{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-04-21_4_StR_116_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-04-21","aktenzeichen":"4 StR 116/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+2\n\nFE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 116/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf Marion EB ge zus EB, seboren am\nEEE 1955 in zg@p, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nwıIl\n\n48\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. April 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n17. November 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der Maßregelausspruch bleibt bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe\nverurteilt. Sie hat außerdem seine Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten\nist im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch ist\n\naber auf die Sachrüge aufzuheben (S 349 Abs. 4 StPO). Der\n\nFehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, berührt\nnicht die Anordnung, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Der Maßregelausspruch ist deshalb auf-\n\nrechtzuerhalten.\n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht\nstand, weil die Strafkammer sich nicht ausreichend damit\nauseinandergesetzt hat, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB\nvorliegen und ob deshalb die gegen den Angeklagten ausgesprochene Strafe - wie beim Mittäter geschehen - nach den\nss 21, 49 StGB zu mildern ist. Nach ihren Darlegungen ist\nzwar auszuschließen, daß der Angeklagte schuldunfähig gewesen ist. Es besteht aber die Möglichkeit, daß seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert\nwar. Das Landgericht geht davon aus, daß beim Angeklagten\nzur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2 %0 vorgelegen haben kann. Zwar teilt der Tatrichter die Berechungsgrundlage hierfür nicht vollständig mit, auch sonst läßt\nsich den Urteilsgründen nicht ausreichend klar entnehmen,\nwelche vom Angeklagten getrunkene Alkoholmenge der Berechnung zugunde gelegt worden ist (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2) und ob die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze über die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7)\nbeachtet worden sind. Der Generalbundesanwalt hat jedoch\nzutreffend ausgeführt, daß sich nach den Angaben des Tatrichters dessen Annahme nachvollziehen läßt, die Blutalkoholkonzentration habe den Wert von 2 %0o nicht überschritten.\n\nL8\n\nBei der Prüfung, ob eine auf einer solchen alkoholischen Beeinflussung beruhende Beeinträchtigung zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat, hat der Tatrichter aber nicht bedacht, daß der Angeklagte vor der Tat\n\"tageweise unterbrochen\" erhebliche Mengen Rauschgift - und\nzwar Heroin oder statt dessen Kodein-Kompretten (UA 43) - zu\nsich genommen hat. Das Landgericht nimmt an, er habe zur\nTatzeit nicht unter einer akuten Drogeneinwirkung gestanden,\nweil er sich \"letztmals am Tage vor der Tat eine Heroininjektion gesetzt\" gehabt habe (UA 55). Es befaßt sich mit der\nFrage, ob dies zu Entzugserscheinungen geführt habe. Insoweit hat es sich ohne Rechtsfehler die Überzeugung verschafft, daß Entzugserscheinungen, \"welche für die Tat von\nBedeutung sein könnten\", nicht vorgelegen haben (UA 47, 55).\nNicht auseinandergesetzt hat es sich aber mit der weiteren\nfür die Anwendung des § 21 StGB bedeutsamen Frage, ob sich\ndas eingenommene Betäubungsmittel bei den zum Teil erheblichen Abbauzeiten (vgl. Kemper DAR 1987, 391, 394) zur Tatzeit noch ausgewirkt und die Wirkung des genossenen Alkohols\nerhöht hat (vgl. Rüth in LK, 10. Aufl. § 316 StGB Rdn. 40,\n47; Lackner, StGB 17. Aufl. § 315 c Anm. 4a m. Nachw.).\nDies kann die Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben, zumal die Erwägungen des Landgerichts zum\nAusschluß einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit\nnicht bedenkenfrei sind. Daß der Angeklagte bei der Öffnung\neiner verschlossenen Tür Widerstände überwunden, sich \"zielbewußt und situationsadäquat\" verhalten und eine \"detailgenaue Erinnerung an den Tatablauf\" gehabt hat (UA 56, 57),\nist für die Einsichtsfähigkeit von Bedeutung, steht aber einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auch\n\nbei einem rauschmittelgewöhnten Menschen wie dem Angeklagten nicht ohne weiteres entgegen (BGHSt 34, 22, 26; BGHR\nStGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4; BGH, Urteil vom\n\n24. März 1988 - 4 StR 18/88).\n\nSalger Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-21/4-str-116-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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