{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-04-28_4_StR_32_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-04-28","aktenzeichen":"4 StR 32/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF 7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 32/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFritz SB aus SEE ; geboren an > 1943\n>.\n\nin‘\n\nwegen Totschlags\n\nwıIl\n\nSF\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. April 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt «ED\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSF\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 30. September 1987 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren neun Monaten verurteilt.\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde ist begründet;\neiner Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.\n\n1. Der Angeklagte, der seit vier Jahren in derselben\nstädtischen Unterkunft ein Zimmer bewohnte wie der Frührentner\nK., ist mit diesem fast täglich - häufig in Gaststätten -\nzusammen gewesen. \"Sie waren gut miteinander befreundet\". Am\n28. April 1987 hat der Angeklagte den K., mit dem er zuvor\nwieder mehrere Gaststätten besucht hatte, in seinem Zimmer durch\neinen Stich in die Brust mit einem Fleischermesser getötet. Nach\n\nden Feststellungen war kein Streit zwischen den beiden voraus-\n\ngegangen (UA 27), K. habe jedoch von dem Angeklagten nach der\nRückkehr von der Zechtour noch Bier mit den Worten verlangt:\n\"Kinderficker, mach mal eine Flasche Bier auf\". Der Angeklagte,\ndessen Blutalkohol zu diesem Zeitpunkt maximal 2,1 %0 betrug,\nsei wegen dieser Anrede so in Wut und Erregung geraten, daß er\nsofort zugestochen habe. Zwischen ihm und K. habe zwar,\nbesonders wenn sie alkoholisiert gewesen seien, ein \"rüder\nUmgangston\" geherrscht, und es sei auch zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen (UA 14/15). K. habe aber vor der Tat nie\n\"Kinderficker\" zu dem Angeklagten gesagt. Dieser ist im Jahre\n1972 zwar wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit\nUnzucht mit einem Kind und mit Blutschande zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt worden; er hat\ndiese Verurteilung jedoch nicht akzeptiert und - entgegen dem\ndamaligen Urteil - immer noch behauptet, keinen Geschlechtsverkehr mit dem Kind gehabt zu haben.\n\nDas Landgericht hat in der Äußerung des K. keine schwere\nBeleidigung im Sinne des § 213 StGB 1. Alternative gesehen: In\nAnbetracht des konkreten Geschehensablaufs und des Lebenskreises\nder Beteiligten habe angesichts des Umstands, \"daß diese\nÄußerung den Tatsachen entsprach\", keine Beleidigung vorgelegen,\nzumal der Angeklagte von K. gewußt habe, \"daß dieser, wenn er\nalkoholisiert war, schon mal laut wurde und ihn beschimpfte\"\n\n(UA 29). Auch ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne der\n2. Alternative des § 213 StGB liege nicht vor. Dagegen spreche\nschon der Umstand, daß es nicht zu der Tat gekommen wäre, wenn\nder Angeklagte keinen Alkohol getrunken hätte. Aus früheren\nVerfahren sei ihm bekannt gewesen, daß er unter Alkoholein-\n\n4\n\nwirkung zu Straftaten neige, und letztlich seien dem Angeklagten\nauch Beleidigungen von K., wenn auch nicht in der Form des\n\nwortes \"Kinderficker\", nicht neu gewesen.\n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nFür die Entscheidung der Frage, ob eine Beleidigung als\nschwer zu werten ist, kommt es - wie das Landgericht nicht\nverkannt hat - nicht darauf an, wie der Täter die Beleidigung\naufgefaßt hat, maßgebend sind vielmehr objektive Gesichtspunkte\n(BGH NStZ 1981, 300/301; 1982, 27). Dabei ist von dem konkreten\nGeschehensablauf sowie den Anschauungen im Lebenskreis der Beteiligten auszugehen; das eigene Verhalten des Täters und des\nOpfers einschließlich der gesamten Beziehungen der beiden zueinander sind dabei zu berücksichtigen (Lackner, StGB 17. Aufl.\n§ 213 Anm. 2 am. w. Nachw.).\n\nDie Strafkammer stützt zwar ihre Ansicht, eine schwere\nBeleidigung durch K. habe nicht vorgelegen, auf diese Grundsätze; allein mit dem Hinweis auf den Wahrheitsgehalt der\nÄußerung und auf frühere Beschimpfungen durch K. ist diese\nWertung aber nicht ausreichend begründet. Nach den Feststellungen war der Angeklagte zuvor noch nie von K. mit dem\nAusdruck \"Kinderficker\" angeredet worden. Der Umstand, daß K.\nden Angeklagten schon häufiger beschimpft hatte und daraus keine\ngrößeren Auseinandersetzungen entstanden waren, besagt noch\nnicht, daß dieser auch damit rechnen mußte, von K. in dieser\nWeise angesprochen zu werden, und daß deshalb darin keine\nschwere Beleidigung zu sehen ist. Das Landgericht hat im Gegenteil - in anderem Zusammenhang (UA 15) - festgestellt, der An-\n\ngeklagte habe K. von seiner Verurteilung wegen Unzucht berichtet\nund beide seien sich darin einig gewesen, \"daß man darüber nicht\nspaßen solle\". Auch aus dem Hinweis des Landgerichts auf den\nLebenskreis der Beteiligten ergibt sich nicht, daß die an sich\nschwere Beleidigung hier anders zu bewerten ist: Taten aus dem\nBereich der Sexualdelikte gegen Kinder werden auch in den\nKreisen, in denen sich der Angeklagte und sein Opfer aufhielten,\nals besonders schimpflich angesehen, und in Strafvollzugsanstalten, in denen sich der Angeklagte mehrere Jahre befunden\nhat, nimmt die Gruppe der Sittlichkeitstäter in der Wertskala\nder Einschätzung der Mitgefangenen häufig die unterste Stufe ein\n(vgl. Kerner in Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug 3. Aufl.\n\nS. 340).\n\nEine Beleidigung ist hier schließlich auch nicht deshalb zu\nverneinen, weil \"die Äußerung den Tatsachen entsprach\", wie das\nLandgericht meint. Der Umstand, daß der Angeklagte tatsächlich\nwegen eines Sexualdelikts verurteilt worden ist, schließt nicht\naus, daß durch die Art und Weise, in der auf diese Verurteilung\nangespielt wird, nach ihrem objektiven Erklärungswert (BGH NStZ\n1982, 27) Kundgabe von Mißachtung zum Ausdruck kommt (vgl. auch\nBGHSt 8, 325, 326), wobei hier noch zu berücksichtigen ist, daß\n\ndie Verurteilung mehr als 14 Jahre zurücklag.\n\nDie Verneinung der Voraussetzungen der 1. Alternative des\n§ 213 StGB ist danach angesichts der vom Landgericht angenommenen Vorgeschichte der Tat nicht ausreichend begründet. Das\nführt in diesem Fall zur Aufhebung des gesamten Urteils. Die in\ndiesem Zusammenhang bedeutsamen Feststellungen zum Strafausspruch lassen sich nicht von denen zum Schuldspruch trennen, weil\n\ndie Motivationslage des Angeklagten zur Tat gehört.\n\n7 SF\n\nEs ist nämlich zu berücksichtigen, daß den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, wann sich der Angeklagte\nerstmals darauf berufen hat, eine beleidigende Äußerung des K.\nsei der Anlaß zu der Tat gewesen. Die in den Urteilsgründen\nwiedergegebenen Erklärungen des Angeklagten gegenüber verschiedenen Personen unmittelbar nach der Tat (UA 19/20)\nenthalten keinen Hinweis auf eine der Tat vorausgegangene\nBeleidigung des Angeklagten durch K.. Der Bundesgerichtshof hat\nschon wiederholt darauf hingewiesen, daß der Tatrichter nicht\nverpflichtet ist, entlastende Angaben des Angeklagten, für deren\nRichtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, ohne\nweiteres als unwiderlegt hinzunehmen. Vielmehr muß er sich auf\nder Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob\ndiese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu\nbeeinflussen (BGH NStZ 1983, 133, 134; BGHSt 34, 29, 34;\nHürxthal in KK 2. Aufl., S$S 261 StPO Rdn. 28 m. w. Nachw.).\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-28/4-str-32-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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