{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-04-26_4_StR_147_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-04-26","aktenzeichen":"4 StR 147/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 147/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter R aus HEMB, geboren am 1553\ninW ‚ zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nSZ\n\n5%\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n26. April 1988 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 30. November 1987 im Maßregelausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Es hat\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den\nSchuld- und den Strafausspruch richtet. Sie führt aber zur\nAufhebung des Maßregelausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDie Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei Personen in\nBetracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur\nvorübergehenden Zustand im Sinne der $S§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4).\nHier hat der Angeklagte die Tat, die zur Unterbringung geführt hat, unter Alkoholeinfluß begangen. Das Landgericht\nhat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht\nund angenommen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nzur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei; diese Beeinträchtigung beruhe \"auf der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in Verbindung mit dem zuvor genossenen Alkohol\"\n(UA S. 20). Dem ist zu entnehmen, daß die Persönlichkeitsstruktur allein die Verminderung der Steuerungsfähigkeit\nnoch nicht bewirkt hat, vielmehr letztlich der Alkoholgenuß.\nDies hat das Landgericht im Ergebnis mit seinen Ausführungen\nzu § 63 StGB verdeutlicht, die verminderte Schuldfähigkeit\nsei \"nicht nur auf den Alkoholmißbrauch des Angeklagten zurückzuführen, sondern insbesondere auf die Tatsache, daß er\neine leicht erregbare, hochgradig abnorme epileptoide Persönlichkeit\" sei (UA S. 25). In Fällen dieser Art, in denen\ndie Verminderung der Schuldfähigkeit durch die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten mit verursacht ist, diese aber\nletztlich auf Alkoholgenuß zurückzuführen ist, kann $S 63\nStGB nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an\neiner krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter\nWeise alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR\nStGB $S 63, Zustand 2, 3, 6). Den Feststellungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, ob dies hier der Fall ist.\n\nIX\n\nAus der Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte sei \"Konfliktstrinker\" (UA S. 21) ergibt sich eher, daß kein dauernder Zustand zur Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt\nhat. Sollte die neue Hauptverhandlung diese Annahme bestätigen, so wird auch die Anwendung des S 64 StGB zu prüfen\nsein.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-26/4-str-147-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-26/4-str-147-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.969039+00:00"}}