{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-03-24_4_StR_18_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-03-24","aktenzeichen":"4 StR 18/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nb\nU\n\n/\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR_18/88\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner M I] aus Pe , seboren am\naD 1940 in BE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwIll\n\n42\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 24. März 1988, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus |\n\nals Verteidiger\n\nRechtsanwalt BP aus BD\n\nals Nebenkläger-Vertreter,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n4A\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Landau in der Pfalz\nvom 5. Oktober 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Ver-\n\nfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen stach der Angeklagte\nmit einem Küchenmesser von 21 cm Klingenlänge mehrfach auf\nden Oberkörper seiner Ehefrau Elisabeth “ ein, um sie zu\ntöten. Das Landgericht stützt seine Überzeugung vom Tötungsvorsatz des Angeklagten auf dessen Äußerungen vor und nach\nder Tat sowie auf die Art und Intensität seines Angriffs,\nder bei Elisabeth \". - abgesehen von einigen oberflächlichen Verletzungen - zu je einem Durchstich unterhalb des\nlinken Schlüsselbeins und zwischen linker Brust und Achselhöhle geführt habe. Den Antrag der Verteidigung, zum Beweis\n\nder Tatsache, daß keine Messerdurchstiche vorgelegen\nhätten, den Arzt als sachverständigen Zeugen zu vernehmen,\nder bei Elisabeth N] in Karlsruhe eine Nachoperation im\nBereich der Stichverletzungen vorgenommen hat, hat die\n\nStrafkammer als \"nicht erforderlich\" zurückgewiesen.\n\n2. Die dagegen von der Revision in zulässiger Form erho-\n\nbene Aufklärungsrüge ist begründet.\n\nDie dem Gericht nach $S 244 Abs. 2 StPO obliegende\npflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung reicht so\nweit, wie die bekannten oder nach Akten- und Verfahrenslage erkennbaren Umstände zum Gebrauch eines bestimmten\nweiteren Beweismittels drängen oder ihn zumindest nahelegen. Wenn auch nur die entfernte Möglichkeit einer Änderung\nder durch die vollzogene Beweisaufnahme begründeten Vorstellung von dem zubeurteilenden Sachverhalt in Betracht kommt,\nmuß der Richter die Beweismittel erschöpfen (vgl. BGH bei\nHoltz MDR 1981, 455 m.w.Nachw.). Diese Aufklärungspflicht\nhat das Landgericht verletzt. Die Art und Beschaffenheit der\nvon der Strafkammer als Durchstiche angesehenen Verletzungen\nwar trotz Erledigung mehrerer hierzu gestellter Beweisamträge der Verteidigung nicht derart eindeutig geklärt, daß der\nmat richter die zu demselben Beweisthema zuletzt beantragte\nVernehmung des Operateurs der neurochirurgischen Klinik in\nKarlsruhe für entbehrlich erachten durfte. Nach den Urteilsgründen hat der in der Hauptverhandlung vernommene Arzt\nDr. Bu der bei der chirurgischen Erstversorgung des\nTatopfers lediglich multiple, nicht besonders tiefe Stichund Schnittwunden feststellte, zwar einen Irrtum hinsicht-\n\nFL\n\nlich dieser Diagnose für möglich erachtet; er hat jedoch\nseine ursprüngliche Bewertung nicht im Sinne der Feststellungen der Strafkammer abgeändert. Auch der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. NG Hält nach Inaugenscheinnahme der Narben bei Elisabeth = das Vorliegen\nzweier Durchstiche nicht für sicher, sondern lediglich für\n\"sehr wahrscheinlich\" (UA 19). Die vom Angeklagten und von\nElisabeth u} im Verlaufe des Verfahrens dazu gemachten\nAngaben sind unergiebig, weil beide sich die Stichverletzungen im Rückenbereich nur \"nicht erklären\" können (UA 15,\n19, 20). Bei dieser Beweislage mußte das Landgericht sich\ngedrängt sehen, die angebotene Möglichkeit zur weiteren\nBeweiserhebung durch Vernehmung des Operateurs aus Karlsruhe zu nutzen (vgl. BGH NStz 1985, 324, 325). Es war naheliegend, daß aufgrund der von ihm vorgenommenen weiteren Operation dessen Erkenntnismöglichkeiten über die Beschaffenheit der fraglichen Stichverletzungen denen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen - der aus eigener Anschauung\nnur den Endzustand der äußerlich sichtbaren Vernarbungen\nkannte - zumindest gleichwertig, wenn nicht sogar überlegen\n\nwaren.\n\nDer in der mangelhaften Sachaufklärung liegende Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei der gebotenen weiteren Beweiserhebung zusätzliche Erkenntnisse über Art und Umfang der beiden bedeutsamen Verletzungen gewonnen hätte und\ndadurch zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Wenn sich\netwa im Anschluß an eine solche Anhörung des Operateurs das\nVorhandensein von Durchstichen nicht sicher hätte feststellen lassen und demzufolge insgesamt eine geringere Intensi-\n\ntät der vom Angeklagten geführten Stiche als ein Indiz der\nBeweiswürdigung hätte zugrunde gelegt werden müssen, so\nkonnte auch der Tötungsvorsatz in Frage gestellt sein.\n\n3. Eines Eingehens auf die weitere Verfahrens- und die\nSachrüge bedarf es somit nicht. Jedoch weist der Senat für\ndie neue Hauptverhandlung darauf hin, daß auch die bisherigen Erwägungen zum Ausschluß einer erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsbedenkenfrei\nsind. Bei einer erheblichen Tatzeitblutalkoholkonzentration\nvon - richtig berechnet (vgl. hierzu BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 4 m.w.Nachw.) - 2,32 %0 stehen die vom\nLandgericht herangezogenen Umstände, wie situationsgerechtes, zielstrebiges Verhalten des Täters bei der Tatausführung, dessen ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen und\nein geordnetes Nachtatverhalten, einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens auch bei einem alkoholgewohnten\nMenschen wie dem Angeklagten nicht entgegen (vgl. BGHR StGB\n\n§ 21 Blutalkoholkonzentration 4 m.w.Nachw.), zumal der Angeklagte zur Tatzeit affektiv erregt war (vgl. hierzu BGH\nNStz 1984, 259; BGHR StGB S 20 Bewußtseinsstörung 3 und\n\n§ 21 Affekt 1; hierzu auch Saß, Affektdelikte in: Der Nervenarzt /1983/ 54, S. 557 ££f).\n\nSalger Laufhütte Jähnke\n\nMeyer-Goßner RiBGH Dr. Brüning ist an der\nUnterschriftsleistung infolge\nurlaubsbedingter Abwesenheit\nverhindert.\n\nSalger\n\nFL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-24/4-str-18-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-24/4-str-18-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.784037+00:00"}}