{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-04-12_4_StR_149_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-04-12","aktenzeichen":"4 StR 149/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 149/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter L «ui aus Cm . seboren am\nGERSEED 19:5 ir \"u U a. 2:\n\nZeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts am 12. April 1988 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Essen vom\n14. Oktober 1987 werden auf seine Kosten ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach 8 346 Abs. 2 StPO aufzufassende \"Beschwerde\"\ndes Angeklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Essen\nvom 10. Dezember 1987, durch den seine Revision gegen das\nUrteil vom 14. Oktober 1987 als unzulässig verworfen wurde,\nist unbegründet. Das Urteil ist dem Pflichtverteidiger\ndes Angeklagten, Rechtsanwalt VE . am 6. Novenmber 1987 ordnungsgemäß zugestellt worden; Rechtsanwalt\ncu war nicht mehr Verteidiger des Angeklagten, da\nseine Bestellung als Verteidiger am 14. Oktober 1987 zurückgenommen worden war (Bd. I Bl. 253 d.A.) und er sich\nbis dahin nicht erneut als Verteidiger bestellt hatte.\nWeil eine Revisionsbegründung innerhalb der in § 345\nAbs. 1 StPO bestimmten Monatsfrist nicht bei Gericht eingegangen ist, hat das Landgericht die Revision zu Recht\nals unzulässig verworfen. Die Gründe, warum die Frist des\n8 345 Abs. 1 StPO versäumt wurde, sind im Rahmen der Prüfung nach § 346 Abs. 1 StPO ohne Bedeutung (BGH, Beschluß\nvom 13. Januar 1988 - 4 StR 372/87).\n\n2. Dem Angeklagten kann auch keine Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision gewährt werden. Es kann dahinstehen, ob den Angeklagten an der Versäumung der Frist\nzur Revisionsbegründung und an der Versäumung der Frist\nzur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - der Wiedereinsetzungsamtrag seines Verteidigers vom 21. Dezember 1987\nist erst am 22. Dezember 1987 und damit nach Ablauf der ab\nZustellung des Verwerfungsbeschlusses vom 10. Dezember 1987\nan Rechtsanwalt BD] am 14. Dezember 1987 laufenden\nWochenfrist des 8 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingegangen - ein\nVerschulden trifft. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist nämlich\nunzulässig, weil die versäumte Handlung entgegen 8 45\nAbs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt worden ist. Da die\nnachzuholende Handlung (Begründung der Revision) hier\nden besonderen Formerfordernissen der 88 344 Abs. 2, 345\nAbs. 2 StPO unterliegt, ist sie nur nachgeholt, wenn sie\ndiesen Erfordernissen genügt (vgl. R6St 50, 253; 53,\n\n286, 289). Der Verteidiger des Angeklagten hat jedoch in\nseinem Schriftsatz vom 13 Januar 1988 lediglich den Antrag gestellt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\nEine Begründung für diesen Antrag enthält der Schriftsatz\nentgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht. Der Antrag allein stellt\nkeine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar (BGH, Beschluß vom 12. Juli 1979 - 4 StR 373/79, bei Spiegel DAR\n1980, 210; BGH, Beschluß vom 9. September 1987\n\n- 2 StR 411/87 m. w. Nachw.). Da somit keine ordnungsgemäße Revisionsbegründung vorliegt, ist auch der Wiedereinsetzungsamtrag unzulässig (Kleinknecht/Meyer 38. Aufl.\n§ 45 StPO Rdn. 11).\n\n3. Im übrigen hätte die Revision des Angeklagten\n\naber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt\n\nSalger Goydke Jähnke\n\nMeyer-Goßner Brüning\n\nyo","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-12/4-str-149-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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