{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-04-12_4_StR_105_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-04-12","aktenzeichen":"4 StR 105/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ya\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 105/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAxel Udo r dumme aus LED, geboren am\nGE 155: in re OB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes\n\nwıIIl\n\nFF\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts am 12. April 1988 beschlossen:\n\nAuf Antrag des Angeklagten wird der\nBeschluß des Langerichts Dortmund vom\n14. Januar 1988 aufgehoben (S 346\nAbs. 2 StPO).\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen\nsein am 19. Oktober 1987 verkündetes Urteil gemäß § 346\nAbs. 1 StPO verworfen, weil das Rechtsmittel nicht bis zum\nAblauf der in § 345 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist begründet\nworden sei. Vor Zustellung dieser Entscheidung hat der Angeklagte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist gebeten. Er hat damit seinen\nwillen bekundet, einen erfolgversprechenden Rechtsbehelf gegen die Verwerfung der Revision zu ergreifen. Dies war hier\nder Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (S 346\nAbs. 2 StPO), der daher gestellt ist ($S 300 StPO). Er ist\nauch begründet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist das angefochtene Urteil dem Pflichtverteidiger des Angeklagten nicht wirksam zugestellt worden, weil\nnicht er, sondern sein Sozius das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 496\nNr. 28). Die unwirksame Zustellung hat die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt ($S 345 Abs. 1 Satz 2 StPO).\n\nDie Frist war demzufolge im Zeitpunkt der Entscheidung des\nLandgerichts noch nicht verstrichen. Das ist auch jetzt\n\nnoch nicht der Fall. Der Verwerfungsbeschluß unterliegt deshalb der Aufhebung. Die Zustellung wird nachzuholen sein.\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-12/4-str-105-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-12/4-str-105-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.327186+00:00"}}