden (BGHSt 34, 22, 24/25; BGH NStZ 1988, 69).\nEine nicht pathologisch bedingte Störung kann nur dann Anlaß\nfür die Unterbringung sein, wenn sie in ihrem Gewicht den\nkrankhaften seelischen Störungen - bei Ausschluß der weniger\ngewichtigen - entspricht (BGHSt 34, 22, 28 m. w. Nachw.).\n\nb) Davon abgesehen kommt eine Unterbringung nach S 63\nStGB aber nur in Betracht, wenn von dem Täter \"infolge\nseines Zustandes\" erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten\nsind. Zwischen dem seelischen Zustand und seiner Gefährlichkeit muß somit ein symptomatischer Zusammenhang gegeben sein\n(BGHSt 34, 22, 27), die begangenen und die noch zu erwartenden rechtswidrigen Taten und der seelische Zustand des\nTäters müssen in einem ursächlichen Zusammenhang stehen\n(BGHSt 27, 246, 249).\n\n55\n\nInsoweit fehlt es in dem angefochtenen Urteil an hinreichenden Feststellungen. So wird nicht dargelegt, inwiefern der schwere Raub und/oder die Trunkenheitsfahrt Ausfluß\nder neurotischen Störung des - nicht vorbestraften - Angeklagten waren. In Anbetracht dessen, daß der Angeklagte\ntrotz der nicht unerheblichen Beute am Tatabend keine Spielhalle aufgesucht hat, erscheint es zweifelhaft, ob er durch\nseine Spielsucht zur Raubtat bestimmt worden ist. Es hätte\nauch näherer Darlegungen bedurft, inwieweit durch die neurotische Störung des Angeklagten \"die Rückfallgefahr bereits\nvorgegeben\" sei (UA 19), inwiefern also mit bestimmter Wahrscheinlichkeit aufgrund des seelischen Zustandes des Täters\nkünftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien\n(vgl. Lackner 17. Aufl. S 63 StGB Anm. 2 c aa und bb).\n\n4. Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer und nicht\n\nan eine Jugendkammer zurück.\n\nZwar hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger\nRechtsprechung (vgl. etwa die Beschlüsse vom 16. Oktober\n1981 - 2 StR 408/81 = NJW 1982, 1237 und vom 25. März 1982\n- 4 StR 81/82, sowie das Urteil vom 23. Mai 1984 - 3 StR\n117/84 = StV 1984, 409, 410) angenommen, die Zurückverweisung müsse auch dann an eine Jugendkammer erfolgen, wenn\nsich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richte,\nwobei zur Begründung auf § 47 a JGG verwiesen wird. Daran\n\nhält der Senat jedoch nicht mehr fest.\n\nDiese Rechtsprechung ist - soweit ersichtlich - durch\nden Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1981\n\n_- 2 StR 408/81 - begründet worden. Diese Entscheidung beruft sich zur Begründung ihrer Ansicht auf den Beschluß des\n5, Strafsenats vom 22. Januar 1980 (nicht 1981) - 5 StR\n12/80. Dort bestand jedoch eine andere Verfahrenslage, weil\nauch noch nach der Zurückverweisung ein Heranwachsender am\nVerfahren beteiligt und deshalb die Jugendkammer zuständig\n\nwar.\n\nAuch die Entscheidung BGHSt 30, 260, 262, auf die in\nder Folgezeit - neben der Entscheidung vom 16. Oktober\n1981 - zur Begründung zumeist Bezug genommen wurde (z.B. BGH\nStv 1984, 409, 410), betrifft einen anderen Fall. Dort war\nausdrücklich die Verfahrensrüge erhoben worden, daß die\nSache vor der allgemeinen statt - wie nach § 103 Abs. 2 JGG\nerforderlich - vor der Jugendkammer verhandelt worden sei.\nDie Rüge erwies sich als begründet; deswegen wurde das Ver-\n\nfahren an die Jugendkammer zurückverwiesen.\n\nHier hat die Hauptverhandlung vor der zuständigen\nJugendkammer stattgefunden und es stellt sich nunmehr die\nFrage, welches Gericht für die nach Zurückverweisung erforderliche erneute Hauptverhandlung, die lediglich noch einen\nErwachsenen betrifft, zuständig ist. In diesem Fall ist eine\nZurückverweisung an die Jugendkammer nicht notwendig:\n\n§ 47 a Satz 1 JGG erklärt nur, daß ein Jugendgericht\nsich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären dürfte, weil die Sache vor ein für allgemeine\nStrafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer\nOrdnung gehöre. Für die vom Bundesgerichtshof als Revisionsgericht zu treffende Entscheidung besagt diese Bestimmung\n\nSS\n\nhingegen nichts. In der Revisionsinstanz gibt es keine Jugendgerichte. Die Beantwortung der Frage, wie das Revisionsgericht im Falle einer Zurückverweisung zu entscheiden hat,\nkann sich daher nicht nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes, sondern muß sich nach den Bestimmungen der\n\nStrafprozeßordnung richten.\n\nNach S$S 354 Abs. 2 StPO ist die Sache an eine andere\nKammer des Gerichts oder an ein anderes Gericht gleicher\nOrdnung zurückzuverweisen. Die Jugendkammer ist gegenüber\nder allgemeinen Strafkammer grundsätzlich kein höherrangiges\nGericht (BGHSt 18, 79, 82). S 209 a StPO stellt sie nur im\nSinne der SS 4 Abs. 2, 209, 210 Abs. 2 StPO höheren Gerichten gleich.\n\nDarüber hinaus eröffnet aber § 354 Abs. 3 StPO dem Revisionsgericht sogar die Befugnis, auch an ein Gericht\nniederer Ordnung zurückzuverweisen, wenn die noch in Frage\nkommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.\nDamit ist für das Revisionsgericht eine Entscheidungsmöglichkeit gegeben, die der Tatrichter (nach Eröffnung des\nHauptverfahrens) gemäß § 269 StPO nicht hat. Dasselbe folgt\naus § 355 StPO: Hiernach kann das Revisionsgericht an ein\nörtlich oder sachlich zuständiges Gericht verweisen, während\nfür den Tatrichter eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit ausgeschlossen ist (BGHSt 16, 391, 392) und wegen\nsachlicher Unzuständigkeit nur an ein höheres Gericht verwiesen werden darf (S 269 StPO).\n\nDaraus ergibt sich, daß die für den Tatrichter beste-\n\nhenden Vorschriften nicht auf die Entscheidungsbefugnis des\n\n- 10 -\n\nRevisionsgerichts übertragen werden können. Das hat seinen\nGrund darin, daß es nicht mehr auf die vergangene sondern\nfür das weitere Verfahren auf die gegenwärtige Rechtslage\nankommt (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juni 1977 - 3 StR 160/77,\nbei Holtz MDR 1977, 810, 811 und Urteil vom 1. Februar 1984\n- 2 StR 623/83, bei Holtz MDR 1984, 444). So hat der Bundesgerichtshof auch im umgekehrten Fall (Beendigung des Verfahrens gegen den erwachsenen, Weiterführung gegen den jugendlichen Angeklagten) die Sache von der allgemeinen Strafkammer an die Jugendkammer zurückverwiesen (BGHSt 21, 288,\n291). An dieser Rechtslage hat sich durch S 47 a JGG nichts\ngeändert. Die Erwägungen, die der Regelung des $S 47 a JGG\nzugrunde liegen (vgl. BGHSt 30, 260, 262), treffen für die\nbeim Revisionsgericht bestehende Verfahrenslage nicht zu.\n\nDie anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben\nauf Anfrage erklärt, daß sie an Entscheidungen, die dieser\nAuffassung entgegenstehen, nicht festhalten.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-28/4-str-33-88","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 47a","ref_norm":"47a","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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