{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-04-21_4_StR_125_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-04-21","aktenzeichen":"4 StR 125/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bi\n\n47\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 125/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus OD. sort geboren am\n\nwegen Diebstahls\n\nwI\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. April 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n25. November 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nzur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nl. Die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält einen\nunauflösbaren Widerspruch. Einerseits hält es die Strafkanmmer für möglich, daß der Hauptbelastungszeuge ra, der im\nvorliegenden Verfahren Fragen zur Mittäterschaft des Angeklagten unter Berufung auf ein angebliches Auskunftsverwei-\n\ngerungsrecht nicht beantwortet hat, bei seinen früheren Vernehmungen den Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte,\nwährend sie andererseits ihre Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten aufgrund der Vernehmung der früheren\nVerhörspersonen des Zeugen rg gewinnt, die übereinstimmend bestätigt haben, daß Pi den Angeklagten ihnen gegenüber als Mittäter bezeichnet hat. Damit setzt sich die\nStrafkammer in Widerspruch zu der offengelassenen Möglichkeit - von der zugunsten des Angeklagten auszugehen ist -,\ndaß der Zeuge bei seinen früheren Vernehmungen den Angeklagten zu Unrecht der Mittäterschaft bezichtigt hat. Das Urteil\nkann deshalb keinen Bestand haben.\n\n2. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hinge-\n\nwiesen:\n\na) Die Pflicht zur vollständigen Aufklärung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen (§ 244 Abs, 2 StPO) gebietet es, der Behauptung über die angeblich falsche Aussage\ndes Zeugen Po bezüglich eines gemeinsamen Einkaufs mit\ndem Angeklagten unter Verwendung der entwendeten Schecks\nnachzugehen (auch wenn das Verfahren gegen den Angeklagten\ninsoweit vorläufig eingestellt wurde). Dabei muß nicht entscheidend sein, daß der Zeuge kein Datum nannte, wenn der\nVorgang im übrigen eindeutig identifizierbar und zeitlich\neinzuordnen ist. Sollte sich nämlich aus Zeugenaussagen\nund/oder dem eingereichten Scheck ein Einkaufszeitpunkt ergeben, für den der Angeklagte ein Alibi hat, könnte eine\nsolche falsche Belastung des Angeklagten durch den Zeugen\nPB auf die Beurteilung von dessen Glaubwürdigkeit auch\nim übrigen von Einfluß sein.\n\n77\n\nb) Es kann nicht gegen den Angeklagten verwendet werden, daß er es unterlassen habe, die Zeugin > zum Beweis dafür zu benennen, daß er nicht mit den anderen Tätern\ngemeinsam von der Wohnung PB zum Tatort gefahren sei.\nAbgesehen davon, daß die Zeugin vom Gericht geladen war und\ndie Aussage verweigert hat, würde ein solches Verlangen\ndarauf hinauslaufen, daß ein Angeklagter bei Meidung von\nNachteilen bestimmte entlastende Beweise anzutreten habe. So\nwie der Angeklagte das Recht hat, auf die Beschuldigung zu\nschweigen, ohne daß daraus für ihn nachteilige Schlüsse hinsichtlich des Tatgeschehens gezogen werden dürfen (BGH bei\nPfeiffer/Miebach in NStZ 1984, 16 und 1984, 209; Treier in\nKK S 243 StPO Rdn. 47), kann er nicht verpflichtet werden,\nbestimmte entlastende Beweisamträge zu stellen. Hier greift\ngegebenenfalls die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts\n(s 244 Abs. 2 StPO) ein.\n\nSalger Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-21/4-str-125-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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