{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-04-28_4_StR_166_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-04-28","aktenzeichen":"4 StR 166/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2 BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 166/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen 5 mim aus KW, seboren an ED\n\n1954 in LM, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwi\n\n57\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n28. April 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nII.\n\nIIl.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n30. November 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. im Einzelstrafausspruch im Fall II 12\nder Urteilsgründe,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n27\n\nDie zunächst unbeschränkt eingelegte Revision wendet\nsich mit der Sachbeschwerde nur noch gegen den Strafausspruch. Die darin liegende Teilrücknahme des Rechtsmittels\nist zwar unwirksam, da der Verteidiger hierzu keine ausdrückliche Ermächtigung erhalten hat (§ 302 Abs. 2 StPO).\nWeil die Revision aber zum Schuldspruch keine Beanstandungen\nerhebt, ist sie insoweit wegen Fehlens der in § 344 StPO\nvorgeschriebenen Begründung unzulässig (BGH, Beschluß vom\n9. Juli 1985 - 4 StR 334/85 - m. w. Nachw.).\n\nDie Revision ist zum Strafausspruch - mit Ausnahme des\nEinzelstrafausspruchs im Falle II 12 der Urteilsgründe und\ndamit im Gesamtstrafenausspruch - unbegründet im Sinne des\ns 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts in der Antragsschrift vom 8. April 1988\n\nBezug genommen.\n\nDer Einzelstrafausspruch im Fall II 12 der Urteilsgründe kann hingegen keinen Bestand haben, weil das Landgericht\ndas Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit\n(s 21 StGB) nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Das\nLandgericht nimmt an, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten\nzum Zeitpunkt der Tat habe \"1,8 bis 2,05 Promille\" betragen\n(UA 21); \"diese Werte allein reichen für die Annahme einer\nverminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht\naus\" (UA 30). Wie das Landgericht diese Blutalkoholwerte\nerrechnet hat, legt es in den Urteilsgründen nicht dar. Es\n\nist jedoch von zu niedrigen Werten ausgegangen:\n\nDem Angeklagten ist um 19,32 Uhr eine Blutprobe entnommen worden, die einen Blutalkoholgehalt von 1,62 %0 ergab.\nNach gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist, um eine Benachteiligung des Täters auszuschließen, mit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 %0 zurückzurechnen und ein Sicherheitszuschlag von 0,2 %0 hinzuzufügen (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2). Damit ergibt sich für\ndie Tatzeit um 17,45 Uhr ein Blutalkoholgehalt von 2,17 %o.\nBei einem deutlich über 2 %0 liegenden Blutalkoholgehalt ist\naber regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen des\n§ 21 StGB zu bejahen (BGHR StGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 4 m. w. Nachw.). Da hierdurch die Schuld des Täters\ngrundsätzlich gemindert ist (vgl. Dreher/Tröndle 43. Aufl.\n§ 21 StGB Rdn. 6), kommt eine Strafrahmenverschiebung nach\n§ 49 Abs. 1 StGB in Betracht, die zu einer Herabsetzung der\n- ohnedies vom Landgericht recht hoch bemessenen - Einzel-\n\nstrafe führen kann.\n\nDie demnach erforderliche Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall II 12 der Urteilsgründe hat die Aufhebung\n\n57\n\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen\nEinzelstrafaussprüche und der Maßregelausspruch werden von\ndem Rechtsfehler nicht berührt; sie können daher bestehenbleiben.\n\nSalger Knoblich Jähnke\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-28/4-str-166-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-28/4-str-166-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.215368+00:00"}}