{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-03-23_4_StR_384_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-03-23","aktenzeichen":"4 StR 384/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Yd\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 384/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf WESEN zu: u, dort geboren\nam GERD 1960, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nwIIlI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\nl. September 1988 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n23. März 1988 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\nZwar beanstandet der Beschwerdeführer mit seiner Verfahrens-\n\nrüge zu Recht, daß die Strafkammer das Ergebnis von außerhalb der Hauptverhandlung durch einige ihrer Mitglieder\nangestellten Versuchen, durch die sie sich Sachkunde über\neinen \"nicht gerade alltäglichen Vorgang\" verschafft hatte,\nin den Urteilsgründen verwertet hat, ohne daß diese Versuchsergebnisse in der Hauptverhandlung mit den Prozeßbeteiligten erörtert worden sind. Auf dem Verfahrensfehler\nkann das Urteil aber nicht beruhen; denn zum einen hat die\nStrafkammer die \"entscheidenden Erkentnnisse für ihre Überzeugungsbildung\" aus anderen Umständen gewonnen (UA 17), zum\nanderen hat sie ein Kampfgeschehen zwischen dem Angeklagten\nund seinem Opfer nicht etwa auf Grund dieser Versuche als\nfestgestellt erachtet, sondern das Zerbrechen der Bierflasche nur als \"rätselhaft\" und die insofern gegebene Einlassung des Angeklagten als \"in höchstem Maße unwahrscheinlich\"\nbezeichnet (UA 16).\n\n2. Demgegenüber hält der Strafausspruch rechtlicher\nNachprüfung nicht stand, da sowohl die Ablehnung des Vorliegens einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21\nStGB als auch eines minder schweren Falles des Totschlags\nnach § 213 2. Alternative StGB zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß geben.\n\na) Der - nicht vorbestrafte - Angeklagte war zur Tatzeit nicht unerheblich alkoholisiert; seine Blutalkoholkonzentration betrug - zurückgerechnet von dem Ergebnis der um\n4,25 Uhr entnommenen Blutprobe - ca. 1,9 %0. Beim Angeklagten liegt nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof.\n\nDr. CD \"eine Neigung zu explosiver und hitziger Affek-\n\ntivität\" vor. Er war bei der Tat \"voller Zorn\" (UA 6), befand sich \"im Zustand erheblicher Wut\" (UA 15). Bevor er mit\ndem Messer zustach, hatte er wahllos alles, was er von der\nHabe des Tatopfers ergreifen konnte, auf den Etagenflur\ngeworfen. Nach der Tat - der Tötung der von ihm geliebten\nFrau - machte der Angeklagte \"den Eindruck eines völlig\ngebrochenen Mannes\", der nicht ansprechbar war (UA 8).\n\nDie Strafkammer ist der Ansicht, daß \"ein Spannungsfeld, das auf eine aktive Entladung gedrängt hätte\", nicht\nvorgelegen habe. \"Auch der Alkohol\" habe \"nicht das Gewicht\neiner krankhaften seelischen Störung\" gehabt (UA 19). Diese\nknappen Bemerkungen ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob das Schwurgericht eine verminderte Schuldfähigkeit\nnach § 21 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Die\nalkoholische Beeinträchtigung des Angeklagten lag an der\nGrenze zu dem Wert von 2,0 %0, bei dem in der Regel von\neiner erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Wenn das Landgericht trotz der festgestellten\nAuffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten, seinem Verhalten vor, während und nach der Tat eine die Schuldfähigkeit vermindernde tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder\nkrankhafte seelische Störung (die beiden Merkmale überschneiden sich, ohne daß eines den Vorrang hätte, vgl. BGH\nStv 1982, 69; Lackner 17. Aufl. § 20 StGB Anm. 2 a aa) ausschließen wollte, hätte es das Gesamtverhalten des Angeklagten eingehend würdigen und nicht getrennt von seiner alkoholischen Beeinflussung, sondern im Zusammenhang mit dieser\nbetrachten müssen (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3\nund 4). So konnte beispielsweise auch die Tatsache, daß der\n\nAngeklagte nach der Tat Hilfsmaßnahmen einleitete und \"völlig gebrochen\" war, ein für einen Affektabbau nach einer\nAffekttat charakteristisches Symptom sein (vgl. BGH\n\nStv 1987, 434, 435).\n\nb) Das Landgericht verneint zutreffend das Vorliegen\nder Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB,\nfährt dann jedoch fort, daß für einen minder schweren Fall\n\"deshalb weder im Sinne der ersten noch der zweiten Alternative des § 213 StGB Raum\" sei (UA 19). Aus der Verneinung\nder ersten Alternative konnte aber nicht geschlossen werden,\ndaß auch kein minder schwerer Fall nach der zweiten Alternative des § 213 StGB gegeben war. Hierfür war vielmehr eine\nGesamtwürdigung von Tat und Täter unter Beachtung sämtlicher\nent- und belastender Umstände erforderlich; nur danach konnte beurteilt werden, ob die Anwendung des in § 212 StGB\nfestgelegten Strafrahmens nicht unangebracht erschien (vgl.\nBGH NStZ 1984, 507 m. w. Nachw.).\n\nA\n\n3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist durch diesen Beschluß\ngegenstandslos geworden.\n\nSalger RiBGH Dr. Knoblich ist Laufhütte\nurlaubsbedingt ortsabwesend\nund deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nSalger\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-23/4-str-384-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-23/4-str-384-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.739772+00:00"}}