{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-03-22_4_StR_97_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-03-22","aktenzeichen":"4 StR 97/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 97/88 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nSiegfried CE „aus HD, geboren am\n«E> 1953 in BED, zur Zeit einstweilen\n\nuntergebracht\n\nA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n22. März 1988\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Dezember 1987\n\na) im Tenor wie folgt geändert und neu\ngefaßt: \"Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus wird angeordnet.\";\n\nb) aufgehoben, soweit dem Beschuldigten\ndie Aussetzung der Maßregel zur Bewäh-\n\nrung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n7\n\nuf\n\nGründe:\n\nDie Revision des Beschuldigten ist im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Anordnung\ndes Landgerichts richtet, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Insoweit ist nur zu\nbeanstanden, daß das Landgericht die rechtswidrigen Taten,\ndie Anlaß für die Verhängung der Maßregel gewesen sind, in\nder Urteilsformel genannt hat. Da im Sicherungsverfahren\nkein Schuldspruch ergeht, unterbleibt die Kennzeichnung der\nbegangenen Anlaßtaten (BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1986\n- 4 StR 549/86). Der Senat hat die Urteilsformel dement-\n\nsprechend geändert.\n\nDas Urteil unterliegt aber der Aufhebung (S§ 349 Abs. 4\nStPO), soweit dem Beschuldigten die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung versagt worden ist\n(S 67b StGB). Das Landgericht hat keine Ausführungen zu der\nFrage gemacht, ob eine solche Vergünstigung in Betracht\nkommt. Ihre Beantwortung versteht sich hier aber nicht von\nselbst.\n\nDer Beschuldigte hat trotz des seit \"fast 15 Jahren andauernden Krankheitsprozesses\" (UA 13) bisher nur die\nrechtswidrigen Taten im Sinne der §§ 176, 178 StGB begangen,\ndie Anlaß für die Unterbringung sind. Bei ihnen lag \"das\nAusmaß der angewandten Gewalt wie auch die sexuellen Handlungen im unteren Bereich denkbarer\" Begehungsformen\n(UA 13). Es ist nicht zu befürchten, daß der Beschuldigte\nkünftig schwerere Delikte begehen wird. Die zu erwartenden\n\nrechtswidrigen Taten sind zwar, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gewichtig genug, um die Unterbringung\nnach § 63 StGB zu rechtfertigen. Es hat sich aber nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob solchen Taten mit geeigneten Mitteln entgegengewirkt werden kann. Zwar verspricht eine medikamentöse Behandlung nach den Darlegungen\nder Strafkammer keinen \"raschen Erfolg\" (UA 12). Eine längerdauernde medikamentöse Behandlung ist aber, wie ihren\nweiteren Darlegungen zu entnehmen ist, durchaus aussichtsreich. Bei dieser Sachlage hätte es der Erörterung bedurft,\nob der Zweck der Maßregel nicht auch dadurch erreicht werden\nkann, daß dem Beschuldigten zugleich mit dem Urteil (S 268a\nAbs. 2 StPO) Weisungen erteilt werden, sich einer solchen\nerfolgsversprechenden medikamentösen Behandlung zu unterzie-\n\nhen.\n\nDer neue Tatrichter wird diese Prüfung nachzuholen haben. Er wird dabei beachten müssen, daß nach S$S 67b Abs. 2\nStGB mit der Aussetzung der Vollstreckung automatisch Führungsaufsicht eintritt und der Beschuldigte einen Bewährungshelfer erhält (§ 68a StGB). Wenn dies für sich allein\nauch kein besonderer Umstand im Sinne des § 67b Abs. 1 StGB\nist (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 - 3 StR 316/76), so\nist doch sorgfältig zu prüfen, ob die damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und die dem Beschuldigten deutlich zu\nmachende Gefahr, daß er bei Nichterfüllung anzuordnender\nWeisungen (§ 68b StGB) mit dem Vollzug der Unterbringung zu\n\nZ\n\nrechnen habe, eine hinreichende Gewähr dafür bieten, daß er\nsich einer ambulanten medikamentösen Behandlung unterzieht,\nund ob nicht damit die Erwartung gerechtfertigt ist, daß der\nZweck der Maßregel auch ohne Vollzug der Unterbringung erreicht werden kann (BGH, Beschluß vom 11. Juni 1987 - 4 StR\n227/87).\n\nSalger Laufhütte Jähnke\n\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-22/4-str-97-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-22/4-str-97-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.652109+00:00"}}