{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-04-26_4_StR_157_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-04-26","aktenzeichen":"4 StR 157/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ef\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nA StR 157/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n> u aus HE, seboren am\nZB (Türkei),\n\nwegen Totschlags\n\n33\n\nDer A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n26. April 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 11. Dezember 1987 im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Fntscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren sechs Monaten\nverurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sach-\n\nlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\nDie Verfahrensrüge ist mangels Tatsachenvortrags\n\nnach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet\nim Sinne des § 2349 Abs. 2 StPo.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben,\nweil das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des\n§ 213 StGB 2. Alternative mit Erwägungen verneint hat, die\n\nrechtlicher Nachprüfung nicht standhalten.\n\nKs hat in diesem Zusammenhang nach der - rechtlich nicht\nzu beanstandenen - Verneinung der Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB ausgeführt, daß den - im einzelnen dargestellten - Milderungsgründen \"das brutale, von absolutem Vernichtungswillen des Angeklagten geprägte Tatgeschehen\" entgegenstehe. Der Angeklagte habe \"mit mindestens 13 wuchtigen Hammerschlägen auf den Kopf seiner Freundin\" seinem eigenen Kind\ndie Mutter genommen, weil er sich mit einer Trennung von ihr\n\nnicht habe abfinden wollen (UA 37).\n\nNach diesen Formulierungen läßt sich nicht ausschließen,\ndaß die Strafkammer mit der Hervorhebung des \"absoluten Vernichtungswillens\" des Angeklagten, der nach den Feststellungen\nmit direktem Vorsatz gehandelt hat (UA 31), strafschärfend auf\ndas Tatbestandsmerkmal des Tötungsvorsatzes abgestellt und dieses damit unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB doppelt verwertet\nhat (vgl. BGHR StGB § 46 III Tötungsvorsatz 1). Außerdem läßt\nsich der knappen Begründung nicht hinreichend entnehmen, ob und\nin welchem Umfang das Landgericht bei der Bewertung der Art der\nTatausführung berücksichtigt hat, daß die Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten in diesem Zeitpunkt infolge einer tiefgreifen-\n\nden Bewußtseinsstörung (UA 32, 33) erheblich vermindert war.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf\ndie Art der Tatausführung einem vermindert schuldfähigen\nTäter nicht ohne weiteres in gleicher Weise strafschärfend\nzur Last gelegt werden wie einem voll Schuldfähigen. Es\nist vielmehr zu prüfen und bei der Strafzumessung zu beachten, ob und in welchem Umfang die Art der Tatausführung gerade durch die geistig-seelische Ausnahmesituation des Täters\nbedingt ist (BGHSt 16, 360, 363; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 5; BGH NStZ 1987, 453; 1988, 125). Zwar ist es\nnicht unzulässig, die Handlungsintensität auch in solchen\nFällen zu berücksichtigen; der Tatrichter muß sich der besonderen Situation aber bewußt sein und ihr - in einer für\ndas Revisionsgericht nachprüfbaren Weise - Rechnung tragen\n(BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2 bis 5; BGH, Urt. v. 29. März\n1988 - 1 StR 70/88).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-26/4-str-157-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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